Drohnen, Quadrocopter & Co. – Die rechtliche Seite der Nutzung

Schrecksekunde in 1.700 Metern Höhe bei München: Ein Lufthansa-Airbus A 321 kam beim Anflug auf den Münchener Flughafen einem unbemannten Luftfahrzeug in gefährliche Nähe, nur etwa 10 Meter befanden sich zwischen dem Passagierflugzeug und der Drohne. Nach diesem Vorfall stellen sich viele die grundsätzliche Frage: Wie ist die rechtliche Seite der Drohnennutzung, beispielsweise im Hinblick auf Erlaubnisbedürftigkeit und Flughöhe? Aber auch: Welche Rechte stehen Dritten gegen die Drohnennutzung zu?

Nachdem es sich bei Drohnen um Luftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 2 LuftVG handelt, sind diese an die gesetzlichen Regelungen des Luftverkehrsgesetz (LuftVG), der Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) gebunden.

I. Brauche ich für die Nutzung einer Drohne eine Aufstiegserlaubnis?

Grundsätzlich ist der Betrieb von Drohnen in Deutschland erlaubnisbedürftig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO). Insoweit sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Einer Aufstiegserlaubnis bedarf es nur dann nicht, wenn die Fluggeräte zur Sport- und Freizeitgestaltung (= nicht gewerblich) genutzt werden (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG). Dann nämlich fallen Drohnen unter den Begriff der „Flugmodelle“, so dass § 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO Anwendung findet (unbemannte Fluggeräte bis einschließlich 5 Kilogramm Gesamtmasse sind nicht-erlaubnispflichtig). Ist eine Erlaubnis erforderlich, so kann diese entweder allgemein oder auch nur für den Einzelfall erteilt werden (§ 20 Abs. 4 LuftVO). Weiterhin sind unbemannte Flugfahrtsysteme über 25 Kilogramm grundsätzlich verboten (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 LuftVO).

Die Erlaubnisanforderungen in Kürze:
 

Art des Betriebs

Erlaubnisbedürftigkeit

Drohnennutzung zum Zwecke der Sport-                
und Freizeitgestaltung

Anforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO    
(insbesondere bis 5 kg Gesamtmasse)

Drohnen ohne Verbrennungsmotor mit
Gesamtmasse bis 5 kg

Möglichkeit der Erteilung einer Allgemein-
erlaubnis (§ 20 Abs. 4 LuftVO)

Drohnen mit Verbrennungsmotor oder
einer Gesamtmasse von 5 bis 25 kg

Möglichkeit der Erteilung einer Einzelfall-
erlaubnis (§ 20 Abs. 4 LuftVO)

Drohnen mit einer Gesamtmasse von
mehr als 25 kg

Verbotene Nutzung, Ausnahme möglich
(§ 19 Abs. 3 Nr. 1 LuftVO)

 

II. Wo darf ich fliegen und was muss ich beachten?

Zunächst ist § 19 Abs. 3 Ziff. 1 LuftVO zu beachten. Danach ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen verboten, wenn er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeutig zu erkennen ist. Folglich sind Hilfsmittel wie Videobrille oder Displaysteuerung aber auch der GPS-gesteuerte automatisch-autonome Betrieb grundsätzlich verboten. Auf freier Fläche wird eine Sichtweite von 200 bis 300 Metern bejaht.

Entsprechend § 20 Abs. 1 lit. d) LuftVO gilt ein Flugverbot für unbemannte Flugsysteme innerhalb eines Abstandes von 1,5 Kilometern von Flugplatzbegrenzungen (§ 6 Abs. 1 LuftVG). Außerhalb dieses Korridors, jedoch noch innerhalb der Kontrollzone, ist grundsätzlich eine Freigabe durch die Flugsicherung erforderlich. Diese gilt gemäß einer seit 01.06.2015 geltenden Allgemeinverfügung des DFS Deutsche Flugsicherung für Flüge von Flugmodellen bis 5 Kilogramm Gesamtgewicht und einer Flughöhe von höchstens 30 Metern über Grund sowie für unbemannte Flugsysteme bis 25 Kilogramm Gesamtgewicht und einer Flughöhe von höchstens 50 Metern pauschal als erteilt.

Verboten ist darüber hinaus ein Drohnen-Betrieb über Menschen(-ansammlungen), Unglücksorten, Katastrophengebieten oder anderen Einsatzorten der Polizei oder ähnlicher sicherheitsrelevanter Behörden (bspw. JVA, Industrieanlagen, Kraftwerke, militärische Anlagen).


III. Rechte Dritter gegen Einsatz von Drohnen

Durch den Einsatz von Drohnen können verschiedene Rechte Dritter verletzt werden oder Ansprüche gegen den Nutzer der Drohne bestehen.

