Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

Was es ab dem 1. Januar 2024 zu beachten gilt!

Am 1. Januar 2024 treten das MoPeG und damit zahlreiche Neuregelungen zum Recht der Personengesellschaften in Kraft. Besonders im Fokus steht dabei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Viele der sich in der Rechtsprechung und Praxis herausgebildeten Grundsätze werden damit erstmals gesetzlich festgeschrieben. Zudem ermöglicht das Gesetz vielzählige neue Gestaltungsmöglichkeiten, die im Folgenden vorgestellt werden sollen. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, bestehende Gesellschaftsverträge rechtlich zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

1. Außen- und Innen-GbR

Künftig unterscheidet das Gesetz zwischen Außen- und Innen-GbRs. Die Innen-GbR kann selbst kein Vermögen haben und dient insbesondere dazu, das Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern festzuschreiben. Die Innen-GbR ist damit ein reines Schuldverhältnis. Die Außen-GbR entsteht demgegenüber dann, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Damit ist die Rechtsfähigkeit der GbR erstmals gesetzlich festgeschrieben.

Außen-GbRs können künftig auch im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dazu ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Im Falle der Eintragung muss die Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ tragen. Sofern in der GbR keine natürliche Person haftet, muss auch dies künftig aus der Bezeichnung der GbR hervorgehen. Die (freiwillige) Eintragung führt jedenfalls zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr. Für die Gesellschaft bringt die Eintragung den Vorteil des Sitzwahlrechts. Eingetragene Gesellschaften können den Sitz der Gesellschaft damit vertraglich beliebig festlegen.

Anders als bisher kommt es nicht mehr auf den faktischen Verwaltungssitz an. Außerdem besteht die Möglichkeit Vertretungsregelungen verbindlich und nach außen erkennbar festzulegen. Die Eintragung genießt dann auch den öffentlichen Glauben des Registers. Zudem muss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich in das Grundbuch, das Aktienregister, die Gesellschafterliste einer GmbH oder in das Schiffsregister eintragen lassen will, selbst im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Konsequenz ist aber auch, dass Änderungen im Gesellschafterbestand und bei der Vertretungsbefugnis eine Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfordern. Eine Löschung aus dem Register ist nur durch Auflösung oder Liquidation möglich. Die Eintragung muss also gut durchdacht sein. Ein Zurück gibt es für die einmal eingetragene GbR nicht. Eine Umwandlung in andere registerpflichtige Personengesellschaftsformen bleibt aber weiterhin möglich. Zudem verpflichtet die Eintragung im Gesellschaftsregister zu einer Eintragung ins Transparenzregister.

2. Geschäftsführung

Die Grundsätze der Geschäftsführung bleiben im Wesentlichen unberührt und erfahren nur geringfügige Änderungen.

  • Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich durch alle Mitgesellschafter. Allerdings können Ausnahmen davon im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Die Vertretungsbefugnis des Einzelnen kann dabei gegenüber Dritten aber nicht auf bestimmte Geschäfte beschränkt werden. Die Notgeschäftsführung ist erstmals gesetzlich geregelt. Demnach darf ein Geschäftsführer entgegen der gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Regelung alleine Notfallmaßnahmen treffen. Er handelt dann zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn die Maßnahme aber gerechtfertigt war, hat er Anspruch auf Genehmigung der Maßnahme durch die übrigen Gesellschafter. Bislang konnte die Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter beschränkt werden, sofern dies für den Vertragspartner erkennbar war. Das verbietet das MoPeG zukünftig. Anderslautende Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen werden damit wirkungslos und sind zu streichen.
  • Unverändert bleibt der Grundsatz der Selbstorganschaft. Damit darf die Geschäftsführung nicht durch einen Fremdgeschäftsführer übernommen werden, sondern muss aus dem Kreis der Gesellschafter erfolgen. Dieser Grundsatz wird aber auch durch Kleinstbeteiligungen oder ein Anstellungsverhältnis gewahrt.
  • Einzelnen Gesellschaftern kann die Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund entzogen werden.

3. Haftung

Die Gesellschafter einer GbR haften auch weiterhin unbeschränkt. Der Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt wurde gestrichen. Künftig haften Gesellschafter nach den allgemeinen Regeln. Sie haften also grundsätzlich, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachten.

4. Beschlussfassung und Gewinn- und Verlustverteilung

Zukünftig bestimmt sich die Stimmkraft und die Beteiligung an Gewinn und Verlust nicht mehr nach Köpfen, sondern nach Beteiligungsverhältnissen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bezüglich der Beschlussfassung gilt auch weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip. Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit empfehlen sich aber auch hier eigene Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die eine Abweichung von diesem Grundsatz zulassen. Auch die Beschlussfassung selbst kann durch ergänzende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag rechtssicher und auf den Einzelfall zugeschnitten geregelt werden.

Aufgrund dessen, dass sich die Stimmkraft und die Beteiligung an Gewinn und Verlust nicht mehr nach Köpfen, sondern nach Beteiligungsverhältnissen richtet, sind bestehende Gesellschaftsverträge anzupassen. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen, klaren und eindeutigen Regelung. Denn wenn Regelungen zu Beteiligungsverhältnissen fehlen, entscheiden sich die Verhältnisse vorrangig nach dem Wert der Beiträge zueinander und nur nachrangig nach Köpfen. Dadurch kann es innerhalb der Gesellschaft zu ungewollten Verschiebungen kommen. Aber auch Neugesellschaften müssen zukünftig klare und rechtssichere Regeln treffen und damit etwa Mehrkontenmodelle in Erwägung ziehen. Das HGB ermöglicht zukünftig die Anwendung einiger Regelungen zur Beschlussfassung und zur Anfechtung von Beschlussmängeln auch für GbRs. Insbesondere im Falle eines größeren Gesellschafterkreises kann eine dahingehende Anpassung des Gesellschaftsvertrages empfehlenswert sein.

5. Ausscheiden von Gesellschaftern

Anders als bisher führen Kündigung und Tod nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Diese und weitere gesetzliche Ausscheidensgründe können vertraglich nicht ausgeschlossen aber erweitert werden. Zudem bleiben auch weiterhin Nachfolgeklauseln für den Todesfall möglich. Im Falle des Ausscheidens ist dem Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu gewähren, die dem wahren Wert des Anteils entsprechen muss. Der Abfindungsanspruch kann jedoch unter Achtung der Interessen des Gesellschafters gesellschaftsvertraglich beschränkt werden. Davon gibt es Ausnahmen, wenn die Gesellschafterstellung infolge einer außerordentlichen Kündigung beendet wird. Dann dürfen Abfindungsansprüche nicht übermäßig beschränkt werden.

Der Gesellschafteranteil kann künftig auch auf Dritte übertragen werden. Dazu ist aber die Zustimmung aller anderen Gesellschafter erforderlich. Zustimmungsfrei können Anteile auf Abkömmlinge, Verwandte oder andere Gesellschaften übertragen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

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