EuGH: Nebengewerblicher WLAN-Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen

Mit Urteil vom 15.09.2016, Az. C-484/14, hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass Geschäftsinhaber, die nebengewerblich Kunden einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen, nicht für Urheberrechtsverletzungen dieser haften. Geschädigte Rechteinhaber haben demnach keinen Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung etwaiger Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Ein Unterlassungsanspruch bleibt hingegen wohl bestehen.

Der Sachverhalt

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für Licht- und Tontechnik, in welchem er seinen Kunden kostenlos ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz zur Verfügung stellt. Über diesen Internetzugang wurde im Jahre 2010 ein Album der Gruppe „Wir sind Helden“ widerrechtlich zum Herunterladen angeboten. Aufgrund dessen mahnte der Rechteinhaber, der Musikkonzern Sony, den Beklagten ab. Der Rechtsstreit landete vor dem Landgericht München, welches der Meinung war, dass der Beklagte jedenfalls nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war. In Betracht käme jedoch die sog. Störerhaftung (= mittelbare Haftung), da der Beklagte sein WLAN-Netz nicht gesichert habe. Nachdem das Landgericht München Zweifel daran hatte, ob einer solchen mittelbaren Haftung die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entgegenstehe, hat es diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 15.09.2016, Az. C-484/14, stellt der Europäische Gerichtshof fest: „Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WIFI-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich“ (Pressemitteilung vom 15.09.2016). Anbieter, die unentgeltlich ein WIFI-Netz zur Verfügung stellen, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu lenken, fallen nach Auffassung des EuGH unter oben genannte Richtlinie und genießen daher Haftungsprivilegien (siehe § 8 Abs. 1 TMG). Anbieter können demnach nicht zur Leistung von Schadenersatz, jedoch aber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in der Form in Anspruch genommen werden, dass sie sich verpflichten, künftig den zur Verfügung gestellten WLAN-Zugang durch Passwort zu sichern. Nach Auffassung des Gerichts scheint dies geeignet, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten des Rechteinhabers, des Anbieters und der Internetnutzer herzustellen.


Fazit

Die Entscheidung des EuGH hat für Deutschland inzwischen nur mehr deklaratorischen Charakter, nachdem in der Zwischenzeit § 8 Abs. 3 TMG eingeführte wurde (wir berichteten). Die neue Regelung des § 8 TMG ließ jedoch bis dato offen, ob Anbieter trotzdem zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet bleiben. Der EuGH bejaht eine solche Unterlassungsverpflichtung in der Form, dass der freie Internetzugang künftig mit Passwort versehen wird. Der Weg für ein freies WLAN in Deutschland ist aufgrund der gesetzlichen Neurege-lung wie auch der Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend eröffnet, nachdem für WLAN-Anbieter Restri-siken verbleiben.