Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2019

Im Jahr 2019 ist es zu den zahlreichsten und bedeutsamsten Steuerrechtsänderungen seit langem gekommen. Verantwortlich dafür zeichnet vor allem der Gesetzgeber, der – obzwar ein grundlegendes Reformgesetz noch aussteht – viele Änderungen in Einzelsteuergesetzen auf den Weg gebracht hat, die in der einen oder anderen Auswirkung jeden Steuerpflichtigen betreffen.

A. Obacht bei nicht-gewerblichen Personengesellschaften

Eine land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer (das Vermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist darüber hinaus noch nicht einmal auf Dauer steuerlich verstrickt). Dies ändert sich jedoch, sofern die Personengesellschaft auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Sie gilt dann insgesamt als Gewerbebetrieb (sog. Abfärbewirkung). Eine nur geringfügige gewerbliche Betätigung, die nicht mehr als 3 % des Gesamtumsatzes und zugleich nicht mehr als 24.500 € Umsatz im Jahr ausmacht, soll unbeachtlich sein. 

Entgegen der Rechtsprechung soll gesetzlich geregelt werden, dass auch eine mit Verlusten verbundene, gewerbliche Tätigkeit dazu führt, dass die Abfärbewirkung greift. 

Diese Infektionswirkung wird des Weiteren durch die Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlichen, freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft (z.B. einem Fonds in Gestalt einer GmbH & Co. KG) herbeigeführt, doch führt allein diese Beteiligung nicht dazu, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt.

B. Neues für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

I. Gesellschafterforderungen: Gewährung, Verzinsung, Verzicht

Sind Sie an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, der Sie eine Finanzierungshilfe gewähren, kann es sich dabei um eine (verdeckte) Einlage oder eine Darlehensgewährung handeln, die bei Ihnen zum Entstehen einer Forderung führt. Anders als eine Gesellschaftereinlage kann eine Gesellschafterforderung im Wege der Tilgung durch die Kapitalgesellschaft zurückgeführt werden. Dabei ist das Folgende zu berücksichtigen:

(a) Zur Abgrenzung von der Gesellschaftereinlage ist es empfehlenswert, über das Gesellschafterdarlehen einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Sind Sie – allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern mit gleicher Interessenlage – beherrschend an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, ist es unumgänglich, dass Sie den Darlehensvertrag vor der Gewährung des Darlehens schriftlich abschließen, weil anderenfalls durch die Kapitalgesellschaft zu entrichtende Zinsen bei dieser nicht als Betriebsausgabe anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.

(b) Eine Verschärfung der Sichtweise droht bei Darlehensgewährungen unter einander nahestehenden Gesellschaften (z.B. im Konzernbereich). Für die Anerkennung eines Darlehensverhältnisses bedarf es zwar grundsätzlich keiner Anspruchsbesicherung, jedoch ist ein Fremdvergleich geboten (so sind etwa im Zuge der Darlehensgewährung die Erträge des Kreditnehmers einzuschätzen). Im Falle der Nichtanerkennung des Darlehensverhältnisses wäre eine (verdeckte) Einlage gegeben.

(c) In Anbetracht des anhaltenden Niedrigzinsniveaus sollte die Kapitalgesellschaft für das Gesellschafterdarlehen keine Zinsen zu tragen haben, die über das Marktübliche hinausgehen. Eine völlige Unverzinslichkeit indes führt zur ertragswirksamen Abzinsung auf Seiten der Kapitalgesellschaft. Dem kann begegnet werden, indem eine niedrige Verzinsung vereinbart wird (z.B. 0,5 %).

(d) Der Ausfall, sowie der Verzicht einer privat gehaltenen Gesellschafterforderung drohten, aufgrund von Urteilen des Bundesfinanzhofes steuerlich unberücksichtigt zu werden (eine Ausnahme galt nur für bestimmte Fälle der Darlehensgewährung oder Bürgschaftsübernahme bis zum 27.9.2017). Dem beabsichtigt nunmehr der Gesetzgeber entgegenzuwirken: Nach einer gesetzlichen Neuregelung führt ein Darlehensverlust ebenso wie der Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Anteile an der Kapitalgesellschaft, soweit die Gewährung des Darlehens (oder die Hingabe der betreffenden Sicherheit) oder das Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird dabei immer angenommen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Hinweis: Die Behandlung des Darlehensausfalls als nachträgliche Anschaffungskosten führt dazu, dass der Nennwert des Darlehens im Falle der Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft oder ihrer Liquidation zu 60 % steuermindernd wirkt (sog. Teileinkünfteverfahren). Eine Berücksichtigung des Darlehensausfalls im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt nach einer beabsichtigten gesetzlichen Regelung nicht in Betracht.

