Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen in Reha-Kliniken und Verpflegung der Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig?

In Fällen von Reha-Aufenthalten bringen Patienten oftmals Begleitpersonen mit, die seitens der Klinik mitverpflegt und untergebracht werden. Kann hierfür Umsatzsteuerfreiheit gewährt werden?

Dieser Fall wurde kürzlich dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt:
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieb eine Reha-Klinik, in der auch Begleitpersonen von Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Vertragliche Regelungen hierzu wurden jeweils zwischen der Körperschaft und dem Patienten bzw. der Begleitperson vereinbart. Die Unterbringung der Begleitpersonen waren von den Patienten erwünscht und auch medizinisch zweckmäßig, jedoch nicht medizinisch notwendig. Neben der Verpflegung der Begleitpersonen bot die Körperschaft gegen ein Entgelt auch die Verpflegung von Mitarbeitern an.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2015, Az. XI R 52/13, entschieden, dass in einem solchen Fall eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt und es sich um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen handelt. Dies jedoch nur dann, wenn die erbrachten Leistungen für die Tätigkeit in einer Reha-Klinik nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, der Reha-Klinik zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. Nach Auffassung des BFH waren die durchgeführten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung) für die Tätigkeit in einer Reha-Klinik im entschiedenen Fall gerade nicht unerlässlich. Auch ohne Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen der Patienten bzw. der Mitarbeiterverpflegung konnte die Klinik ihre medizinische Leistung zur Rehabilitation auf demselben Niveau und mit gleicher Qualität erbringen. Die Leistungen waren vielmehr im Wesentlichen dazu bestimmt, der Körperschaft zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Es handelt sich damit nicht um einen mit dem Betrieb einer Klinik eng verbundenen Umsatz. Eine Umsatzsteuerfreiheit konnte nicht gewährt werden.