BGH: WLAN-Betreiber haftet nicht für Besucher oder WG-Mitbewohner

Mit Urteil vom 12. Mai 2016, Az. I ZR 86/15, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass Anschlussinhaber nicht für Filesharing volljähriger Mitbewohner, Besucher oder Gäste haften. Ohne konkreten Anlass für einen Missbrauch treffen den Anschlussinhaber keine Belehrungs- und Überwachungspflichten.

Was war passiert?

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 755,80 verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Die Entscheidungsgründe des BGH

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
 

Das bedeutet für Sie

Mit dieser aktuellen Rechtsprechung schränkt der BGH die Haftung des WLAN-Betreibers für das Filesharing durch Dritter weiter ein. Das Urteil des Bundesgerichtshofs geht Hand in Hand mit der geplanten Gesetzesänderung (zum Artikel „Haftung für offene WLAN-Hotspots: Änderung des Telemediengesetzes (TMG) geplant“), wonach WLAN-Betreiber künftig nicht mehr pauschal für das Surfverhalten Dritter haften sollen.

  

BGH Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2016 - Az. I ZR 86/15