C. Hinweise für Kapitalanleger und Vermieter

I. Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen

Veräußern Sie ein Wertpapier, das Sie nach dem 31.12.2008 in Ihrem Privatvermögen erworben haben, mit Gewinn, ist dieser Gewinn steuerpflichtig (zum sog. besonderen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer; die Steuer wird regelmäßig bereits durch das auszahlende Kreditinstitut einbehalten). Ebenso ist nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung ein Verlust steuermindernd zu erfassen, auch wenn er aus dem Ausfall einer Kapitalforderung resultiert.

Hinweis: Zu berücksichtigen ist dabei, dass Verluste aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Noch eingeschränkter ist die Berücksichtigung eines Verlustes, der aus der Veräußerung von Aktien entsteht, weil dieser nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen zum Ausgleich gebracht werden darf.

Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen sollte aber ab dem 1.1.2020 gesetzlich eingeschränkt werden. Danach sollte die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, die Ausbuchung wertloser Wertpapiere durch die Bank oder die Übertragung wertloser Wertpapiere auf einen Dritten steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig sein. – Von dieser vorgesehenen gesetzlichen Änderung ist „in letzter Minute“ abgewichen worden: Der Deutsche Bundestag hat das „Jahressteuergesetz 2019“, welches in der Entwurfsfassung die Nichtanerkennung der Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen vorsah, am 7.11.2019 ohne diese Änderung beschlossen. Indes soll ein Ausgleich von Wertpapierverlusten, die nicht aus einer Veräußerung resultieren, womöglich auf 10.000 € beschränkt werden.

II. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht

Vermieten Sie ein Gebäude oder eine Wohnung langfristig zu Wohnzwecken, so wird unterstellt, dass Sie damit – auf lange Sicht – Einkünfte erzielen wollen. Demzufolge sind Verluste steuerlich zu berücksichtigen und mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit) auszugleichen. – Nachweisen müssen Sie Ihre Absicht, Überschüsse erzielen zu wollen, aber dann, wenn Sie ein Gewerbeobjekt oder ein unbebautes Grundstück vermieten und daraus (zunächst) Verluste entstehen. Das Gleiche gilt für eine Ferienwohnung, die Sie nicht nur vermieten, sondern auch selbst nutzen (die auf die Zeit der Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen sind ohnehin nicht abzugsfähig; Leerstandszeiten sind unbeachtlich, weil bei Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht eine Aufteilung der Aufwendungen nach dem Verhältnis zwischen Vermietungs- und den Selbstnutzungstagen erfolgt).

III. Förderung des Mietwohnungsneubaus

Im Jahre 2019 ist ein lang währendes Gesetzgebungsverfahren zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zum Abschluss gebracht worden. Danach werden bestimmte Baumaßnahmen, für die der Bauantrag (oder die Bauanzeige in jenen Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist) nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird, durch die Einführung einer Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung von 2 % jährlich gefördert.

Als begünstigte Baumaßnahme gilt die Anschaffung oder Herstellung einer neu geschaffenen Wohnung. Gefördert werden damit nicht nur der Neubau, sondern auch ein Umbau von bestehenden Gebäudeflächen, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht undAufstockungen oder Anbauten auf oder an bestehenden Gebäuden oder Dachgeschossausbauten, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht. Im Falle der Anschaffung kann die Sonderabschreibung nur vom Anschaffenden, nicht aber vom Hersteller in Anspruch genommen werden. Die Wohnung gilt in diesem Zusammenhang nur dann als neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird (Fertigstellung und Anschaffung in Gestalt des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber müssen somit in einem Jahr liegen).

Die Sonderabschreibung wird dadurch begrenzt, dass sie auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 2.000 € je qm Wohnfläche beansprucht werden kann (Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind dabei unberücksichtigt zu lassen). Sie kann darüber hinaus überhaupt nur dann geltend gemacht werden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen nicht 3.000 € je qm Wohnfläche;
  • die Wohnung darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nur der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen;
  • die Wohnung darf nicht anderweitig mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert worden sein.

D. Neues für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

I. Job-Ticket

Möchten Sie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Ihren Mitarbeitern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (sog. erste Tätigkeitsstätte) fördern? Dann stehen Ihnen steuerlich dazu zwei Wege offen:

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt werden, werden seit Beginn des Jahres 2019 steuerfrei gestellt. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.

