I. Vereinfachungen beim Spendennachweis
Für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2016 auf ein für die Flüchtlingshilfe eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt als Nachweis im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ist insoweit nicht erforderlich. Sonderkonten für die Flüchtlingshilfe können insbesondere Städte und Gemeinden, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege einrichten. Auch Unternehmen oder Privatpersonen können Spenden sammeln. Bei diesen Spenden ist ebenfalls ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich, wenn die Gelder auf ein vom Unternehmen oder der Privatperson eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt und anschließend auf ein begünstigtes Sonderkonto der oben genannten Stellen weitergeleitet werden. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ist auch hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich.
II. Spendenaktionen durch gemeinnützige Vereine
Gemeinnützige Vereine wie beispielsweise Sport-, Bildungs- oder Kleingartenvereine, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen, können im Rahmen von Sonderaktionen zur Hilfe für Flüchtlinge ebenfalls Spenden sammeln und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen oder andere vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Satzung diesen Zweck vorsieht. Die Vereine können diese Spenden selbst verwenden oder an eine andere gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle zur Unterstützung von Flüchtlingen weiterleiten. Der gemeinnützige Verein, der die Spenden gesammelt hat, muss den Spendern Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Darin ist auf die Sonderaktion zur Hilfe für Flüchtlinge hinzuweisen und die zweckentsprechende Verwendung der Spenden zu bestätigen.
III. Arbeitslohnspenden
Arbeitnehmer können auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns verzichten und den Arbeitgeber bitten, den Betrag auf ein Spendenkonto zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge einzuzahlen. Auf diese sog. Arbeitslohnspende fällt keine Lohnsteuer an. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung darf der steuerfrei belassene Betrag nicht als Spende abgezogen werden. Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto den Verzicht des Arbeitnehmers und die Überweisung auf das Spendenkonto dokumentieren.
IV. Sponsoring-Maßnahmen
Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die dadurch erreichbar sind, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht. Diese Aufwendungen zugunsten von Flüchtlingen sind nach dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
V. Aufsichtsratsvergütungen
Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütung verzichten. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann bei entsprechender Dokumentation steuerfrei. VI. Schenkungen Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.
VII. Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerlichen Regelungen sind einzuhalten, es gibt keine sachlichen Billigkeitsmaßnahmen.