Wirtschaftshilfen des Freistaates Sachsen (Stand 26. März 2020)

Der Freistaat Sachsen reagiert mit Maßnahmen gegen Liquiditätsprobleme von Unternehmen in Sachsen.

Aufgrund der Tatsache, dass viele Kleinstunternehmen wegen fehlender Sicherheiten nur sehr schwer Zugang zu externen Finanzierungsmöglichkeiten erhalten, hat das sächsische Kabinett ein Soforthilfe-Darlehen ausgearbeitet. Zudem wurde beschlossen, dass auch in Sachsen die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag auf 0 Euro herabgesetzt werden kann. Im Folgenden wird ein Überblick über Fördervoraussetzungen, Konditionen und Antragstellung für das Programm der Sächsischen Aufbaubank (SAB) gegeben:

1. Soforthilfe-Darlehen "Sachsen hilft sofort"

Das Soforthilfe-Darlehen soll den durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsbedarf von zum Vorjahresende wirtschaftlich gesunden Unternehmen in Sachsen auffangen. Die Antragstellung kann seit Montag, den 23. März 2020, direkt bei der Sächsischen Aufbaubank- Förderbank erfolgen.

 

Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Einzelunternehmer, Kleinstunternehmer und wirtschaftlich tätige Freiberufler mit Sitz in Sachsen und einem Jahresumsatz von maximal 1 Million Euro. Dies betrifft auch insbesondere Handwerker, Händler, Dienstleister und Angehörige der Kultur- und Kreativgesellschaft. Der unverschuldete Umsatzrückgang dieser Unternehmer- und Freiberuflergruppe soll damit aufgefangen werden.

Nicht zu den Antragsberechtigten gehören Selbstständige, die die Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben. Ebenso ausgeschlossen sind Branchen, die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1407/2013 genannt sind. Darunter fallen etwa Unternehmen, die in der Fischerei, Aquakultur und Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt vor, wenn die Ausübung anderer Tätigkeiten in einem höheren zeitlichen Umfang erfolgt.

Voraussetzungen:

 

  • Der Liquiditätsbedarf besteht für eine Betriebsstätte in Sachsen.

  • Die Unternehmung des Antragstellers war zum Jahresende 2019 wirtschaftlich gesund.

  • Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise liegen die hochgerechneten Umsätze im laufenden Wirtschaftsjahr mindestens 20 % unter den Umsätzen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

  • Die Rückzahlung des Darlehens muss innerhalb der 10-jährigen Laufzeit bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung möglich sein. Dabei darf das Darlehen nicht zur Umschuldung bereits bestehender Betriebsmittelfinanzierungen genutzt werden.

  • Der Antragsteller verpflichtet sich gegenüber der SAB, alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, auch nach Bewilligung des Darlehens, zur Verfügung zu stellen.

Konditionen:

  • Darlehenshöhe:
    Im Regelfall werden Darlehen von mindestens 5.000 Euro bis maximal 50.000 Euro gewährt. Die Höhe bemisst sich nach dem Liquiditätsbedarf für die nächsten 4 Monate. Der Liquiditätsbedarf erstreckt sich dabei auf die zu deckenden weiterlaufenden Betriebskosten.
    In Ausnahmefällen kann nach dem Zeitraum von 4 Monaten eine Aufstockung auf 100.000 Euro erfolgen, sollte ein dementsprechender Liquiditätsbedarf bestehen.

  • Das Darlehen ist zinsfrei und läuft über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dabei können bis zu 3 Jahre tilgungsfrei erfolgen. Vereinbarungen mit der SAB über individuelle Tilgungen und Sondertilgungen sind möglich.

  • Zur Beantragung müssen keine Sicherheiten gestellt werden. Bei dem Darlehen handelt es sich um ein Nachrangdarlehen. Dadurch erhalten Betriebe weiterhin einfacheren Zugang zu externen Finanzierungsangeboten.

Wichtige Hinweise:

  • Die Beantragung des Soforthilfe-Darlehens ist zunächst beschränkt bis zum 31. Dezember 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

  • Ansprüche auf Entschädigungsleistungen durch Versicherungen und ähnliche Förderprogramme von Bund oder Europäischer Union sind vorzuziehen. Für den darüber hinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung durch das Soforthilfe-Darlehen erfolgen.

  • Die Beantragung erfolgt direkt bei der SAB und nicht über die Hausbank. Die SAB erhebt dabei keine Gebühren.

Beantragung:

  •  Die Beantragung kann elektronisch oder durch Herunterladen, Ausdrucken und postalisches Einreichen der einzelnen Formulare erfolgen.

  • Neben dem Antrag selbst sind noch folgende Unterlagen an die SAB einzureichen:

    a) De-minimis-Erklärung
    b) Gültiger Personalausweis von allen Zeichnungsbefugten
    c) Aktuelles Foto des Antragstellers mit dem gültigen Ausweisdokument in der Hand zur Identifikation des Zeichnungsbefugten
    d) Aktueller Handelsregisterauszug
    e) Gesellschaftervertrag
    f) Gewerbeanmeldung
    g) Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
    h) Unterschriftenblatt

Nach Einreichung der Unterlagen entscheidet die SAB über Förderfähigkeit und im Rahmen des Ermessens über die Höhe des Darlehens.

2. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf 0 Euro

Neben der Soforthilfe hat die Regierung Sachsens die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 auf 0 Euro ermöglicht. Diese Maßnahme soll für weitere Liquidität in betroffenen Unternehmen sorgen. Für die Nutzung dieser Maßnahme genügt ein formloser Antrag. 

3. Stadt Leipzig setzt Zahltermin für Gewerbesteuer aus

 

Auch die Stadt Leipzig reagiert mit Maßnahmen für Unternehmen auf die Corona-Krise. Leipzigs Kämmerer hat den Zahltermin 15. Mai 2020 für die Gewerbesteuer ausgesetzt. Es werden also keine fälligen Beträge abgebucht und es sind keine Überweisungen nötig. 

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall auch eine Stundung der Grundsteuer beantragt werden kann.

Bereits am Freitag sollen die Soforthilfen des Bundes verabschiedet werden. Sobald neue Informationen über diese Hilfspakete vorliegen, werden wir Sie in Kenntnis setzen!