1. Datenschutzrecht

Werden mit Hilfe einer Drohne personenbezogene Daten verarbeitet, sind insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des BDSG überhaupt eröffnet ist, nachdem dies gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke nicht der Fall ist. Nach Auffassung des EuGH fällt die private Videoüberwachung des öffentlichen Raums nicht unter vorgenannte Vorschrift, so dass das BDSG Anwendung findet. Sodann könnte § 6b BDSG zu berücksichtigen sein, der Begriff der „Beobachtung“ setzt jedoch eine optische Erfassung von gewisser Dauer voraus. Dies dürfte bei einmaligen Flügen privater Drohnennutzer nicht erfüllt sein. Liegt eine dauerhafte optische Erfassung vor, kann § 6b BDSG einschlägig sein. Eine solche Beobachtung ist nur dann zulässig, wenn sie für einen der in § 6b Abs. 1 BDSG genannten Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Für nicht-öffentliche Räume gilt der datenschutzrechtliche Grundsatz des § 4 Abs. 1 BDSG mit möglicher Rechtfertigung aus § 28 BDSG unter Beachtung des § 32 BDSG bei Arbeitsverhältnissen.


2. Recht am eigenen Bild

Das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebende Recht am eigenen Bild bzw. das Zur-Schau-Stellen wird in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt. Von dem entsprechenden Einwilligungserfordernis kann abgesehen werden, wenn § 23 KUG erfüllt ist.


3. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Datenschutz und Recht am eigenen Bild sind spezialgesetzliche Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und unter anderem durch § 823 Abs. 1 BGB („sonstiges Recht“) geschützt. Ob eine Verletzung vorliegt, muss im Einzelfall anhand einer Abwägung festgestellt werden.


4. Urheberrecht

Bauwerke (bspw. Gebäude, Brücken, Denkmäler) können gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Inhaber des Urheberrechts ist gem. § 7 UrhG regelmäßig der Architekt. Bei der Anfertigung von Bildaufnahmen ist insbesondere § 59 Abs. 1 S. 2 UrhG zu beachten, der die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von öffentlichen Bauwerken erlaubt (sog. Panoramafreiheit). Diese ist jedoch insoweit eingeschränkt, dass nur solche Aufnahmen gedeckt sind, die öffentlich Einsehbares betreffen. Bei nicht-öffentlichen Orten (bspw. Innenhöfe) ist dies nicht der Fall.


5. Haftung für Personen- und Sachschäden

Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG haftet grundsätzlich der Halter des Luftfahrzeugs verschuldensunabhängig für Personen- oder Sachschäden (bei Anstellung/Überlassung: siehe Abs. 2 S. 3). Nach Abs. 2 S. 1 haftet der Halter dann nicht, wenn ein Dritter das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters nutzt, insoweit haftet der Dritte, es sei denn, dass der Halter die Benutzung des Luftfahrzeuges ermöglicht hat. Es haften dann beide nebeneinander (siehe S. 2).


6. Eingriff in das Eigentumsrecht

Drohnen nutzen beim Fliegen den Luftraum über dem Grundstück eines Eigentümers. Gemäß § 905 S. 1 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers auf den Raum über und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Gemäß § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 1 Abs. 1 LuftVG, der die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge freigibt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Ausschließung kann jedoch bei erhöhter Intensität der zivilen Drohnenflüge vorliegen. Eine Einschränkung des § 905 S. 1 BGB findet sodann nicht durch die spezialgesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 LuftVG statt.


7. Strafrechtliche Sanktionen

Gemäß § 201a StGB macht sich derjenige strafbar, wer den höchstpersönlichen Lebensbereich einer natürlichen Person verletzt. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt schon die Herstellung oder Übertragung einer unbefugten Bildaufnahme einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, unter Strafe. Als besonders geschützter Raum kann insoweit bereits der Garten einer Person gelten, sofern dieser durch einen Zaun, eine Mauer oder eine Hecke gegen Einblicke geschützt ist. Bei dem Überfliegen von fremden Gärten mit einer kameraausgestatteten Drohne ist daher Vorsicht geboten, nachdem der Straftatbestand aufgrund des Tatbestandsmerkmals „Übertragen“ schon bei der Live-View-Funktion erfüllt ist, so dass es auf das dauerhafte Anfertigen von Bilder nicht ankommt.


IV. Zusammenfassung

Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen kleinen Einblick in die rechtliche Seite der zivilen Drohnennutzung verschaffen. Hinsichtlich der Nutzer solcher unbemannter Flugsysteme bleibt zu hoffen, dass insbesondere Persönlichkeits- und Urheberrechte zu jeder Zeit respektiert und beachtet werden. Anderenfalls wird der deutsche Gesetzgeber dem weiter steigenden Drohnen-Markt und der daraus resultierenden höheren Drohnen-Nutzung wohl gesetzliche Riegel vorschieben.