Haftung für offene WLAN-Hotspots: Änderung des Telemediengesetzes (TMG) geplant

Union und SPD haben sich auf einen Wegfall der Störerhaftung geeinigt. Demnach sollen Betreiber von öffentlichen Hotspots künftig nicht mehr pauschal für das Surfverhalten der Nutzer haften; folglich entfallen künftig für private und nebengewerbliche Anbieter von WLAN-Netzen derzeit noch erforderliche Vorsichtsmaßnahmen gegen unberechtigte Zugriffe. Damit ist der Weg frei für offene WLAN-Hotspots in Deutschland.

Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH als Auslöser für Entscheidung

Über die Neuregelung des Telemediengesetzes wurde zwischen den Koalitionspartnern und den beteiligten Ministerien zunächst heftig debattiert. Auslöser der aktuellen Entscheidung ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-484/14), im Zuge dessen der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Maciej Szpunar im Rahmen seiner Schlussanträge die Ansicht vertrat, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben und dieses der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen. Demnach würden künftig Sicherungsmaßnahmen wie eine Verschlüsselung oder die Einholung einer Rechtstreueerklärung entfallen.

 

Fazit

Die geplante Neuregelung des Telemediengesetzes könnte bereits im Herbst 2016 in Kraft treten. Wie bereits in anderen Ländern üblich wären damit künftig offene WLAN-Netze auch in Deutschland ohne Beschränkungen möglich. Für Betreiber von öffentlichen Hotspots z. B. in Cafés, Restaurants, Einzelhandelsgeschäften wie auch für Privatpersonen würde dies bedeuten, dass ihren Kunden offene WLAN-Netze ohne besondere Sicherungsmaßnahmen angeboten werden können.