1. Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer § 14c Abs. 1 UStG
Stellt ein Unternehmer als Leistungserbringer eine Rechnung noch mit den alten Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % und erbringt die Leistung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020, so schuldet der Unternehmer diesen zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Gleichzeitig hat jedoch der grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger nicht die Möglichkeit, diese zu hoch ausgewiesene Vorsteuer zu ziehen.
In dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 ist nunmehr eine befristete Nichtbeanstandungsregelung berücksichtigt. Damit soll es für Leistungen, die im Juli 2020 ausgeführt werden, nicht beanstandet werden, wenn in den Rechnungen noch der alte Steuersatz ausgewiesen wird. § 14c Abs. 1 UStG findet insoweit keine Anwendung und der Leistungsempfänger kann die gesondert ausgewiesene tatsächliche unrichtige Umsatzsteuer in voller Höhe abziehen. Hierfür ist Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auch in der ausgewiesenen Höhe beim Finanzamt anmeldet. Diese Regelung findet nur für Umsätze in der Unternehmerkette, also im sogenannten B2B-Bereich, Anwendung. Die Rechnung kann auch berichtigt werden.
2. Anpassung von Verträgen
Da die oben genannte Nichtbeanstandungsregelung nur für Umsätze gilt, die im Juli 2020 erbracht werden, ist es nötig, bei Dauerleistungen sicherzustellen, dass die Verträge, sofern sie als Dauerrechnungen fungieren, für den Übergangszeitraum angepasst werden. Diese Anpassung kann mittels einer komplett neuen Dauerrechnung oder einem Anpassungs- oder Ergänzungsschreiben erfolgen. Sollte der Mietvertrag eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben, so gilt das Schriftformgebot gemäß § 550 BGB nicht nur für den Abschluss, sondern auch für einen Ergänzungsvertrag zu dem Mietvertrag. Eine solche Musterformulierung hinsichtlich eines Ergänzungsvertrags zu dem ursprünglichen Vertrag finden Sie HIER.
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