Überbrückungshilfe Corona

Seit Mittwoch, den 8. Juli 2020, ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe des Bundes möglich. Das Hilfsprogramm soll die Existenz von Unternehmen sichern, die durch coronabedingte Schließungen und Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Bundeszuschüsse wird in den Monaten Juni bis August 2020 ein Teil der betrieblichen Fixkosten gedeckt. Die Antragstellung ist dabei nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich. Im Folgenden finden Sie wichtige Besonderheiten im Überblick:

1. Antragsberechtigte

Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb, die

  • dauerhaft am Markt tätig sind und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
  • zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition waren,
  • sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und
  • deren Umsatz sich in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % verringert hat im Vergleich zum Durchschnitt der Monate April und Mai 2019.

2. Höhe der Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe wird für max. 3 Monate gewährt:

  • bis 5 Beschäftigte: bis zu 3.000 Euro pro Monat
  • bis 10 Beschäftigte: bis zu 5.000 Euro pro Monat
  • mehr als 10 Beschäftigte: bis zu 50.000 Euro pro Monat

Als Beschäftigungszahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Die maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Die tatsächliche Höhe der Zuschüsse hängt vom Umsatzrückgang und der Höhe der monatlichen Fixkosten ab.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und 50 %.

Liegt der Umsatzrückgang in einem der 3 Monate Juni bis August 2020 unter 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat, so entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Leistungsmonat.

Folgende Fixkosten können dabei erstattet werden:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit; Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig
  • Weitere Mietkosten, z. B. für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert; Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig
  • Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Margen in Reisebüros

Die Fixkosten müssen dabei vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

3. Kumulierung mit anderen Hilfen

Eine Kumulierung mit weiteren öffentlichen Hilfen ist grundsätzlich zulässig, jedoch sind die jeweiligen Höchstbeträge einzuhalten. Unternehmen, die die Soforthilfe beantragt haben und weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Dabei werden jedoch Überschneidungen hinsichtlich der Zeiträume berücksichtigt. Das bedeutet, dass für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen wird. Die Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit.

Beispiel:

Antragsdatum der Soforthilfe: 12. April 2020 -> Förderzeitraum: April bis Juni
-> 15.000 Euro erhalten, davon werden 5.000 Euro pro Monat angesetzt
-> Überbrückungshilfe für Juni wird automatisch um 5.000 Euro gekürzt
Wichtig: Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe dürfen berücksichtigt werden, soweit diese schon erfolgt sind bzw. wenn eine entsprechende Aufforderung existiert.

4. Antragstellung

Die Antragstellung kann ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer bis spätestens 31. August 2020 erfolgen. Der Steuerberater agiert dabei als "prüfender Dritter" und reicht den Antrag im Namen des Antragstellers ein.

Der Antragsprozess ist dabei 2-stufig gegliedert:

  • 1. Glaubhaftmachung des Umsatzrückgangs für die einzelnen Monate Juni bis August 2020 sowie Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten. Auf der Basis der gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe für die gesamten 3 Monate.
  • 2. Nach Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen sowie der Fixkostenabrechnung erfolgt eine Schlussabrechnung. Zu viel erhaltene Hilfen sind zurückzuzahlen. Eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen erfolgt nicht.

5. Angaben und Nachweise zur Antragstellung

Der Steuerberater überprüft u. a. folgende Angaben:

  • Name und Firma
  • Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer
  • IBAN der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung
  • Zuständiges Finanzamt
  • Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder - soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist - Adresse der inländischen Betriebsstätte
  • Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen
  • Zusicherung des Antragstellers, dass er sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert und auch nicht über einen Antrag auf Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds positiv entschieden wurde
  • Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Zudem hat der Antragsteller

  • den Umsatzrückgang,
  • eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten und
  • eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Leistungsmonat

glaubhaft zu machen. Dies erfolgt hauptsächlich über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Jahres 2019 und 2020 sowie der Jahresabschlüsse 2018 und 2019.

Der Antragsteller versichert insbesondere die Richtigkeit der folgenden Angaben:

  • Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder in Anspruch genommen wurden
  • Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung (soweit nach den Vorgaben, einschließlich der Kumulierungsregeln, dieser Verordnung zulässig), nicht überschritten wird
  • Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden
  • Erklärung des Antragstellers, dass weder Überbrückungshilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass er Steuertransparenz gewährleistet
  • Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen
  • Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung). Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsbehörden zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsbehörden im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

6. Weitere Informationen

  • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 als Vergleich heranzuziehen.
  • Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum anfallen, dürfen nicht anteilig angesetzt werden.
  • Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe ist zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. August 2020 dauerhaft einstellt.

Sollten auf Sie die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung!