Corona-Elternhilfe bei Verdienstausfall (Stand 13. Mai 2020)

Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Kitas und Schulen müssen viele erwerbstätige Eltern ihre Kinder zuhause betreuen. Häufig kommt es deshalb zu Verdienstausfällen. Arbeitgeber können für ihre Angestellten, die Eltern von Kindern sind, eine Entschädigung für diesen Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen:

Voraussetzungen: 

  • Der erwerbstätige Arbeitnehmer ist sorgeberechtigte Person für ein Kind nach § 1631 BGB. Das Kind ist jünger als 12 Jahre oder behindert bzw. anderweitig auf Hilfe angewiesen.
  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern sowie Schulen sind aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen.
  • Die erwerbstätigen Sorgeberechtigten müssen ihre Kinder selbst betreuen und erleiden dadurch Verdienstausfall.
  • Es ist keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit möglich.
    Das bedeutet:
    - Es besteht keine Möglichkeit auf Notbetreuung.
    - Eine Betreuung durch andere Personen, wie dem anderen Elternteil, weitere Familienmitglieder, Verwandte oder Freunde ist nicht möglich.
    - Es besteht nicht die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten.

Höhe der Entschädigung: 

Die Entschädigung beträgt 67 % des Nettoeinkommens und wird maximal für einen Zeitraum von 6 Wochen gezahlt. Für einen vollen Monat wird maximal ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.

Antragstellung: 

  • Arbeitnehmer können den Antrag nicht selbst stellen. Die Antragstellung übernimmt derArbeitgeber. Der Arbeitgeber fungiert dabei als Auszahlstelle für die Bezirksregierungen und kann sich das Geld anschließend wieder zurückerstatten lassen.
    Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dazu darlegen, weshalb in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand.
  • Selbstständige können den Antrag selbst einreichen.
  • Vollzugsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Sitz beziehungsweise der Wohnsitz des Antragstellers.
  • Hinweis für die Antragstellung in Bayern:
    In Bayern kann der Antrag online gestellt werden. Weitere Hinweise sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu finden.
  • Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung unter Angabe falscher oder unvollständiger Tatsachen als Betrug zu werten ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird angezeigt und die Leistung ist zurückzuzahlen.