Voraussichtlich ebenfalls erstmals im Jahre 2019 können entsprechende Aufwendungen des Arbeitgebers für ein Job-Ticket seiner Mitarbeiter auch einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 % unterworfen werden. Diese Lohnsteuerpauschalierung wird auch gewährt, wenn die Bezüge für das Job-Ticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (also stattdessen eine Gehaltsumwandlung stattfindet). Die Lohnsteuerpauschalierung kann aber nur einheitlich für alle begünstigten Arbeitnehmer gewählt werden, so dass sie neben einer Steuerfreistellung für zusätzlich gewährte Bezüge für ein Job-Ticket nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Gleichgültig, welcher Weg der steuerlichen Förderung eines Job-Tickets gewählt wird (Steuerfreistellung oder Lohnsteuerpauschalierung), sind die Bezüge insofern sozialversicherungsfrei. Ein steuerfrei gewährtes Job-Ticket mindert aber den Abzug der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer (von 0,30 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, multipliziert mit der Zahl der Arbeitstage), während diese Kürzung bei der Lohnsteuerpauschalierung nicht erfolgt.

II. Sachbezüge und Verpflegungsmehraufwand

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährte Sachbezüge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sondern ihnen eine Gehaltsumwandlung zugrunde liegt. Barbezüge sind demgegenüber nicht begünstigt.

Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern zu Wohnzwecken verbilligt eine Wohnung, so soll ab dem 1.1.2020 ein sich daraus für den Arbeitnehmer ergebender geldwerter Vorteil steuerfrei bleiben. Dies steht unter der Voraussetzung, dass das vom Arbeitnehmer gezahlte Mietentgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts ausmacht und dieser Mietwert für die Wohnung nicht mehr als 25 € je m² (ohne umlagefähige Kosten) beträgt.

Ab dem 1.1.2020 sollen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen angehoben werden. Bis zur Höhe dieser Pauschbeträge kann eine steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung an den Arbeitnehmer erfolgen, der außerhalb seiner Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte (sog. erste Tätigkeitsstätte) beruflich tätig wird (bei längerfristiger Auswärtstätigkeit am selben Ort besteht dieser Anspruch aber nur während der ersten drei Monate). Erfolgt keine steuerfreie Erstattung, sind die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten resp. – bei Selbständigen – als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Folgende Änderungen sind zu Beginn des kommenden Jahres vorgesehen:

(a) Bei ganztägiger Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (resp. Betriebsstätte) steigt die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen auf 28 € (statt 24 €) je Kalendertag.

(b) Ist der Arbeitnehmer resp. Betriebsinhaber ohne Übernachtung mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte resp. Betriebsstätte abwesend, beträgt die Pauschale 14 € (statt 12 €) je Kalendertag.

(c) Die Pauschale beläuft sich auch auf 14 € (statt 12 €) jeweils für den An- und Abreisetag, wenn an diesem, einem anschließenden oder vorherigen Tag die Übernachtung außerhalb der Wohnung stattfindet.

III. Steuerfreistellungen

Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen beim Arbeitnehmer bereits gegenwärtig nicht zu Arbeitslohn, wenn die jeweilige Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Dazu soll mit Wirkung erstmals für das Jahr 2019 geregelt werden, dass Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen sollen. Darunter fallen etwa Sprachkurse oder Computerkurse, auch wenn diese nicht arbeitsplatzbezogen sind.

Bereits bislang schon werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben bis zur Höhe von 500 € im Kalenderjahr steuerfrei gestellt. Voraussetzung dafür ist zwingend ab dem Beginn des Jahres 2020, dass sie entsprechend zertifiziert sind (für das Jahr 2019 galt noch eine Übergangsregelung für Altverträge). Ebenfalls erstmals für das Jahr 2020 soll der Freibetrag auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.

IV. Elektrofahrzeuge und Fahrräder

Stellen Sie einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das auch für private Zwecke genutzt werden darf? Dann ist der daraus erwachsene steuerpflichtige Vorteil entweder dadurch anzusetzen, dass monatlich pauschal 1 % des inländischen Bruttolistenpreises der Besteuerung unterworfen wird (hinzu treten Beträge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie ggf. für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung). Optional kann der auf die Privatnutzung entfallende Anteil über die Führung eines (ggf. elektronischen) Fahrtenbuchs ermittelt werden.

