Das Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz trifft insbesondere Regelungen im Bereich des Steuerrechts. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, die deutsche Wirtschaft in Anbetracht anhaltender Krisen und struktureller Herausforderungen (demografischer Wandel, Arbeitskräftemangel, etc.) mithilfe der neuen Regelungen zu stärken und im Ergebnis für mehr Innovation, Investitionen und damit auch für mehr Wachstum zu sorgen. Die kürzlich beschlossene Fassung soll im Folgenden in ihren wesentlichen Punkten vorgestellt werden:

 

1. Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Bereits ab dem 01. Januar 2024 können betrieblich veranlasste Geschenke an Empfänger, die nicht Arbeitnehmer sind, in Höhe von nunmehr EUR 50,00 (früher: EUR 35,00) abgezogen werden. Der Freibetrag bezieht sich dabei auf das gesamte Wirtschaftsjahr. Mehrere Geschenke sind daher zu addieren.
  • Reine Elektrofahrzeuge dürfen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 nunmehr einen Bruttolistenpreis von EUR 70.000 (früher: EUR 60.000) aufweisen, wenn Dienstwagennutzer von der 0,25 %-Regelung profitieren wollen. Dies gilt jedoch nur für solche Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, können degressiv abgeschrieben werden, höchstens jedoch mit 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der volle Vorteil der Abschreibungsmöglichkeit ergibt sich daher erst ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren, da nur dann das Zweifache der linearen Absetzung für Abnutzung ausgeschöpft werden kann. Vorteile bietet die degressive Abschreibung aber bereits ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren.
  • Auch für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wurde eine degressive Abschreibungsmöglichkeit beschlossen, wenn die Herstellung des Gebäudes nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder, wenn das Gebäude nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 noch im Jahr der Fertigstellung angeschafft wurde. Dabei können jährlich 5 % vom jeweiligen Buch-/Restwert abgeschrieben werden. Mit dieser Regelung soll die Herstellung neuen Wohnraums gefördert werden. Die lineare Abschreibung beträgt demgegenüber 2 bis 2,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2023.
  • Ebenfalls angepasst wurden Möglichkeiten zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau. Die Begünstigung gilt daher künftig bis zu einer Baukostenobergrenze von EUR 5.200 pro Quadratmeter (bislang: EUR 4.000 pro Quadratmeter). Der Gesetzgeber reagiert damit auf die gestiegenen Baupreise. Auch diese Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2023.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (mit Jahresgewinn unter EUR 200.000) können künftig 40 % der Investitionskosten als Sonderabschreibung in bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend machen (bislang: 20 %). Die Sonderabschreibung kann in beliebiger Höhe auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.
  • Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 können Verluste, die EUR 1 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. EUR 2 Mio. bei Ehegatten übersteigen, in Höhe von 70 % (bislang: 60 %) als Verlustvortrag geltend gemacht werden.
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind zukünftig bis zu einer Freigrenze von EUR 1.000 steuerfrei.
  • Nicht entnommene Gewinne, die durch die Thesaurierungsbegünstigung begünstigt sind, werden um gezahlte Gewerbesteuer und entnommene Beträge zur Bezahlung der Einkommensteuer erhöht. Die steuerliche Belastung entnommener Beträge vermindert sich damit. Die Nutzung der Option des § 1a KStG ist jedoch auch weiterhin ein nachversteuerungspflichtiges Ereignis, sodass vor Ausübung dieser Gestaltungsmöglichkeit zu prüfen ist, welche Auswirkungen sich auf thesaurierte Gewinne ergeben.
  • Aufgrund dessen, dass eine Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung seit 2023 nicht mehr mittels eTIN erfolgen kann, haben Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit beim zuständigen Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu erfragen, wenn bereits 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung mittels eTIN übermittelt wurde, das Arbeitsverhältnis auch nach 2022 fortbestand und der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer trotz Aufforderung nicht mitgeteilt hat.
  • Tarifermäßigungen dürfen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer hat entsprechende Ermäßigung selbst mittels Abgabe einer Steuererklärung geltend zu machen. Die Regelung soll Arbeitgeber entlasten, da Prüf- und Berechnungsaufwand entfällt. Der Arbeitgeber soll jedoch weiterhin verpflichtet werden, solche Arbeitslöhne gesondert auszuweisen, die einer Tarifermäßigung unterliegen können. Sofern die Möglichkeit besteht, sollten betroffene Arbeitnehmer aber jedenfalls auf die Möglichkeit einer Tarifermäßigung hingewiesen werden. Ohne die entsprechende Kenntnis gehen Steuervorteile verloren.
  • Die Grenze für Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer wurde aufgehoben (bislang: Begrenzung auf EUR 100,00).
  • Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend im Ausland im Homeoffice tätig werden, sollen zukünftig auch der deutschen Besteuerung unterliegen.

