Urheberrecht: Fremde Bilder aus dem Internet rechtssicher verwenden

Wer bei der Verwendung fremder Bilder im Internet etwas falsch macht, riskiert schnell teure Abmahnungen. Die grundsätzliche Frage lautet daher: Wann darf ich fremde Bilder aus dem Internet verwenden?

Lizenzpflichtige Nutzung = Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers

Einer Verwendung eines Bildes steht nichts im Wege, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers (= Erteilung einer Lizenz, meist gegen Lizenzgebühr) vorliegt, sowie wenn Art und Umfang der vereinbarten Verwendung (= räumlich, zeitlich, anwendungsmäßig oder inhaltlich beschränkt) eingehalten werden. Häufig übertragen Urheber die Verwertungs- und Nutzungsrechte an Anbieter/Agenturen (bspw. Getty Images), so dass in diesen Fällen die ausdrückliche Zustimmung bei diesen einzuholen ist. Insoweit wird empfohlen, ausschließlich auf bekannte und seriöse Anbieter zurückzugreifen, denn ist ein solcher nicht Rechteinhaber, droht Ihnen eine Abmahnung vom Urheber. Im Streitfalle müssen Sie Ihr Nutzungsrecht nachweisen können.

Lizenzfreie Nutzung („royalty-free“)

Bei der Lizenzfreiheit wird das Nutzungsrecht an einem Bild gegen eine einmalige, vom Urheber oder Rechteinhaber des Bildes (bspw. Fotolia, Pixelio) festgelegte Nutzungsgebühr erworben und darf sodann im Normalfall unbegrenzt oft, zeitlich unbegrenzt, in verschiedenen Medien und auch kommerziell verwendet werden. Einschränkungen der Nutzung sind vertraglich zu regeln.


Freie Lizenzen

Eine freie Lizenz ist eine kostenlose Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Bilder erlaubt. Je nach freier Lizenz räumt der Urheber oder Rechteinhaber dem Lizenznehmer vollumfängliche Nutzungsrechte ein. Zu beachten ist jedoch, dass der Urheber dem Lizenznehmer häufig Pflichten auferlegt (bspw. Namensnennung des Urhebers, Quelle, Titel).


Fazit

In der täglichen Praxis werden unzählige Urheberrechtsverstöße betreffend die Nutzung von Bildern begangen (bspw. durch Versenden eines urheberrechtlich geschützten Bildes via WhatsApp oder per E-Mail). Die Vielzahl dieser Verstöße kann von den Urhebern/Rechteinhabern nicht vollständig geahndet werden. Vor allem im „erfassbaren“ Raum (bspw. Facebook, Homepages oder Blogs) gilt es aber, Vorsicht walten zu lassen. Riskieren Sie keine Abmahnungen mit der Folge der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung!


Sollte das Kind schon in den Brunnen gefallen sein und Ihnen bereits eine Abmahnung vorliegen, helfen wir Ihnen gerne.