Handelt es sich bei dem Fahrzeug aber um ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, sind die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten – ob pauschal angesetzt oder individuell ermittelt – nur zur Hälfte zu berücksichtigen, sofern ein entsprechendes Fahrzeug entweder nach dem 31.12.2018 angeschafft oder zumindest erstmals nach diesem Tag einem Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Begünstigt sind gleichermaßen Leasingfälle. – Der Ansatz reduziert sich gar auf ein Viertel der Kosten, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission aufweist und sein Bruttolistenpreis (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 40.000 € beträgt.

Hinweis: Die Begünstigung sollte ursprünglich nur für Fahrzeuganschaffungen vor dem 1.1.2022 gelten. Sie soll nunmehr auf Anschaffungen ausgedehnt werden, die vor dem 1.1.2031 erfolgen. Ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug ist bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2022 aber nur begünstigt, wenn seine Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs 40 km beträgt oder die Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer höchstens 50 g ausmacht. Die Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine wird auf 60 km erhöht, wenn das Fahrzeug nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 angeschafft wird. Erfolgt die Anschaffung noch später (aber vor dem 1.1.2031), muss die Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs 80 km ausmachen. Der alternativ maßgebliche Höchstemissionswert soll für Fahrzeuganschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2031 aber gleich bleiben.

Gestaltungshinweis: Den hälftigen Ansatz der Aufwendungen für die Privatnutzung können Sie auch dann beanspruchen, wenn Sie als Unternehmer über ein begünstigtes Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Geschäftsfahrzeug verfügen, das Sie nach dem 31.12.2018 angeschafft haben.

Stellen Sie Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrrad zur Verfügung, das auch privat genutzt werden darf, unterliegt der daraus erwachsene Vorteil nicht der Besteuerung. Dies steht aber unter der Voraussetzung, dass die Fahrradüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (ihr darf also keine Gehaltsumwandlung zugrunde liegen).

Hinweis: Es war ursprünglich vorgesehen, diese Steuerfreistellung auf die Jahre 2019 bis 2021 zu beschränken. Die Steuerfreistellung soll nunmehr aber bis zum Jahre 2030 (einschließlich) ausgeweitet werden. – Nicht beansprucht werden kann die Steuerfreistellung für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h ermöglicht. Wird ein solches Elektrofahrrad auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt, sind der Privatnutzung aber nur die hälftigen Kosten zugrunde zu legen, falls das Elektrofahrrad nach dem 31.12.2018 angeschafft wird.

Gestaltungshinweis: Auch als Unternehmer können Sie die Steuerfreistellung für die private Nutzung eines Fahrrads beanspruchen, das Sie sich für betriebliche Zwecke anschaffen. Dies gilt gleichermaßen für die Halbierung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Privatnutzung eines nach dem 31.12.2018 geschäftlich angeschafften Elektrofahrrads, dessen Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h ermöglicht.

V. Arbeitszimmervermietung

Sind Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, kann die Überlegung aufkommen, ob das Arbeitszimmer durch den Arbeitgeber angemietet wird. Dabei ist aber das Folgende zu berücksichtigen:

(a) Das Mietverhältnis wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Vermietung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ist dies nicht der Fall, liegt mit dem Mietzins zusätzlicher Arbeitslohn vor; die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind dann nur unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen.

(b) Für ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers spricht, dass im Betrieb kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, Anmietungsversuche von dritter Seite gescheitert sind, der Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer Arbeitsräume von Dritten angemietet hat und eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen für das überlassene Arbeitszimmer abgeschlossen wurde. – Unter diesen Voraussetzungen liegt kein Arbeitslohn vor; Verluste aus der Überlassung des Arbeitszimmers werden beim Arbeitnehmer aber nur anerkannt, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognoserechnung glaubhaft gemacht wird. Ist der Mietvertrag aber vor dem 1.1.2019 abgeschlossen worden, so wird die Einkünfteerzielungsabsicht auf Seiten des Arbeitnehmers bei einer überwiegend betrieblichen Veranlassung des Arbeitgebers für die Anmietung vermutet.

VI. Angehörigen-Arbeitsverhältnis

Vereinbaren Sie mit Ihrem Ehegatten, einem Kind oder einem anderen nahen Angehörigen ein Arbeitsverhältnis, ist darauf zu achten, dass dokumentiert wird, welche Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Steuerlich wird das Arbeitsverhältnis nur anerkannt, wenn es wie vereinbart auch tatsächlich vollzogen wird. Insbesondere bei einem pauschal versteuerten Minijob (Arbeitslohn bis zu 450 € monatlich) ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Zahlungen in eine Direktversicherung oder die Nutzungsüberlassung eines Dienst-Pkw (unter Anrechnung auf die Barvergütung) regelmäßig nicht anerkannt werden.

