Update Corona-Maßnahmen (Stand 25. März 2020)

Die von Bund und Ländern im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen der Corona-Krise zugesagten Wirtschaftshilfen werden täglich aktualisiert. Um Ihnen einen Überblick über die neuesten Meldungen geben zu können, haben wir die wichtigsten Änderungen in Bezug auf Soforthilfe, steuerliche Liquiditätshilfen und Kreditangebote zusammengefasst:

1. Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung

Um den einmaligen Zuschuss der Bayerischen Staatsregierung zu erhalten, muss eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und ein Liquiditätsengpass vorliegen. Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Soforthilfe einige Voraussetzungen genauer definiert:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen und Freiberufler, die sich in existenzbedrohlicher Wirtschaftslage befinden und bei denen ein Liquiditätsengpass vorliegt. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Ausgeschlossen vom liquiden Privatvermögen sind hierbei Mittel der langfristigen Altersversorgung wie Aktien, Immobilien und Lebensversicherung, genauso wie Mittel für den Lebensunterhalt.

  • Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen. Sofern die Unternehmen bzw. Freiberufler Teilzeitkräfte engagieren, erfolgt nachstehende Umrechnung:

    a) Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    b) Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    c) Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
    d) Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis = Faktor 0,3

  • Im Antragsformular ist unter Punkt 6 auf die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses einzugehen. Hierbei weist das Wirtschaftsministerium darauf hin, dass dieser Betrag konkret zu beziffern ist. Lose Formulierungen im Antrag, wie zum Beispiel „ein noch nicht absehbarer Liquiditätsengpass“, werden dabei nicht berücksichtigt.

Ferner wird explizit nochmals auf die existenzielle Notlage hingewiesen, in welcher sich der Antragsteller befinden muss. Sollten die Voraussetzungen für die Beantragung der Soforthilfe nicht vorliegen und dennoch ein Antrag gestellt werden, liegt einBetrugstatbestand vor, der mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden kann. Ebenso wird darauf eingegangen, dass alle bekannt gewordenen Fälle angezeigt werden und die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss.

2. Bayern zahlt Umsatzsteuersondervorauszahlung zurück!

Um betroffenen Unternehmen mehr Liquidität zu verschaffen, hat das Bayerische Finanzministerium beschlossen, die bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlungen auf Antrag zurückzuzahlen. Umsatzsteuersondervorauszahlungen müssen Unternehmen leisten, die eine Dauerfristverlängerung für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragt haben. Sie beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. 

3. Darlehensprogramme der KfW

 

Durch die Ausweitung der bestehenden Programme der KfW-Bank will die Bundesregierung den Liquiditätsbedarf der Unternehmen sicherstellen. Beim KfW-Unternehmerkredit wurde der Anteil der Risikoübernahme bei kleinen und mittleren Unternehmen auf bis zu 90 % angehoben. Voraussetzung für die Beantragung dieser Fördermittel ist die Kooperation der Hausbanken mit der KfW-Bank. 

Nachfolgend eine Übersicht mit den erforderlichen Unterlagen, welche die Hausbanken benötigen:

 

  • Beschreibung der Auswirkungen der Corona-Krise auf das Unternehmen

  • Jahresabschlüsse/Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der Jahre 2017 und 2018

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 mit Summen- und Saldenliste sowie Selbstauskunft

  • Berechnung des Kreditbedarfs mittels einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate und einen Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters

Durch die hohe Risikoübernahme der KfW von bis zu 90 % erhöht sich die Chance auf eine Kreditzusage. Dennoch tragen die Hausbanken einen kleinen Anteil am Restrisiko, weshalb es möglich ist, dass noch weitere Unterlagen zur Beantragung erforderlich sind. 

4. Aussicht auf weitere Soforthilfen

Nachdem der Freistaat Bayern bereits ein eigenes Soforthilfe-Programm auf den Weg gebracht hat, wollen jetzt die Bundesministerien für Finanzen, Wirtschaft und Arbeit nachziehen. Es soll sich ebenfalls um ein „Corona-Soforthilfe“-Programm handeln mit ähnlichen Voraussetzungen wie bei dem bereits bestehenden bayerischen Programm. Das Hilfspaket soll am 27. März 2020 vom Bundesrat verabschiedet werden. 

Sobald es weitere Neuigkeiten gibt, werden wir Sie informieren!