BilRUG – Neues aus Europa für die Rechnungslegung!

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist die nationale Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht. Die neuen Regeln sind für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre verbindlich anzuwenden. Die Ziele der Änderung sind eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für kleine und mittlere Unternehmen, mehr Klarheit und Transparenz in den Abschlüssen sowie Vereinheitlichung in Europa.

Was ändert sich?

Anhebung der Schwellenwerte zur Größenklassenbestimmung:

Schwellenwerte zur Größenklassenbestimmung (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl) werden zu Gunsten der Wirtschaft angehoben. Während die Grenzwerte zur Arbeitnehmerzahl unverändert bleiben, werden die Kriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse sowohl der Höhe als auch dem Inhalt nach geändert. Neu ist eine gesetzliche Definition der Zusammensetzung der Bilanzsumme. Auch die Umsatzerlösdefinition wird nicht mehr auf typische Erträge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beschränkt, was einer Ausweitung des Umfangs der Umsatzerlöse gleichkommt. Unverändert bleiben nur die Schwellenwerte von Kleinstkapitalgesellschaften. Die Neuregelung kann bereits freiwillig (unter Beachtung der Neudefinition der Umsatzerlöse) für Geschäftsjahre ab 2014 angewendet werden.

Handelsrechtliche Nutzungsdauer für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und für den Geschäfts- oder Firmenwert:

Lässt sich die Nutzungsdauer insbesondere eines Geschäfts- oder Firmenwertes „in Ausnahmefällen“ nicht verlässlich schätzen, erstreckt sich der planmäßige Abschreibungszeitraum künftig über zehn Jahre. In der Praxis wird aber aller Voraussicht nach weiterhin die Nutzungsdauer nach steuerlichen Gesichtspunkten "geschätzt" werden (15 Jahre), um einen Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz herzustellen.

Neudefinition der Umsatzerlöse:

Die Definition der Umsatzerlöse erfährt eine Neufassung. Umsatzerlöse werden künftig nicht mehr nur auf für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen beschränkt. Insbesondere durch den Wegfall des Kriteriums "typisch" kann sich im Einzelfall bei einigen Unternehmen eine Verschiebung zwischen bisher im Posten sonstige betriebliche Erträge ausgewiesenen Beträgen und den klassischen Umsatzerlösen ergeben.

Entfallen des Ausweises außerordentlicher Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung:

Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wird um die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen gekürzt. Die entsprechenden Beträge werden stattdessen i.d.R. den sonstigen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen zugeordnet. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit trägt künftig die Bezeichnung Ergebnis nach Steuern. Durch diese Neuregelung erfolgt eine Annäherung an Vorgaben der internationalen Rechnnungslegung IFRS.

Ausmaß der Anhangangaben:

Kleine Kapitalgesellschaften erfahren eine Reduzierung, der Anhangangaben (z.B. Wegfall der Nennung der Geschäftsführer) wohingegen der Umfang bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erweitert wird. Änderungen ergeben sich diesbezüglich u.a. für die Angabe von Haftungsverhältnissen, für den Anlagenspiegel, für die Erläuterung des Abschreibungszeitraums eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts und für Erträge und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung oder Bedeutung.

Welche Bedeutung hat das BilRUG für die Praxis?

Die Neuregelungen durch das BilRUG halten sich insgesamt in ihren Auswirkungen für die deutsche Rechnungslegung in Grenzen. Dennoch sind insbesondere die Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen aus Praxissicht zu begrüßen. Ob die von der Politik avisierte Entlastung für Unternehmen in einem Umfang von 118 Mio. € eintritt, bleibt abzuwarten.