Zu überprüfen hatte der BGH folgende Klausel:
„Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung und 2,0 % Bearbeitungsgebühr."
Die Wirksamkeit dieser Klausel begründete der BGH damit, dass die Risikoprämie und das Bearbeitungsentgelt getrennt voneinander zu beurteilen seien. Während die Risikoprämie ohnehin keiner rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege, da die Möglichkeit zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung für den Darlehensnehmer ausschließlich vorteilhaft sei, halte die Bearbeitungsgebühr einer Inhaltskontrolle jedenfalls stand. Sie benachteilige den Darlehensnehmer deshalb nicht unangemessen, da sie ein spezieller Bestandteil der vorgegebenen Förderbedingungen bei KfW-Darlehen sei.
Lediglich in einem Verfahren (Az. XI ZR 96/15) hat der BGH obige Klausel nicht abschließend für wirksam eingestuft, sondern zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass der maßgebliche Darlehensvertrag erst nach dem 11.06.2010 und somit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie abgeschlossen wurde. Da der Darlehensnehmer danach seine Verbindlichkeiten jederzeit ganz oder teilweise erfüllen könne und die dabei zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten dürfe, sei bei Abzug von insgesamt 4 Prozent eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers möglich. Voraussetzung sei jedoch stets das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Fazit
Für KfW-Darlehen, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, hält der BGH die formularmäßigen Abzugsbeträge für wirksam, da KfW-Darlehen nicht zu den üblichen Marktbedingungen vergeben werden; eine andere Beurteilung könnte sich jedoch ergeben, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag erst nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurde. Die hierzu noch ausstehenden Entscheidungen des Berufungsgerichts und ggf. des BGH bleiben daher abzuwarten.