Änderungen im Lohnbereich ab 01.01.2020

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 der Gesetzesänderung zur Definition des Sachlohns zugestimmt.

Ab dem 01.01.2020 wird der § 8 EStG wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 
Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“


b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:
„die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“

Das heißt für uns in der Praxis, dass die Erleichterungen, die uns geschaffen wurden, teilweise wieder zurückgenommen werden. Die Möglichkeit des Gehaltsverzichts zugunsten eines Sachbezuges ist somit nicht  mehr möglich.

Nach unserer Meinung sind folgende Durchführungswege ab Januar 2020 als Barlohneinzustufen und fallen somit nicht mehr unter die 44,00 € Freigrenze:

  1. Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs  (sog. Open-Loop-Karten). Hier sind insbesondere Geldkarten gemeint mit z.B. folgenden Kriterien  bzw. Einsatzbereichen:Barzahlungsfunktion, eigene IBAN, Erwerb von Fremdwährungen, Überweisungen (Paypal) oder Geldkarten, die als generelles Zahlungsmittel bei einem unbegrenzten Empfängerkreis hinterlegt werden können.

    Da diese Art des Durchführungsweges recht verbreitet ist, stehen die Gutscheinanbieter bereits in Verhandlungen mit Berlin. Eine Entscheidung  wird im Laufe des Jahres 2020 erwartet.

  2. Unechte Gutscheine, nachträgliche Kostenerstattungen und sonstige Geldsurrogate mit Bargeldauszahlung an den Arbeitnehmer. Mit der neuen Gesetzesformulierung sollten auch diese zweckgebundenen Geldleistungen in Zukunft nicht mehr als  Sachlohn einzustufen sein. 

Folgende Durchführungswege sollten nach derzeitiger Gesetzesfassung weiterhin Sachlohndarstellen:

  1. Controlled-Loop-Karten: Karten zur Aufladung und Bezahlung bei einem begrenzten Empfängerkreis z. B. in einem bestimmten Einkaufscenter.

  2. Closed-Loop-Karten: Karten zur Aufladung und Bezahlung bei einer Akzeptanzstelle.

  3. Zuvor vom Arbeitgeber beim Anbieter erworbene und anschließend an den Arbeitnehmer ausgegebene echte Gutscheine

  4. Der Arbeitgeber wird Vertragspartner und leistet die Zahlung direkt an den Anbieter (z. B. Tankstelle) bei dem der Arbeitnehmer die Ware oder Dienstleistung bezieht.