VII. Neues zur doppelten Haushaltsführung

Sind Sie an einem anderen Ort als Ihrem Hauptwohnsitz beruflich tätig, sind die auf Grund der dadurch bedingten sog. doppelten Haushaltsführung entstehenden Aufwendungen steuerlich grundsätzlich zu berücksichtigen (Kosten für sog. Familienheimfahrten können jedoch nur für eine Fahrt pro Woche geltend gemacht werden und sind der Höhe nach auf 0,30 € je Entfernungskilometer begrenzt). Die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Tätigkeitsort im Inland sind seit dem Jahre 2014 auf 1.000 € monatlich beschränkt. Unter diese Begrenzung fallen aber nicht die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel. – Ab dem Jahr 2021 soll darüber hinaus die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten ab dem 21. Kilometer von 0,30 € auf 0,35 € erhöht werden.

Hinweis: Soweit die Anschaffungskosten für einzelne Einrichtungsgegenstände 800 € nicht überschreiten, können sie im Jahr der Verausgabung sofort steuermindernd geltend gemacht werden. In übrigen Fällen sind die Aufwendungen über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt abzuschreiben.

VIII. Neues zur Sozialversicherung

Zum 1.1.2020 werden wiederum die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung in beträchtlichem Umfang angehoben. In der nachfolgenden Tabelle sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

 

2020 -neu-2019 -alt-
Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
(a) West6.900 €
monatlich
6.700 €
monatlich
(b) Ost6.450 €
monatlich
6.150 €
monatlich
Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich)4.687,50 €
monatlich
4.537,50 €
monatlich
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (bundeseinheitlich)62.550 €
jährlich
60.750 €
jährlich

 

Hinweis: Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet jenes monatliche Entgelt, welches höchstens der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie auch – selbst als Selbständiger, wenn Sie in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, weil es hier zu einer entsprechenden Anhebung kommt. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr besteht. Maßgeblich ist das vertraglich vereinbarte Brutto-Jahresgehalt. Ausreichend für die nicht mehr gegebene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass das Gehalt im Laufe des Jahres 2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Betrag von 62.550 € überschreiten wird.

E. Neues zur Gewinnermittlung

I. Neues zur Kassenführung

Nutzen Sie zur Aufzeichnung von Zahlungsvorgängen ein elektronisches oder computergestütztes System (z.B. eine elektronische Registrierkasse)? Dann haben Sie zu berücksichtigen, dass nach dem 31.12.2019 ein Kassensystem zu verwenden ist, das durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt wird. Zwar sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen unverzüglich durchzuführen, doch beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn das Kassensystem bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügt. Das elektronische Aufzeichnungssystem muss gewährleisten, dass für jede Transaktion der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, die Art des Vorgangs (z.B. Storno, Rechnung usw.), die Daten des Vorgangs, die Zahlungsart (bar oder unbar), der Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs, ein Prüfwert und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems protokolliert werden. Sie haben grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Ihren Namen, Ihre Steuernummer, die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystemsmitzuteilen. Von der Mitteilung ist aber bis zum Zeitpunkt des Einsatzes einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen, über den die Finanzverwaltung gesondert unterrichten wird.

Hinweis: Haben Sie nach dem 25.11.2010, aber vor dem 1.1.2020 eine Registrierkasse angeschafft, die den Anforderungen der sog. Zweiten Kassenrichtlinie entspricht und die bauartbedingt nicht aufrüstbar ist, darf diese Registrierkasse bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. – Nutzen Sie bislang ein elektronisches Aufzeichnungssystem überhaupt nicht, sondern arbeiten Sie stattdessen mit einer offenen Ladenkasse, sind Sie auch nach dem 31.12.2019 nicht verpflichtet, sich ein elektronisches Aufzeichnungssystem anzuschaffen.

Unabhängig von der Art des Kassensystems besteht grundsätzlich eine Verpflichtung, die Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen. Die Erfassung allein der Tagesgesamteinnahmen ist danach nicht zulässig. Die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen lediglich bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird (bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems sind die Einnahmen stets einzeln aufzuzeichnen). Die Einnahmen müssen dann anhand eines Kassenberichtes nachgewiesen werden, wobei die Anfertigung eines sog. Zählprotokolls zwar nicht erforderlich, aber empfehlenswert ist. Auch auf die Erbringung von Dienstleistungen kann die Erleichterung des Nachweises der Tageseinnahmen angewendet werden, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erbracht wird, falls sich der Kundenkontakt auf Bestellung und Bezahlvorgang beschränkt (also etwa Imbiss mit Stehtischen, nicht aber die Friseurtätigkeit).

II. Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und Lastenfahrräder

Eingeführt werden soll eine Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Danach soll im Jahr der Anschaffung eines neuen Elektronutzfahrzeugs oder Lastenfahrrads neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden können. Begünstigt davon sind erstmals neue Elektronutzfahrzeuge und Lastenfahrräder, die nach dem 31.12.2019 angeschafft werden (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, nicht aber der Zeitpunkt der Bestellung). Vorgesehen ist, dass die Sonderabschreibung letztmals für neue Elektronutzfahrzeuge und Lastenfahrräder in Anspruch genommen werden kann, die im Jahre 2030 angeschafft werden.

Hinweis: Begünstigt sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, sowie Fahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsmotor angetrieben werden.

III. Hinweise zum Brexit-Steuerbegleitgesetz

Entfalten Sie Ihr unternehmerisches Engagement auch in Großbritannien? Dann ist wichtig für Sie, dass der deutsche Gesetzgeber bereits vor dem Brexit Maßnahmen verabschiedet hat, welche aus deutscher Sicht sicherstellen sollen, dass es allein durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht zu nachteiligen Steuerfolgen kommt. Sollten Sie etwa Wirtschaftsgüter in eine britische Betriebsstätte transferiert und dafür einen sog. Ausgleichsposten gebildet haben, welcher der zeitlichen Streckung des Entnahmegewinns über fünf Jahre dient, ist dieser allein auf Grund des Brexits nicht aufzulösen. Auch gilt eine Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz nach Großbritannien verlegt hat, nicht lediglich auf Grund des Brexits als aufgelöst, so dass die Liquidationsbesteuerung einstweilen vermieden werden kann. – Es werden aber zahlreiche Umstellungen mit Bezug auf die Umsatzsteuer vorzunehmen sein.

IV. Forschungsförderung

Mit Beginn des kommenden Jahres soll eine Forschungszulage eingeführt werden. Diese soll im Umfang von 25 % des 1,2-fachen der steuerpflichtigen Bruttogehälter von Arbeitnehmern gewährt werden, die in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigt sind. Die Forschungszulage soll steuerfrei sein und auch den Aufwandsabzug nicht mindern. Sie wird höchstens bis zu einem Betrag von 500.000 € im Wirtschaftsjahr gewährt, was einer Höchst-Bemessungsgrundlage von 2.000.000 € je Unternehmen und Wirtschaftsjahr entspricht.

F. Neues zur Umsatzsteuer

I. Wichtige Gesetzesänderungen

(a) Führen Sie Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU aus (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen), ist für Sie bedeutsam, dass die bisherige Umsatzsteuerfreistellung ab dem 1.1.2020 entfällt, wenn der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Voraussetzung für die weitere Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung ist zudem, dass der Abnehmer eine ihm im anderen Mitgliedstaat erteilte USt.-IdNr. verwendet. Letztlich wird die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nebst dem Vorsteuerabzug für darauf gerichtete Vorleistungen versagt, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Verfahren beteiligt, welches auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer gerichtet ist (sog. Karussellgeschäft).

(b) Ebenfalls zum 1.1.2020 wird eine „Konsignationslagerregelung“ geschaffen. Danach ist die Beförderung oder der Versand von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat der EU auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden. Voraussetzung dafür ist u.a., dass dem inländischen Unternehmer der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt sind und die Lieferung an ihn innerhalb von 12 Monaten bewirkt wird. Dazu sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu führen.

(c) Die Umsatzsteuersatzermäßigung auf 7 %, welche gegenwärtig bereits für Bücher in physischer Form gilt, soll auf Veröffentlichungen in elektronischer Form – sog. E-Books – ausgeweitet werden (unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird). Entgegen der ersten Fassung des Gesetzentwurfs soll auch auf die Nutzung elektronischer Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften umfasst, die Umsatzsteuersatzermäßigung Anwendung finden. Die Neuregelung soll gegen Ende des Jahres 2019 in Kraft treten.

(d) Ab dem 1.1.2020 soll die Personenbeförderung im Bahnverkehr unabhängig von der Beförderungsdistanz nur noch mit 7 % Umsatzsteuer belegt werden, wohingegen im Bus- und Fährverkehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz – wie gehabt – nur bei Beförderungen innerhalb einer Gemeinde oder bis zu einer Beförderungsstrecke von 50 km gewährt wird.

