Die zentralen Änderungen in § 8 TMG
Auch nach der Gesetzesänderung im Sommer 2016 war zweifelhaft, inwieweit WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter haften, insbesondere zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet sind (W&M berichtete). Unklar war zudem, ob WLAN-Betreiber einen passwortgeschützten Zugang einrichten müssen. Rechtssicherheit schaffen nun die folgenden Änderungen im TMG:
§ 8 Abs. 1 S. 2 TMG:
„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“
§ 8 Abs. IV S. 1 TMG:
„Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
1. vor Gewährung des Zugangs
a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen.
2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.“
Damit stellt der Gesetzgeber klar: WLAN-Betreiber haften künftig - außer bei selbst begangenen Rechtsverletzungen - nicht mehr für fremde Rechtsverletzungen und sind ebenso wenig zur Einrichtung eines passwortgeschützten Zugangs verpflichtet.
Rechteinhaber: Möglichkeit von Netzsperren
Zur Stärkung der Position der Rechteinhaber räumt der Gesetzgeber diesen aber die Möglichkeit ein, im Falle einer Rechtsverletzung und drohender Wiederholungsgefahr vom WLAN-Betreiber die Sperrung der Nutzung von Informationen zu verlangen. Insoweit besteht jedoch auch kein vor- oder außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers.
Gesetzgeberische Rahmenbedingungen für offenes WLAN erreicht
Bereits mit der TMG-Reform aus Juli 2016 wollte der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein höheres Angebot an offenen WLAN-Netzen durch Abschaffung der Störerhaftung erreichen; dies gelang ihm aufgrund einer unklaren Formulierung in § 8 TMG a.F. nicht eindeutig. Mit der aktuellen Änderung des TMG werden allerdings die bisherigen Unsicherheiten endgültig beseitigt und so die gesetzgeberische Intention eines offenen WLAN umgesetzt. Die am 13. Oktober 2017 in Kraft getretene Fassung des TMG stellt daher nach Auffassung von W&M nicht wirklich eine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung dar.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein offenes WLAN sind daher geschaffen.