Corona-Maßnahmen (Stand 15. März 2020)

Die Corona-Krise stellt alle Unternehmen vor Herausforderungen.
Wir haben bei uns in der Kanzlei ein Team zusammengestellt, das sich schwerpunktmäßig mit allen auftretenden steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die mit dieser besonderen Situation zusammenhängen, beschäftigt.

Ein Schwerpunkt dabei ist die Unterstützung bei der Inanspruchnahme der von der Bundes- und Landesregierung angekündigten Hilfen. Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Herr Johannes Knon, der alle Anfragen bündelt und die erforderlichen Maßnahmen koordiniert. Bitte kontaktieren Sie uns, gerne per Email (j.knon@wolter-musselmann.de).

Wir versuchen aus der Fülle der Informationen diejenigen herauszufiltern, die für unsere Unternehmen in der Region wichtig sind und vor allem, welche Umsetzungsmaßnahmen wann möglich sind.

Folgende gesetzliche Regelungen und Maßnahmen sind bereits in Kraft bzw. werden zeitnah umgesetzt:

1. Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat am 13. März 2020 die gesetzlichen Vorgaben für das Kurzarbeitergeld geändert. Der Bundesrat hat ebenfalls am 13. März 2020 beschlossen, keinen Einspruch einzulegen und den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz wurde am 14. März 2020 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. Es ist damit ab 15. März 2020 in Kraft getreten. Die umsetzenden Rechtsverordnungen sind noch nicht veröffentlicht. Die Verordnungen sind zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 (!) außer Kraft.

Folgende Erleichterungen sind vorgesehen:

a) Der Anteil der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, werden auf bis zu 10 % herabgesetzt;
b) Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird vollständig oder teilweise verzichtet;
c) Eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer/innen, die Kurzarbeitergeld beziehen, wird eingeführt;
d) Das Recht des Leiharbeiters auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall kann für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Da für den Verordnungsgeber ein Regelungsspielraum gelassen wurde, sind die zugehörigen Rechtsverordnungen abzuwarten. Wir werden dazu weiter informieren!

2. Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen (BMWi, Pressemitteilung vom 13. März 2020)

a) Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes (siehe oben)
b) Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Entsprechende Stundungsanträge und Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sollten zeitnah gestellt werden.

c) Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

  • Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen und den ERP-Gründerkredit Universell für junge Unternehmen unter fünf Jahre werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt werden.
  • Für die Bürgschaftsbanken und im Großbürgschaftsprogramm sind Ausweitungen und höhere Risikoübernahmen durch den Bund geplant.
  • Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne Weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, sind zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW geplant. Die Risikotoleranz der KfW soll krisenadäquat erhöht werden. Die Haftungsfreistellungen sollen deutlich verbessert werden und bei Betriebsmitteln bis zu 80 % betragen, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Die Sonderprogramme werden jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet, entsprechendes Entgegenkommen wurde bereits signalisiert.

Seitens der KfW sind derzeit noch keine weiteren Informationen bezüglich der Sonderprogramme verfügbar. Wir werden weiter informieren!