Was war passiert?
Die Parteien streiten um Postings, die unter dem Facebook-Account des Beklagten auf der von dem Kläger eingerichteten öffentlichen Pinnwand bei Facebook zur Bewerbung der von ihm veranstalteten gewerblichen Veranstaltung veröffentlicht wurden. Im Rahmen der Postings wurden Beleidigungen gegen Kläger sowie Familienangehörige geäußert. Diese wurden jedoch nicht von dem Beklagten selbst, sondern von einem Dritten über den Facebook-Account des Beklagten vorgenommen. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Account-Inhaber für fremde Postings unter seinem Account in Haftung genommen werden kann.
Die Entscheidungsgründe des OLG
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Rahmen seines Urteils vom 21.07.2016, Az. 16 U 233/15, insbesondere die vom BGH im Rahmen der „Halzband“-Entscheidung vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06, entwickelten Rechtsgrundsätze herangezogen. Danach muss sich der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße, die von einem Dritten über dieses eBay-Mitgliedskonto begangen wurden, nachdem dieser an die Zugangsdaten des eBay-Accounts gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremden Zugriff gesichert hat, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte, d. h. der Account-Inhaber kann trotz Verstoßes durch den Dritten in Anspruch genommen werden.
Die insoweit entwickelten Rechtsgrundsätze können nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main für Verletzungshandlungen Dritter über fremde Facebook-Accounts, deren Zugangsdaten nicht hinreichend gesichert wurden, ebenso herangezogen werden.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Wir gehen allerdings davon aus, dass der BGH der schlüssigen Begründung des OLG unter Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung folgen wird.