Corona-Maßnahmen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums (Stand 19. März 2020)

Im Zuge der Corona-Krise wurden von der Bayerischen Landesregierung für betroffene Unternehmen und Angehörige von freien Berufen weitere Maßnahmenpakete beschlossen. Sie sollen vor allem zusätzliche Liquidität zur Verfügung stellen, um die schwierige Zeit zu überbrücken und die Wirtschaft wieder zu stabilisieren. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht von derzeit relevanten Wirtschaftshilfen des Freistaates Bayern:

1. Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung

Dieses Programm der Bayerischen Staatsregierung stellt einen einmaligen Zuschuss dar und richtet sich an Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 250 Arbeitnehmern mit Arbeitsstätte in Bayern.

Voraussetzungen

  • Existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpass, welchedurch die Corona-Krise im Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um die laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.Der Liquiditätsengpass muss dabei nach dem 11. März 2020 entstanden sein.
  • Achtung: Nach Nr. 2 der Richtlinie für die Unterstützung der von der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“) (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1) ist Gegenstand der Förderung ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Unternehmen und Freiberufler gewährt wird, die unmittelbar infolge der durch den Coronavirus COVID-19 ausgelösten Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgeglichen werden kann.
  • Nicht gefördert werden: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01)*, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Corona-Krise 03/2020 zurückzuführen.

Höhe der Soforthilfe:
Hierbei erfolgt eine Staffelung nach der Zahl der Beschäftigten:

  • Bis zu 5 Erwerbstätige: max. 5.000,00 Euro
  • Bis zu 10 Erwerbstätige: max. 7.500,00 Euro
  • Bis zu 50 Erwerbstätige: max. 15.000,00 Euro
  • Bis zu 250 Erwerbstätige: max. 30.000,00 Euro

 

Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. 

Wichtige Hinweise zur Beantragung (Soforthilfeformular des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie [Stand 17. März 2020]):

  • Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
  • Es ist zu versichern, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Corona-Krise vom Frühjahr 2020 ist.
  • Es muss bestätigt werden, dass der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
  • Des Weiteren muss bestätigt werden, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
  • Einer etwaigen Überprüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof, die Genehmigungsbehörden und die Europäische Kommission musszugestimmt werden.
  • Es muss erklärt werden, dass es sich beim Unternehmen des Antragstellers nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01)* handelt.
  • Es muss versichert werden, dass der Antragsteller den de-minimus-Rahmen (200.000,00 Euro in drei Jahren) mit dieser Soforthilfe nicht überschreitet.
  • Es muss erklärt werden, dass der Antragsteller bei eventueller Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben wird.
  • Der Antragsteller muss bestätigen, dass ihm bekannt ist, dass er im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss.
  • Der Antragsteller hat an Eides statt zu versichern, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2020 an die örtlich zuständige Vollzugsbehörde(Regierung) zu stellen.

*Auszug aus: Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01)

20. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (25): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (26) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (27): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

2. Schutzschirm zur Krisenunterstützung

Zur Bewältigung der Krisensituation hat der Freistaat Bayern die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank angepasst. Sie stellen neben den Darlehensprodukten der KfW wichtige Stabilisierungsmaßnahmen für betroffene Unternehmen dar:

  • Universalkredit mit Haftungsfreistellung:
    Die Haftungsfreistellung wurde von 60 % auf 80 % erhöht. Finanziert werden Investitionen, Anschaffungen von Warenlagern und allgemeiner Betriebsmittelbedarf einschließlich Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten. Es sind Darlehen von 25.000,00 Euro bis 10 Millionen Euro möglich.

  • Akutkredit
    Auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts wird verzichtet, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Auswirkungen vorliegen. Darlehenshöchstbetrag: 2 Millionen Euro.

  • LfA-Bürgschaften
    Der maximale Bürgschaftssatz wird von 50 % auf 80 % angehoben. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, welche ansonsten wegen fehlender bankmäßiger Sicherheit nicht gewährt werden könnten. Bei Betriebsmittelbürgschaften genügt es als Voraussetzung, dass das Unternehmen akute Liquiditätsprobleme aufweist.

Sollten weitere Maßnahmen zur Überwindung der Corona-Krise beschlossen werden, werden wir weiter informieren!