Aktualisierung Corona-Soforthilfe (Stand 1. April 2020)

Am Dienstag, den 31. März 2020 berichteten wir umfassend über das neue Soforthilfe-Programm des Bundes. Bereits jetzt gibt es jedoch grundlegende Änderungen bzw. Klarstellungen hinsichtlich dieser Maßnahmen. Nachfolgend die wichtigsten Aktualisierungen im Überblick:

 

1. Bayern verzichtet auf den Einsatz von privaten liquiden Mitteln

Das Bayerische Staatsministerium hat heute bekannt gegeben, dass private liquide Mittel nicht mehr zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden müssen. Bereits zuvor hat Minister Aiwanger der Presse mitgeteilt: "Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen." Dies stellt eine wesentliche Lockerung der Anforderungen zur Beantragung der Soforthilfen dar und verdeutlicht den Kurs der Regierung nach einer unbürokratischen Lösung für die Beantragung der Hilfspakete. 

2. Drei-Monats-Zeitraum beginnt nach dem Tag der Beantragung

Der Drei-Monats-Zeitraum, für den der Antragsteller den nicht durch Einnahmen gedeckten Sach- und Finanzaufwand erstattet bekommt, beginnt mit dem Tag nach der Beantragung.

Sollten sich weitere Veränderungen ergeben, werden wir Sie erneut informieren!