Das gilt es bei der Anstellung geringfügig Beschäftigter zu beachten

Zum 1. Januar 2019 hat sich das Teilzeit- und Befristungsgesetz dahingehend geändert, dass die Anstellung geringfügig Beschäftigter auf Abruf zwingend einer positiven Regelung über die Wochenarbeitszeit bedarf.

Als geringfügig Beschäftigter gilt, wer im Monat weniger als 450 Euro verdient. Die sogenannten „Mini-Jobber“ haben den Vorteil, dass sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Lediglich der Arbeitgeber muss 15 % des Arbeitsentgelts an die Rentenversicherung abführen. Die Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) betrifft all diejenigen Betriebe, die Mini-Jobber einsetzen, um Belastungsspitzen abzufangen. In diesen Betrieben wird zweckmäßigerweise keine feste Wochenarbeitszeit vereinbart. Vielmehr wird der Beschäftigte auf Abruf tätig, wenn ein Bedarf besteht.

Änderungen im Überblick

Eine solche Regelung wird durch die Gesetzesänderung erschwert:

  • Zukünftig muss Arbeit auf Abruf mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden.
  • Wenn eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart wurde, darf maximal 25 % mehr Arbeit tatsächlich abgerufen werden.
  • Wenn eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart wurde, muss 80 % der Arbeitszeit tatsächlich abgerufen werden.
  • Wenn keine Arbeitszeit vereinbart wurde, gilt eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart.

Auswirkungen der Änderungen

Durch die Änderungen wird die geringfügige Beschäftigung weniger flexibel. Insbesondere muss der tatsächliche Bedarf an Arbeitskräften zuverlässig abgeschätzt werden, um zum einen die richtigen Arbeitszeiten zu vereinbaren und zum anderen die 4-Tage-Frist einhalten zu können.

Zudem ist zu überprüfen, ob mit allen Mini-Jobbern eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde.

Die gesetzliche Regelung führt nämlich dazu, dass der Angestellte in jedem Fall aus der Regelung für Mini-Jobber herausfällt: Wer 20 Stunden die Woche zum Mindestlohn arbeitet, verdient 795 Euro im Monat und fällt damit aus dem 450-Euro-Rahmen für Mini-Jobber. Problematisch ist dies vor allem in Bezug auf die Sozialversicherungsträger: Auch wenn der Angestellte tatsächlich weniger als 11 Stunden die Woche gearbeitet hat, was die faktische maximale Arbeitszeit für einen Mini-Jobber ist, wird für die Sozialversicherungspflicht auf den Phantomlohn abgestellt. Daher wird gefragt, wie viel der Angestellte tatsächlich hätte arbeiten müssen.

Insofern keine wirksame wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, wären dies 20 Stunden die Woche, was einem Verdienst von 795 Euro entspricht. Ein solcher Angestellter ist sozialversicherungspflichtig. Im Regelfall wird der Arbeitgeber die dann anfallenden Nachzahlungen allein tragen müssen. Die Sozialversicherungspflicht lässt sich nur verhindern, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit wirksam vereinbart wird.