Aktualisierung Corona-Hilfen (Stand 18. November 2020)

Im Zuge der Verschärfung der Corona-Pandemie wurden von der Bundesregierung diverse Wirtschaftshilfen angekündigt, um Unternehmen und Soloselbstständige vor den Auswirkungen der Pandemie zu schützen. Nachfolgend findet sich eine Übersicht der bisher beantragbaren bzw. angekündigten Programme:

Corona-Überbrückungshilfe II

Seit 21. Oktober 2020 ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 möglich. Das Programm für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler knüpft weitgehend an die zuvor beantragbare Überbrückungshilfe I an, die nichtrückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten ermöglichte.

Erfreulicherweise wurden einige Eckpunkte zugunsten der Unternehmen verbessert:

  1. Voraussetzung für die Antragstellung:

    • es liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten vor oder
    • es liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vor

  2. Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro wurden gestrichen. Somit können maximal 50.000 Euro pro Monat beantragt werden.
  3. Die Fördersätze wurden folgendermaßen erhöht:

    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %

  4. Personalkosten, die nicht durch das Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten berücksichtigt.
  5. Bei der Schlussabrechnung ist zukünftig eine Nachzahlung ebenso möglich wie eine Erstattung.

Anträge können bis 31. Dezember 2020 wieder über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte gestellt werden.

Novemberhilfe

Die Novemberhilfe stellt eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen dar, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen mussten.

Die wichtigsten Eckpunkte stellen sich wie folgt dar:

  1. Antragsberechtigung:

    • Direkt betroffene Unternehmen, die aufgrund der staatlichen Anordnung vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
    • Indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

  2. Höhe der Förderung:

    • Der Erstattungsbetrag je Woche der Schließung beträgt 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Soloselbstständige haben ein Wahlrecht. Sie können als Bezugsrahmen auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 wählen.
    • Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Umsatz im Oktober 2020 herangezogen.
    • Wenn im November trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Gastronomen gilt eine Sonderregelung, sodass diese weiterhin Speisen außer Haus verkaufen können, ohne dass diese angerechnet werden.
    • Die Novemberhilfe wird mit anderen, bereits erhaltenen staatlichen Leistungen, wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe, verrechnet.

  3. Antragstellung:

    • Ab der letzten Novemberwoche soll zunächst die Antragstellung auf eine Abschlagszahlung möglich sein. Soloselbstständige können bis zu 5.000 Euro beantragen, andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
    • Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Ausnahme sollen Soloselbstständige sein. Sie sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein.
    • Eine Antragstellung ist bis 31. Januar 2021 möglich

Derzeit wird noch an der Programmierung zur Beantragung der Abschlagszahlungen wie auch der tatsächlichen Beantragung der Novemberhilfe gearbeitet. Sobald Details zur Antragstellung veröffentlich wurden, werden wir Sie informieren!

KfW-Schnellkredit

Der KfW-Schnellkredit kann nun auch von Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigen beantragt werden. Der Höchstsatz beträgt 300.000 Euro, ist jedoch abhängig vom erzielten Jahresumsatz 2019. Der Bund übernimmt dabei das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Eine vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich.

Überbrückungshilfe III

Für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 wurde bereits die sogenannte "Überbrückungshilfe III" angekündigt. Neben verbesserten Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche, soll dieses Programm die "Neustarthilfe" für Soloselbstständige beinhalten. Diese häufig aus den Kunst- und Kulturbereich stammenden Betroffenen wurden von früheren Hilfsprojekten häufig nicht erfasst, da sie wenige bis keine Fixkosten geltend machen konnten. Aus diesem Grund soll über die Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale ausgezahlt werden. Damit sollen Soloselbstständige bis zu 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraumes 2019 erhalten können, maximal aber 5.000 Euro. Die Antragstellung soll ab Mitte Januar des nächsten Jahres möglich sein.

Sollten auf Sie die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe II zutreffen oder sollten Sie vom aktuellen Teil-Lockdown im November betroffen sein und wollen die Hilfen in Anspruch nehmen, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung, um Einzelheiten zu besprechen.

Sobald weitere Informationen zu den weiter angekündigten Wirtschaftshilfen bekannt sind, werden wir Sie wieder informieren!