Update Corona-Maßnahmen (Stand 31. März 2020)

Letzte Woche wurden vom Bundestag und Bundesrat mehrere Corona-Hilfspakete des Bundes beschlossen.

Die Gesetze mit den darin enthaltenen Hilfspaketen sollen schnellstmöglich umgesetzt werden und sind durch einen milliardenschweren Nachtragshaushalt zur Neuverschuldung abgesichert. Vor allem das Soforthilfe-Programm soll den teilweise schwer von der Corona-Krise getroffenen Kleinstunternehmern und Freiberuflern helfen, ihre Existenz zu sichern. In diesem Zuge hat der Freistaat Bayern sein Soforthilfe-Programm für Unternehmen ab 10 Mitarbeiter aufgestockt. 

Nachfolgend finden Sie einen Überblick:

1. Soforthilfe-Programm des Bundes

Antragsberechtigte:

  • Soloselbstständige
  • Angehörige freier Berufe
  • Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten

Voraussetzung ist, dass Freiberufler und Soloselbstständige ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausführen, also ihre selbstständige Tätigkeit im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in höherem zeitlichen Umfang ausüben. Unternehmen müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt agieren. Ebenso vorausgesetzt wird, dass die Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausgeführt wird und eine Anmeldung bei einem deutschen Finanzamt vorliegt.

Nicht antragsberechtigt sind:

Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung* gewesen sind.

Voraussetzung: 

Der Antragsteller befindet sich in einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage. Diese Existenzgefährdung wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand für die nächsten 3 Monate zu decken. Betrachtet wird dabei ein Zeitraum von 3 Monaten. Der Zeitraum beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Antragstellung folgt. Als Sach- und Finanzaufwand sind hierbei beispielsweise Zahlungen für Miete, Pacht oder Leasingraten miteinzubeziehen.

Höhe der Förderung: 

Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt und ist gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten. ACHTUNG: Teilzeitkräfte werden dafür in Vollzeitäquivalente umgerechnet. 

  • Bis 5 Beschäftigte: 9.000 Euro
  • Bis 10 Beschäftigte: 15.000 Euro

Die Umrechnung von Teilzeitkräften in Vollzeitäquivalente erfolgt dabei anhand folgender Berechnung: 

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Für den Fall, dass dem Antragsteller für Miete beziehungsweise Pacht ein Nachlass von mindestens 20 % gewährt wird, kann der Zeitraum für das Ansetzen von betrieblichem Sach- und Finanzaufwand von 3 Monaten auf 5 Monate erweitert werden. 

ACHTUNG: Die Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der durch die Corona-Krise verursachte Liquiditätsengpass. 

Wichtige Hinweise zur Beantragung: 

  • Die Beantragung ist bis 31. Mai 2020 möglich.
  • Zur Beantragung ist ein Bild des Personalausweises des Antragstellers hochzuladen.
  • Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.
  • Der Zuschuss ist steuerbar und wird nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 wird die Soforthilfe nicht berücksichtigt. 
  • Subventionserhebliche Erklärungen des Antragstellers im Antragsformular:  
  • Ihm ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. xxx des Landessubventionsgesetzes (xxx Fundstelle) handelt. Ihm ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
  • Er erklärt, dass er oder sein Unternehmen antragsberechtigt ist.
  • Für Soloselbstständige/Freiberufler: Er versichert, dass er seine selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübt.
  • Er versichert, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit aus den oben genannten Gründen zur Existenzgefährdung wesentlich beeinträchtigt ist.
  • Er versichert, dass er die Soforthilfe durch den Bund nicht mehrfach beantragt hat und dies auch zukünftig nicht tun wird.
  • Sonstige Erklärungen des Antragstellers im Formular: 
  • Er nimmt zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme steuerbar ist und kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht. Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen.
  • Er bestätigt, dass er der Bewilligungsbehörde und sonstigen zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellt.
  • Er versichert, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Besonderheiten für Bayern: 

  • Zuständig für die Bearbeitung ist die örtliche Bewilligungsbehörde.
  • Die Antragstellung ist ausschließlich online über die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie möglich. Beim Ausfüllen des Onlineformulars erkennt das Programm automatisch, ob das bayerische oder bundesweite Programm für den Antragsteller in Frage kommt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen. 

Besonderheiten für Sachsen:

  • Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
  • Alternativ zur elektronischen Beantragung ist auch eine Antragstellung in Papierform möglich. 

Obwohl der Bund bis zu 50 Milliarden Euro für das Soforthilfe-Programm zur Verfügung stellt, sollte die Beantragung der Mittel bei Vorliegen der Voraussetzungen so bald wie möglich erfolgen!

Sollten Sie bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten unsere Unterstützung benötigen, mailen Sie uns (j.knon@wolter-musselmann.de). Bei den Unternehmen, für die wir die Buchhaltung erstellen, liegen uns die laufend anfallenden monatlichen Kosten bereits vor, sodass eine Prognoserechnung auf dieser Grundlage leichter zu erstellen ist. Die Prognoserechnung sollte für Rückfragen der Bewilligungsstelle oder für spätere Prüfungen zum Antrag genommen werden.

*Auszug aus: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Art. 2

18. „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (3) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios. 

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen. 

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. 

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. 

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren 1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und 2. das anhand des EBlTDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

2. Aufstockung Soforthilfe-Programm Bayern

Durch die Verzahnung der bayerischen und bundesweiten Soforthilfe-Programme für Unternehmen mit bis zu 10 Erwerbstätigen, konnte das Bayerische Staatsministerium die Fördermittel für Unternehmen bis 250 Mitarbeiter aufstocken. Selbstständige mit bis zu 50 Mitarbeitern erhalten jetzt 30.000 Euro anstatt 15.000 Euro. Bei Antragstellern mit bis zu 250 Erwerbstätigen wurden die Zuschüsse um 20.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht.

3. Fristverlängerungen für Steuererklärungen 2018

Da die Corona-Pandemie auch in vielen Steuerkanzleien für eine angespannte Personalsituation und zusätzlich zu höherem Arbeitsaufkommen sorgt, können die Fristen für noch nicht abgegebene Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 mittels Fristverlängerungsantrag bis 31. Mai 2020 verlängert werden. 

Wir behalten die Entwicklungen der Maßnahmen rund um die Corona-Krise auch weiterhin im Auge und informieren Sie, sollten sich relevante Änderungen ergeben.