Gemäß § 755 Abs. 2 S. 4 sowie § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO standen bislang Gerichtsvollziehern im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur in Fällen, in denen die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens EUR 500,00 betragen, erweiterte Auskunftsrechte zu. In der Praxis sorgte die Wertgrenze oft für Probleme, nachdem nicht ausdrücklich geklärt war, ob neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen zu berücksichtigen sind. Die bisherige Regelung hat daher nicht nur Gläubiger geringer Forderungen benachteiligt, sondern war aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der Gerichte hinsichtlich der Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Wertgrenze in der Praxis mit Unklarheiten verbunden. Auf diese rechtliche Frage kommt es künftig nicht mehr an, nachdem der Deutsche Bundestag am 22.09.2016 nunmehr den vollständigen Wegfall der Wertgrenze entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses beschlossen hat.
Demnach können in sämtlichen Zwangsvollstreckungsangelegenheiten künftig vom Gerichtsvollzieher erweiterte Auskünfte eingeholt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des § 755 bzw. 802l ZPO gegeben sind.