 

2. Weitere Änderungen

  1. der Abgabenordnung
    Zur Entlastung der Steuerpflichtigen besteht die steuerliche Buchführungspflicht erst bei Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 800.000 (früher: EUR 600.000) oder der Gewinngrenze von EUR 80.000 (früher: EUR 60.000) im Wirtschaftsjahr. Eine entsprechende Regelung wurde im Handelsgesetzbuch auch für die handelsrechtliche Buchführungspflicht beschlossen.
  2. des Körperschaftsteuergesetzes
    Die Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften steht zukünftig auch eingetragenen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts offen. Mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr kann der Optionsantrag bei Neugründung und Formwechsel binnen eins Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. nach Anmeldung des Formwechsels zum zuständigen Register gestellt werden.
  3. des Gewerbesteuergesetzes
    Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen wurde im Zusammenhang mit der Solarstromerzeugung von 10 % auf 20 % angehoben. Zukünftig dürfen Grundstücksunternehmen also Einnahmen aus der Solarstromerzeugung bis zu einer Höhe von 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung von Grundbesitz erzielen, ohne die erweiterte Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen zu verlieren.
  4. des Umsatzsteuergesetzes

    • Aufgrund der Einführung eines Meldesystems zur Meldung von Umsätzen zwischen Unternehmen, schafft das Wachstumschancengesetz bereits jetzt die verbindliche Vorgabe zur Verwendung von elektronischen Rechnungen. Eine elektronische Rechnung wird nur als solche anerkannt, wenn sie bestimmten Vorgaben entspricht, die insbesondere durch eine EU-Richtlinie festgesetzt werden. Die elektronische Rechnung muss insbesondere dem CEN-Format EN 16931 entsprechen. Die Finanzverwaltung erkennt dabei Rechnungen nach dem XStandard und dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 an. Mit der elektronischen Rechnung ist also nicht lediglich eine .pdf-Rechnung gemeint. Vielmehr bedarf es eines Formats, dass die automatisierte Auslesung von Rechnungen unterstützt. Der Einsatz von anderen Technologien ist möglich, sofern der festgeschriebene Standard erfüllt wird. Papier- oder .pdf-Rechnungen gelten als „sonstige Rechnungen“. Der Einsatz von elektronischen Rechnungen ist zwischen Unternehmern verpflichtend. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetragsrechnungen bis zum einem Gesamtbetrag von EUR 250,00.
    • Für die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung gelten Übergangsfristen. Die Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 können weiterhin auch sonstige Rechnungen verwendet werden. Für Umsätze zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 ist die Verwendung von elektronischen Rechnungen nicht verpflichtend, wenn der Gesamtumsatz des rechnungsausstellenden Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 800.000 nicht überschreitet. Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 ist mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format zulässig, wenn die Rechnung mittels elektronischen Datenaustausches übermittelt wird.
    • Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von EUR 1.000 auf EUR 2.000 angehoben. Unternehmer die diese Grenze nicht überschreiten, müssen lediglich die Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Die Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2025.
    • Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes müssen vorbehaltlich einer Aufforderung durch das Finanzamt keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben. Auch diese Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
    • Die Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten besteht seit dem 1. Januar 2024 bis zur einer Umsatzgrenze von EUR 800.000 (bislang: EUR 600.000).

 

Neben diesen Änderungen, gibt es zahlreiche weitere Änderungen, die im Einzelfall zu beachten sein können. Die wesentlichen Regelungen wurden jedoch vorgestellt. Einige der vorstehenden Änderungen versprechen tatsächlich eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Steuerrechts. Die größte Herausforderung dürfte das Wachstumschancengesetz mit der Einführung der elektronischen Rechnung bieten. Trotz der großzügigen Übergangsfristen sollten Sie sich hier frühzeitig über entsprechende Programme und Lösungen informieren, um den Übergang so problemlos wie möglich zu gestalten.