Neue Informationspflichten für Unternehmer ab 1. Februar 2017

Inkrafttreten weiterer Regelungen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung

Das seit April 2016 in Deutschland geltende Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) regelt die Durchführung von Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher.

Der § 36 VSBG sieht allgemeine Informationspflichten vor, die ein Unternehmer ab dem 1. Februar 2017 gegenüber einem Verbraucher zu erfüllen hat, sofern er eine Webseite betreibt und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinweisen, inwieweit er grundsätzlich bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ein Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, muss zudem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle enthalten sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Auch für den Fall der Nichtteilnahme muss der Unternehmer den Verbraucher aus Transparenzgründen künftig hierüber informieren.

Die Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen und/oder zusammen mit seinen AGB gegeben werden.

Ausgenommen von der Verpflichtung ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Unabhängig von dieser allgemeinen Informationspflicht sieht § 37 VSBG vor, dass der Unternehmer ab dem 1. Februar 2017 den Verbraucher auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe deren Anschrift und Webseite hinzuweisen hat, wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag zwischen den Parteien nicht beigelegt werden konnte. Gleichzeitig hat der Unternehmer anzugeben, ob er bereit oder gar verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Ist der Unternehmer zu einer Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er dem Verbraucher diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. Die Informationspflicht besteht wiederum auch für einen Unternehmer, der an Streitbeilegungsverfahren allgemein nicht teilnehmen möchte.

Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Diese weitergehende Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit gilt für alle Unternehmer, egal ob sie eine Webseite unterhalten und/oder AGB verwenden und unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter sie beschäftigen.

Was bedeutet das für Sie?

Unternehmer müssen sich grundlegend mit der Frage beschäftigen, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gar verpflichtet sind und wenn ja, welche Streitbeilegungsstelle zuständig ist. Zudem müssen sie ab sofort mit Beginn eines jeden Kalenderjahres prüfen, ob sie zur Einstellung der o. g. Informationen auf ihrer Webseite oder in ihren AGB gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind. Unternehmer, die sowohl eine Webseite als auch AGB verwenden, müssen den Hinweis in beiden Medien setzen.

Werden die Informationspflichten nicht beachtet, können Abmahnungen und Unterlassungsverfahren drohen.

Wie können die Verpflichtungen umgesetzt werden?

Unternehmer, die eine Webseite verwenden, können beispielsweise eine separate Rubrik im Footer aufnehmen oder aber entsprechende Hinweise im Impressum ergänzen. Im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet es sich an, eine eigene Ziffer mit den notwendigen Hinweisen einzupflegen.