Neues im Güterrecht

Ab dem 29. Januar 2019 treten zwei neue Güterrechtsverordnungen der Europäischen Union mit unmittelbarer Wirkung in den beteiligten Nationen in Kraft.

Ziel der neuen Verordnungen ist es, die bisher komplexen Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte und des anwendbaren Rechts in Scheidungssachen bei Ehegatten und Lebenspartnern mit Auslandsbezug zu vereinfachen. Die Verordnungen verdrängen die nationalen Bestimmungen weitestgehend.

Bis auf in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn und Großbritannien gelten die neuen Verordnungen in allen Mitgliedsstaaten.

Zeitlicher Anwendungsbereich:
Die Verordnungen sind nur auf solche Verfahren, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleiche anwendbar, die ab dem 29. Januar 2019 eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen werden.

Rechtlicher Anwendungsbereich:
Die Verordnungen gelten nur für Ehegatten und Lebenspartner, die ihre Ehe nach dem 29. Januar 2019 eingegangen sind bzw. haben eintragen lassen oder für diejenigen, die eine Rechtswahl getroffen haben.

Der europäische Güterrechtsbegriff umfasst sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen Ehegatten und ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten, beispielsweise bei Ehe- und Erbverträgen sowie Testamenten, der Vermögensverwaltung und in Vereinbarungen zu Haftungsfragen zwischen Eheleuten.

Bestimmung des Gerichtsstandes:
Soweit kein akzessorischer Gerichtsstand (bei bereits bestehender Anhängigkeit in Nachlass- oder Scheidungssachen) gegeben ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem gemeinsamen, gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.

In Ausnahmefällen können die Parteien mittels formgebundener Gerichtsstandsvereinbarung einen ausschließlichen Gerichtsstand wählen. Wenn kein Gericht eines Mitgliedsstaates nach den oben erläuterten Bestimmungen zuständig ist oder sich alle Gerichte für unzuständig erklären, ist das Gericht des Staates zuständig, in welchem einer oder beide Ehegatten unbewegliches Vermögen haben.

Anwendbares Recht:
Die Ehegatten können zwischen dem Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und dem Recht des Staates, dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer von ihnen angehört, wählen. Eingetragene Lebenspartner können auch das Recht des Staates wählen, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde.

Haben Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach folgender Reihenfolge:

  • Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben;
  • Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen oder
  • Recht des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.