Gesetzesänderung des § 8 TMG
Dem § 8 TMG wird mit der Änderung folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Abs. 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“
Dieser neu eingefügte Abschnitt stellt zunächst klar, dass Diensteanbieter, die einen Zugang zur Nutzung ihres drahtlosen lokalen Netzwerkes vermitteln (= WLAN-Betreiber), Zugangsanbieter i.S.d. § 8 TMG sind und die insoweitigen Haftungsprivilegien genießen. Danach sind WLAN-Betreiber künftig für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, Kunden etc. weder zum Schadenersatz verpflichtet noch strafrechtlich verantwortlich (so die bisherige „Störerhaftung“). Die Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn dies nach Auslegung der Gesetzesbegründung wohl gewollt ist. Insoweit verbleibt bei WLAN-Betreibern daher ein Restrisiko, nämlich auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verklagt oder aus einer solchen im Falle einer erneuten Urheberrechtsverletzung auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.
Fazit
Der Ausführung der Bundesregierung in der Gesetzesbegründung „Durch die geschaffene Rechtssicherheit wird WLAN häufiger angeboten werden“ ist nur bedingt zuzustimmen. Eine gesetzliche Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber wurde durch die Änderung des TMG nicht erreicht, es wird weiterhin der Entscheidung der Gerichte überlassen, wann die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung vorliegen. Insbesondere bleibt die Frage ungeklärt, ob WLAN-Betreiber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sind. Nur wenn dies künftig nicht mehr der Fall ist, wäre die Störerhaftung tatsächlich vollständig abgeschafft. Klarheit darüber schafft unter Umständen ein Urteil des EuGH, der in naher Zukunft eine Entscheidung hierzu fällen wird.