Digitaler Nachlass: Eltern erben Facebook-Account ihres minderjährigen Kindes

Nach Ansicht des LG Berlin (Urteil vom 17.12.2015 - 20 O 172/15) haben Eltern gegenüber Facebook einen Anspruch auf Zugang zu dem Account ihres verstorbenen minderjährigen Kindes.

Geklagt hatten die Eltern eines durch einen Unfall tödlich verunglückten 15-jährigen Mädchens auf Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. Nach Ansicht des LG Berlin handelt es sich bei dem Facebook-Nutzungsvertrag um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen, auf welchen das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Das Recht auf Zugang zum Nutzerkonto sei daher auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Nachlasses sei nicht gerechtfertigt, da auch „analoge“ höchstpersönliche Daten, wie beispielsweise Tagebücher oder Familienbilder, vererbt werden könnten. Weder Datenschutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter noch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin selbst stünden nach Ansicht des Gerichts der Gewährung des Zugangs entgegen.

Die rechtliche Besonderheit des Falles lag darin, dass die Erben zugleich auch Sorgeberechtigte ihrer noch minderjährigen Tochter waren. Das LG Berlin hat gerade in Bezug auf das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Erblassers ausdrücklich offen gelassen, wie die Entscheidung ausgefallen wäre, wenn die Tochter bereits volljährig gewesen wäre.

Insoweit herrscht also nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheit, zumal die Entscheidung des LG Berlin auch durch aktualisierte Facebook-Bedingungen teilweise bereits überholt sein dürfte. Facebook hat gegen das Urteil des LG Berlin Berufung eingelegt.

Trotz dieser Entscheidung des LG Berlin empfehlen wir aufgrund der nach wie vor unsicheren Rechtslage, die Fragen der Behandlung des Zugangs zum digitalen Nachlass, insbesondere zu Social Media, aber auch z. B. zu E-Mail-Konten usw. umfassend erbrechtlich zu regeln.