Neuigkeiten zu Corona-Wirtschaftshilfe (Stand 7. April 2020)

Auch diese Woche stellt die Politik weitere Maßnahmen und Hilfspakete vor, um die Wirtschaft so gut wie möglich zu unterstützen. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und Klarstellungen:

1. Soforthilfe Bayern

In der zuletzt veröffentlichten Richtlinie zur Unterstützung der von der Coronavirus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe (Corona-Soforthilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wurden einige Punkte nochmals geändert beziehungsweise genauer definiert:

  • a. Frist zur Beantragung:
    Die Antragstellung ist nur noch bis 30. Juni 2020 möglich.
     
  • b. Stellung mehrerer Anträge:
    Sollte der Antragsteller die maximal festgelegte Finanzhilfe noch nicht in Anspruch genommen haben, so kann er bei erneut auftretenden Liquiditätsengpässen einen erneuten Antrag stellen. Die Voraussetzungen bleiben dabei gleich. Relevant ist diese Änderung, da im Antragsformular des Bayerischen Soforthilfe-Programms weiterhin der bereits entstandene Liquiditätsengpass angegeben werden muss.

2. Steuer- und sozialbeitragsfreie Sonderzahlung bis 1.500 Euro

Als Anerkennung für die besondere und unverzichtbare Leistung in der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialbeitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Diese Sonderregelung gilt für Leistungen, die die Arbeitnehmer zwischen 1. März und 31. Dezember 2020 erhalten. Einzige Voraussetzung ist dabei, dass die Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Auch Mini-Jobber können von diesem steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus profitieren.
 

3. Beantragung Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. April 2020

Zu den steuerlichen Maßnahmen, die Bund und Länder gemeinsam ergriffen haben, um die Liquidität in Unternehmen zu verbessern, zählt auch die Beantragung der Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, die zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen ist. Diese kann auf Antrag um bis zu 2 Monate verlängert werden.
 

4. Vorschau auf neuen KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat zur Unterstützung des Mittelstandes einen neuen „Schnellkredit“ beschlossen. Dieser neue Hilfskredit ist zu 100 % durch eine Haftungsfreistellung der KfW abgesichert und soll für Investitionen und laufende Betriebsmittel beantragt werden können. Sobald detailliertere Informationen bekannt sind und die Beantragung des neuen Hilfspaketes möglich ist, werden wir darüber berichten!