Drohnen, Quadrocopter & Co. – Kommt der „Drohnenführerschein?“

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bringt derzeit eine Neuregelung für Drohnen-Flüge unter dem Stichwort „Wildwuchs eindämmen“ auf den Weg. Ziel der geplanten Verordnung ist es, den Betrieb ziviler Drohnen zu professionalisieren. Der Entwurf fand hohen Anklang bei den gewerblichen Anwendern solcher unbemannter Flugsysteme. Die Änderungen heben nach deren Auffassung das durchschnittliche Qualifikationsniveau und damit das in der letzten Zeit in Verruf geratene Ansehen der Branche an. Kernstück des Verordnungsentwurfs ist der sogenannte „Kenntnisnachweis“ oder auch „Drohnenführerschein“ genannt.

Erst kürzlich hatten wir über das Thema „Drohnen, Quadrocopter & Co. - Die rechtliche Seite der Nutzung“ berichtet, nachdem in München in der Nähe des Flughafens eine Drohne in 1.700 Metern Flughöhe eine Lufthansa-Maschine nur knapp verpasst hatte. Derartige Vorkommnisse waren wohl Anlass für das Bundesverkehrsministerium, die bestehenden Regelungen über die Nutzung von zivilen Drohnen in einer „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Flugsystemen“ zu erweitern.

Die geplante Verordnung soll insbesondere folgende Regelungen enthalten:

1. Kennzeichnungspflicht:
Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

2. Erlaubnisfreiheit:
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist generell keine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für den Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z. B. Feuerwehren, THW, DRK etc.

3. Erlaubnispflicht:
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

4. Kenntnisnachweis:
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter 16 Jahre oder c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für die Dauer von 10 Jahren.

5. Betriebsverbot:
Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

  • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg; 
  • in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
  • über bestimmten Verkehrswegen;
  • im kontrollierten Luftraum (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen); 
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund (Ausnahmen: Der Steuerer hat einen Kenntnisnachweis); 
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (Ausnahme: der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu); 
  • über 25 kg (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

6. Einsatz von Videobrillen:
Flüge mithilfe einer Videobrille gelten als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen.

Der Entwurf befand sich bis Ende Oktober 2016 in der Länder- und Verbändeanhörung. Von dort waren überwiegend positive Signale zu vernehmen. Für manche könnte die geplante Verordnung sogar noch weiter gehen: „Wenn schon Kennzeichnung, dann auch gleich Registrierung“, so der Drohnenpilot Lukas Kremkau vom Drohnendienstleister Spectair. Nur dadurch könne ein Missbrauch der geplanten Kennzeichnungspflicht nahezu vollständig verhindert werden.