In dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt betrieben zwei Ärzte eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Sie waren am Vermögen der GbR beteiligt und damit unstreitig Mitunternehmer. Im Jahre 1998 wurde mit einer weiteren Ärztin ein Vertrag über die Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis geschlossen. Die Ärztin wurde in diesem Vertrag als Gesellschafterin bezeichnet und gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt. Allerdings wurde die Ärztin weder am Vermögen noch am Gewinn der GbR beteiligt. Ihre Gewinnbeteiligung war vielmehr mit einem Anteil von den eigenen Honorarumsätzen festgelegt.
Im Verfahren VIII 63/13 ging es um die Frage, ob die Ärztin aufgrund dieser Beteiligung Mitunternehmerin geworden ist. Dies verneinte der BFH. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein Gesellschafter sowohl ein Mitunternehmerrisiko trägt, wie auch Mitunternehmerinitiativemöglichkeiten zugestanden bekommt. Hinsichtlich der Mitunternehmerinitiative war der hinzugetretenen Ärztin keine ausgeprägte Geschäftsleitungsbefugnis eingeräumt worden, vielmehr konnten Geschäftsführungsentscheidungen laut Gesellschaftsvertrag nur mehrheitlich getroffen werden.
In der Folge, so der BFH im Verfahren VIII R 62/13, entfielen die Vergütungen der GbR aus den von der Ärztin im Namen der GbR erbrachten ärztlichen Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit eines Mitunternehmers. Diese Vergütungen eines außenstehenden Arztes führen daher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, was wegen der Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die volle Gewerblichkeit der GbR auslöst.
Das bedeutet für Sie:
Nullbeteiligungsgesellschaften droht nunmehr auch Ungemach von steuerlicher Seite.
Zu den vertragsarztrechtlichen Risiken kommt nunmehr auch das Gewerbesteuerrisiko; unklar in der BFH-Entscheidung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Nullbeteiligung während einer Kennenlernphase steuerrechtlich unschädlich ist.