Wer manipuliert, verliert! – Der BGH erteilt Manipulationen auf eBay eine klare Absage

Der BGH hatte sich in einem aktuellen Fall mit dem sog. Shill Bidding bei eBay-Auktionen zu befassen. Beim Shill Bidding werden eingestellte eBay-Angebote durch die Abgabe von Eigengeboten durch den Verkäufer in unzulässiger Weise in die Höhe getrieben. Der BGH erteilte dieser Vorgehensweise eine klare Absage und sprach dem Kläger, vertreten durch unsere Kanzlei, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.500 Euro zu.

Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte bot im Juni 2013 über eBay einen Gebrauchtwagen zum Startpreis von 1,00 Euro zum Verkauf an. An der Auktion beteiligte sich unter anderem auch der Kläger, dessen mehrfache Gebote durch Eigengebote des Beklagten über einen zweiten Account überboten wurden. Das erste abgegebene Gebot des Klägers, das einem Gebot eines Dritten von 1,00 Euro folgte, betrug 1,50 Euro, sein letztes Gebot 17.000,00 Euro. Zum maßgeblichen Ende der Auktion war der Beklagte mit seinem Zweitaccount Höchstbietender mit einem Gebot in Höhe von ebenso 17.000,00 Euro, welches er zeitlich vor demjenigen des Klägers abgegeben hatte. Nachdem der Beklagte der Aufforderung des Klägers, das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1,50 Euro zu übergeben, nicht nachkam, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte Schadensersatz in Höhe von 16.500,00 Euro geltend.

Das LG Tübingen (Urteil vom 26.09.2014 - 7 O 490/13) gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 16.500,00 Euro. In den Entscheidungsgründen führte es an, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis in Höhe von 1,50 Euro zustande gekommen sei. Da es sich bei den Geboten des Beklagten um Scheingebote handele, die unwirksam seien, genügten zur Abgabe des Höchstgebotes 1,50 Euro, um das erste Gebot von 1,00 Euro zu überbieten. Da der Marktwert des Fahrzeuges unstreitig mindestens 16.501,50 Euro betrage, entspreche dies einem Schaden in Höhe von 16.500,00 Euro.

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 14.04.2015 - 12 U 153/14) hob in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Nach Ansicht des OLG sei zwar zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen, jedoch habe das maßgebliche Höchstgebot des Klägers nicht 1,50 Euro, sondern 17.000,00 Euro betragen. Die Gebote des Beklagten stellten keine Willenserklärungen i. S. d. § 145 BGB dar, da nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur ein Antrag vorliegt, wenn er an einen anderen gerichtet sei. Jedoch habe dies nicht zur Folge, dass die (unzulässigen) Gebote des Beklagten völlig unbeachtlich wären, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay eine derartige Rechtsfolge nicht vorsähen. Die Auslegung der abgegebenen Willenserklärung des Klägers ergebe, dass dieser ein Gebot in Höhe von 17.000,00 Euro abgegeben habe. Da aber der Marktwert des PKW 16.501,50 Euro betrage und daher niedriger als der Kaufpreis sei, sei dem Kläger durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages kein Schaden entstanden.

Der BGH (Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15) hob nun das Berufungsurteil des OLG Stuttgart auf und stellte im Ergebnis die Entscheidung des LG Tübingen, die der Klage stattgab, wieder her. Nach einem kurzen Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich der Vertragsschluss auf eBay nicht nach § 156 BGB, sondern nach den allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB) richte, stellte der BGH fest, dass die Eigengebote des Beklagten von vornherein nicht geeignet waren, einen Vertragsschluss herbeizuführen, da sich ein Angebot i. S. d. § 145 BGB nur an „einen anderen“ richten könne. Zudem sei entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart nicht das Gebot des Klägers in Höhe von 17.000,00 Euro maßgeblich, da er, auch wenn er sein Maximalgebot mehrfach erhöhte, kein (Fix-)Gebot in Höhe des jeweils konkret eingegebenen Betrages abgegeben habe, sondern lediglich ein Maximalgebot, welches im Sinne der eBay-AGB auszulegen sei. Danach beinhalteten die Willenserklärungen des Klägers, maximal den eingegebenen, gleichwohl aber nur denjenigen Betrag bezahlen zu wollen, welcher erforderlich sei, um das höchste, wirksame Gebot abzugeben. Da vorliegend neben dem Erstgebot von 1,00 Euro und den Geboten des Klägers keine weiteren, wirksamen Gebote abgegeben wurden, reichte ein Betrag in Höhe von 1,50 Euro aus, um bei Beendigung der Auktion Höchstbietender zu sein. Nach dem BGH sei daher 1,50 Euro der maßgebliche Kaufpreis.

Der BGH erteilt damit Manipulationen beim eBay-Kauf eine klare Absage und schützt das Vertrauen in die Redlichkeit des Rechtsverkehrs gerade auch im Internet. Es ist daher allen eBay-Teilnehmern anzuraten, keine unzulässigen Eigengebote abzugeben, da daraus erhebliche Schadenersatzansprüche der betroffenen Bieter resultieren können.

Wenn auch Sie Fragen zu eBay-Auktionen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.