Ein Vertragsarzt kann den Zulassungsverzicht nach gescheitertem Praxisverkauf nicht rückgängig machen

Der einmal wirksam gewordene Verzicht eines niedergelassenen Arztes auf eine vertragsärztliche Zulassung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn sich der Käufer möglicherweise nicht mehr an den Praxiskaufvertrag gebunden fühlt und die vertragsärztliche Tätigkeit in anderen Räumen aufnimmt. Dem Betroffenen bleiben dann nur zivilrechtliche Schritte gegen den vertragsbrüchigen Käufer (SG Marburg, Beschluss vom 23.12.2015 - S 123 KA 815/15 ER).

Ein Kinderarzt hatte einen Praxiskaufvertrag mit einer Kollegin geschlossen und zum Ende des Jahres 2015 auf seine Zulassung verzichtet. Den Praxissitz ließ er zur Nachfolge ausschreiben. Der Zulassungsausschuss ließ die Nachfolgerin bei Übernahme des ausgeschriebenen Sitzes zur vertragsärztlichen Versorgung zu, bestätigte den Verzicht des Abgebers und erlaubte der Nachfolgerin die Verlegung des Vertragsarztsitzes in die unmittelbare Nachbarschaft. Der Arzt trug vor Gericht vor, seine Kollegin habe sich zunächst als seine Vertretung mit dem Praxisablauf bekannt gemacht. Anschließend habe sie sich dann an den Praxiskaufvertrag nicht mehr gebunden gefühlt. Er sei getäuscht worden und müsse jetzt seine Praxis schließen.

Das SG Marburg lehnte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verlängerung seiner Zulassung ab. Die Möglichkeit, eine Zulassung zu verlängern, sehe das Gesetz nicht vor. Die Voraussetzungen für eine "Verlängerung" aufgrund einer Neuzulassung lägen wegen Sperrung des Planungsbereichs nicht vor. Mit Zugang der Verzichtserklärung bleibe der Vertragsarzt daran gebunden, auch wenn ihre Rechtswirkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Eine Anfechtung sei jedenfalls nach Wirksamkeit des Verzichts im Falle bestehender Zulassungsbeschränkungen nicht mehr möglich, da der Vertragsarztsitz neu besetzbar ist und Entscheidungen der Zulassungsausschüsse über eine Wiederbesetzung nicht mit der Ungewissheit einer Anfechtung belastet werden können. Es sei nicht Aufgabe der Zulassungsgremien, die Einhaltung von vertraglichen Vereinbarungen zu überwachen.

Der im Eilverfahren ergangene SG-Beschluss ist nicht rechtskräftig. Mit der für den Betroffenen folgenschweren Angelegenheit wird sich demnächst das LSG Hessen befassen.