(e) Ab dem 1.1.2020 wird es eine hochkomplexe Umsatzsteuerfreistellung für sog. Kostenteilungsgemeinschaften geben. Bislang besteht eine gleichgerichtete Regelung lediglich für Apparategemeinschaften von Ärzten. Nunmehr soll die Umsatzsteuerbefreiung auf inländische Gemeinschaften (dabei kann es sich z.B. um eine GmbH, aber auch um eine BGB-Gesellschaft handeln) ausgedehnt werden, welche auf Selbstkostenbasis ohne Wettbewerbsverzerrung Dienstleistungen an Mitglieder erbringt, die das Mitglied entweder zur Durchführung nicht umsatzsteuerbarer oder dem Gemeinwohl dienender umsatzsteuerfreier Leistungen erbringt. Profitieren von der Regelung können etwa Gerätegemeinschaften im Forschungsverbund oder der Zusammenschluss von Gemeinden in einer Gemeinschaft, die Leistungen der Tourismusförderung erbringt.

Hinweis: Von Nachteil ist, dass auf Grund der Umsatzsteuerfreiheit der Kostenteilungsgemeinschaft bei ihr der Vorsteuerabzug ausscheidet.

II. Bruchteilsgemeinschaften

Eine Bruchsteilsgemeinschaft liegt etwa vor, wenn Miteigentümer eines Grundstücks nach außen in Erscheinung treten, indem sie das Grundstück gemeinsam vermieten. Bislang wurde davon ausgegangen, dass die Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlicher Unternehmer sei. In einem bahnbrechenden Urteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern ihre Gemeinschafter seien als Unternehmer anzusehen.

Hinweis: Führen Sie in Bruchteilsgemeinschaft eine umsatzsteuerfreie Gebäudeüberlassung durch (zu Wohnzwecken), ergeben sich auf Grund der Entscheidung keine steuerlichen Änderungen (wohl wären aber die umsatzsteuerfreien Umsätze anteilig den jeweiligen Gemeinschaftern in ihren Umsatzsteuererklärungen zuzuordnen). Materielle Steuerrechtsfolgen können sich ergeben, wenn die Bruchteilsgemeinschaft bislang umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat (z.B. Überlassung von Geschäftslokalen unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung) und im Gegenzug der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes stünde der Vorsteuerabzug nicht der Bruchteilsgemeinschaft, sondern ihren Gemeinschaftern zu, denen auch die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze anteilig zuzurechnen wären. – Die Finanzverwaltung hat sich zu der Rechtsprechungsänderung noch nicht geäußert. Zu empfehlen ist, vor etwaigen Umstellungen in der Praxis ihre Reaktion abzuwarten.

G. Förderungsmaßnahme für selbstgenutztes Wohneigentum

Ab dem kommenden Jahr sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude gefördert werden, indem eine Steuerermäßigung von je 7 % der Aufwendungen (höchstens jedoch je 14.000 €) im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr sowie im übernächsten Kalenderjahr von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 €) gewährt wird. Begünstigt sein sollen etwa Wärmedämmungsmaßnahmen (an Wänden, Dachflächen und Geschossdecken), die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Aufbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen gegen Rechnung ausgeführt werden. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Die Fördermaßnahme soll erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden sein, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Im Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahme muss der Beginn der Herstellung des Wohnungsgebäudes mindestens 10 Jahre zurückliegen (es muss also älter als 10 Jahre sein).

H. Neues für Gemeinnützige und die öffentliche Hand

Vertreter der öffentlichen Hand sollten zudem vor Augen haben, dass sich mit dem Beginn des Jahres 2021 umsatzsteuerrechtlich relevante Tätigkeiten auch im Hoheitsbetrieb sowie in der Vermögensverwaltung vollziehen können (z.B. in der Rechteüberlassung oder im Rahmen des Sponsorings). Dies sollte zum Anlass genommen werden, bestehende Vertragsverhältnisse darauf hin zu prüfen, ob sie womöglich in die umsatzsteuerrechtliche Relevanz hineinwachsen, was Nachverhandlungen zur etwaigen Weiterbelastung der Umsatzsteuer auslösen kann.

I. Ausblick auf weitere Steuergesetzesänderungen

(a) Erstmals für das Jahr 2021 soll der Solidaritätszuschlag in Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht mehr erhoben werden, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 33.912 € nicht überschreitet. In Fällen der Einzelveranlagung – ebenso wie für Kapitalgesellschaften – soll der Solidaritätszuschlag erstmals für das Jahr 2021 bei einer Einkommensteuer resp. Körperschaftsteuer von bis zu 16.956 € nicht mehr festgesetzt werden. Damit sollen – nach der Begründung des Gesetzgebers – „rund 90 % der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet werden“.

