Neuerungen Corona-Maßnahmen (Stand 4. Mai 2020)

Letzte Woche wurden vom Koalitionsausschuss weitere wichtige Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick der wichtigsten Neuerungen:

1. Erleichterung bei der Verlustverrechnung 

Um Liquidität zu schaffen, ist es möglich, absehbare Verluste im Jahr 2020 mit Steuervorauszahlungen aus dem Jahr 2019 zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und für das Jahr 2019 noch nicht veranlagt wurde. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 soll auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 erfolgen. Dieser beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Der Maximalbetrag beträgt dabei 1 Million Euro bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung.

2. Gastronomie

Gastronomiebetriebe werden durch eine temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes unterstützt. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt von 1. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 auch für den Verzehr von Speisen im Lokal.

3. Kurzarbeitergeld

Derzeit beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit Kindern. Diese Grenzen werden erhöht. Ab dem vierten Monat des Bezugs bekommen Arbeitnehmer 70 % bzw. 77 % sowie ab dem siebten Monat des Bezugs 80 % bzw. 88 % des Nettoentgelts. Die Regelung gilt bis 31. Dezember 2020 und setzt voraus, dass die Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert wurde.

4. Bayern: Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung 

In Bayern wird auf Antrag wieder eine Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um bis zu 2 Monate gewährt.