Verschenken Sie keinen Vorsteuerabzug

Im Jahr 2016 neu angeschaffte und gemischt genutzte Wirtschaftsgüter müssen bis spätestens 31. Mai 2017 dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.

Unabhängig von den Abgabefristen für die Steuererklärungen 2016 besteht bei den nachfolgenden umsatzsteuerlichen Konstellationen Handlungsbedarf bis zum 31. Mai 2017. Diese Frist ist nicht verlängerbar bzw. diese Handlung ist nicht nachholbar und die Auswirkungen können erheblich sein.

Vorsicht bei Anschaffung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
In Bezug auf umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden (vereinfacht):

  1. Ein Wirtschaftsgut wird rein für nichtunternehmerische, also private Zwecke verwendet
    -> die Zuordnung erfolgt automatisch zum nichtunternehmerischen Bereich
  2. Ein Wirtschaftsgut wird rein für unternehmerische Zwecke verwendet
    -> die Zuordnung erfolgt automatisch zum Unternehmensbereich
  3. Ein Wirtschaftsgut wird sowohl für unternehmerische Zwecke (mind. 10 %) als auch für private Zwecke verwendet
    -> Es muss eine Zuordnungsentscheidung getroffen werden: Die Zuordnung kann zu 100 % zum nichtunternehmerischen Bereich, zu 100 % zum Unternehmensvermögen oder anteilig nach Nutzung erfolgen.

Wenn die Zuordnungsentscheidung im 3. Fall unterbleibt, besteht keine Möglichkeit zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für dieses Wirtschaftsgut.

Beispiele mit typischen Konstellationen:

  • Anschaffung einer Fotovoltaikanlage:
    Alle neuen Anlagen sehen einen „Eigenverbrauch“ vor. Dies stellt eine gemischte Nutzung - für unternehmerische und private Zwecke - dar, was zwingend eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfordert, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

  • Herstellung/Anschaffung eines Gebäudes:
    Wurde 2016 ein Gebäude errichtet, das z. B. zu 50 % privat und zu 50 % unternehmerisch genutzt werden soll, ist zwingend eine Zuordnung zu treffen, um 50 % der Vorsteuern abziehen zu können. Jedoch ist zu empfehlen, das Gebäude nicht nur zu 50 %, sondern in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Denn wenn sich innerhalb von 10 Jahren die Nutzung des Gebäudes dahingehend ändert, dass der ehemals selbstgenutzte Teil nun auch umsatzsteuerpflichtig vermietet/genutzt wird, besteht die Möglichkeit einer „Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG“. Das bedeutet, dass anteilige Vorsteuerbeträge auch nachträglich noch zeitanteilig gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können. Dies trifft auch bei Anschaffungen bereits bebauter Grundstücke zu, da man den Berichtigungszeitraum des Rechtsvorgängers fortführt.

    Diese Berichtigungsmöglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn das Gebäude nicht von Anfang an, das heißt bis spätestens 31. Mai des Folgejahres (also bis 31. Mai 2017) des Leistungsbezuges (hier: Anschaffung 2016), dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist. Außerdem ist zu beachten, dass die Zuordnung im Herstellungsfall bereits bei jedem einzelnen Leistungsbezug vorzunehmen ist. Das gilt insbesondere auch für Anzahlungen. Das bedeutet, dass z. B. für alle Rechnungen aus 2016 kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist, wenn diese ein Gebäude betreffen, das erst im August 2017 fertig gestellt wird, wenn die Zuordnung erst nach der Fertigstellung erfolgt. Also bereits die einzelnen Rechnungen aus 2016 müssen bis 31. Mai 2017 dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 wird zwar nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli maßgebend sein. Diese Verlängerung verschiebt die Problematik aber nur um zwei Monate.

Zusammengefasst lässt sich sagen:
Falls Sie im Jahr 2016 gemischt genutzte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt haben (z. B. Gebäude) oder damit begonnen haben und diese nicht bereits durch regelmäßige Finanzbuchhaltung und Übermittlung entsprechender Voranmeldungen eindeutig und in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet haben, teilen Sie Ihrem Steuerberater den Sachverhalt rechtzeitig mit, damit er dies für Sie bis zum 31. Mai 2017 vornehmen kann. Die Frist ist nicht verlängerbar. Die Zuordnungsentscheidung kann nach dem 31. Mai 2017 nicht mehr nachgeholt werden und die gezahlte Vorsteuer ist dann verloren.