Hinweis: Wird die Freigrenze von 33.912 € Einkommensteuer (Zusammenveranlagung) resp. 16.956 € Einkommen-/Körperschaftsteuer (Einzelveranlagung/Kapitalgesellschaften) überschritten, soll durch eine sog. Milderungszone die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag erst allmählich an die Normalbelastung mit 5,5 % herangeführt werden.

(b) Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Grundsteuer bis zum 31.12.2019 zu reformieren. Bis zu diesem Zeitpunkt muss ein Gesetz verabschiedet worden sein, wobei für dessen Anwendung ein Übergangszeitraum bis zum Ende des Jahres 2024 eingeräumt wurde. Hinsichtlich der Steuererhebung wird damit für die nächsten fünf Jahre voraussichtlich zunächst einmal alles beim Alten bleiben.

Hinweis: Im Interimszeitraum ist aber eine Neubewertung der der Grundsteuer unterliegenden Objekte vorgesehen. – Es handelt sich um 36 Mio. Einheiten. Die erste Feststellung der neuen Grundstückswerte soll zum 1.1.2022 erfolgen; die darauf fußende Steuererhebung aber erst zum 1.1.2025.

Darüber hinaus ist vorgesehen, neue Rahmendaten für die Grunderwerbsteuer zu schaffen. Im Fokus des Gesetzgebers stehen dabei insbesondere sog. Share-Deals, mithin die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die über inländischen Grundbesitz verfügen. Bislang wird in diesen Fällen Grunderwerbsteuer nur erhoben, wenn mindestens 95 % der Anteile auf einen Erwerber übergehen oder in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden. Bei Personengesellschaften, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört, entsteht darüber hinaus Grunderwerbsteuer, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.

Vorgesehen ist nunmehr, dass Grunderwerbsteuer bei Erwerbsvorgängen bereits entsteht, wenn eine Beteiligungsquote von mindestens 90 % erreicht wird. Darüber hinaus soll der Betrachtungszeitraum bei Personengesellschaften, in dem ein Übergang von Anteilen auf neue Gesellschafter additiv zu erfassen ist, von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt werden. In Anlehnung an diese Regelung soll künftig auch ein Wechsel der Anteilseigner bei Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang darstellen (u.U. werden börsennotierte Kapitalgesellschaften von dieser Regelung ausgenommen, wenn die zum Handel zugelassenen Anteile den überwiegenden Teil des Kapitals repräsentieren). – Die gesetzliche Neuregelung soll aber erst im Jahre 2020 beschlossen werden.

Hinweis: Auch die Haltefristen beim Übergang von Grundstücken von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die Personengesellschaft und umgekehrt sollen von fünf auf zehn Jahre verdoppelt werden. – Mit der Konsequenz, dass Grunderwerbsteuer im Nachhinein erhoben würde, soweit sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer erwerbenden Personengesellschaft ändert. Zudem wäre die Grunderwerbsteuerbefreiung insoweit nicht mehr zu erlangen, als ein übertragender Gesellschafter seinen Anteil an der Personengesellschaft erst innerhalb der letzten zehn Jahre unentgeltlich erworben hat.

(c) Zum Ende des Jahres 2019 muss der deutsche Gesetzgeber eine EU-Richtlinie umsetzen, die dazu verpflichtet, der Finanzverwaltung grenzüberschreitende Gestaltungen zu melden, bei denen ein Hauptvorteil, der vernünftigerweise von einer Gestaltung erwartet werden kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist. Unabhängig davon sind grenzüberschreitende Transaktionen zu melden, die dazu führen, dass ein wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt werden kann, oder denen schwer zu bewertende immaterielle Werte zugrunde liegen oder die auf die grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten gerichtet sind (wenn sich dadurch eine Verminderung des Ergebnisses um 50 % über drei Jahre hinweg einstellt). Letztlich sind grenzüberschreitende Transaktionen zu melden, die auf eine Nutzung spezifischer Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen gerichtet sind (Generierung sog. weißer Einkünfte, die im Ergebnis nicht versteuert werden). Meldepflichtig sind bereits grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 1.7.2020 umgesetzt wird.

Hinweis: Beabsichtigt war darüber hinaus, eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen. Diese sollte ab dem 1.7.2020 greifen. Ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben wird aber einstweilen nicht weiterverfolgt.