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Mit § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ermöglicht der Gesetzgeber zahlreichen Unternehmern eine vereinfachte umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Ausgangsumsätze. Kehrseite der vereinfachenden Kleinunternehmerregelung ist der Verlust des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen. Wurden für das Unternehmen große Anschaffungen getätigt, kann daher der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein, um entsprechende Vorsteuerbeträge geltend machen zu können. Erreicht der Unternehmer eine bestimmte Größenordnung, so verliert er den Kleinunternehmerstatus. Seit dem 1. Januar 2025 gelten im Bereich der Kleinunternehmer einige neue Regelungen. So unterliegt die Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer Veränderungen. Außerdem können Kleinunternehmer bereits während des laufenden Veranlagungszeitraums den Kleinunternehmerstatus verlieren. Zudem können Kleinunternehmer künftig auch grenzüberschreitend von den verschiedenen europäischen Kleinunternehmerregelungen Gebrauch machen. Die wesentlichen Neuerungen im Umsatzsteuerrecht betreffend die Kleinunternehmer stellen wir Ihnen anlässlich der geänderten Rechtslage im Folgenden vor:
1. Die vereinfachte Rechnung für Kleinunternehmer
Ausgangsumsätze von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG sind seit dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerfrei. Bislang galt für Kleinunternehmer, dass die Umsatzsteuer auf entsprechende Umsätze lediglich nicht erhoben wurde. Dementsprechend waren Ausgangsrechnungen mit dem Hinweis auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu stellen. Da Kleinunternehmer fortan umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze erbringen, bestimmt der neue § 34a UStDV die Anforderungen an die Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer. Eine Befreiung von der Rechnungsstellung ist mit der Neukonzeptionierung der Kleinunternehmerregelung also nicht verbunden. Demnach müssen entsprechende Rechnungen fortan mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Kleinunternehmers und des Vertragspartners (Leistungsempfänger),
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer- oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt sowie einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt und,
- wenn der Vertragspartner die Rechnung ausstellt, die Angabe „Gutschrift“.
Eine fortlaufende Rechnungsnummer sieht die Vorschrift nicht vor. Da § 34a UStDV lediglich Mindestangaben vorgibt, empfehlen wir aber auch weiterhin eine eindeutige Rechnungsnummer zu verwenden. So werden Fehler bei der Erstellung von Aufzeichnungen über die Ausgangsumsätze vermieden.
Zudem empfehlen wir Ihnen die Rechnung ausdrücklich als Rechnung für Kleinunternehmer oder als Kleinunternehmerrechnung zu bezeichnen, da die Befreiung von der Pflicht zum Ausstellen elektronischer Rechnungen bei Geschäften zwischen Unternehmern, die ab dem 1. Januar 2028 in Kraft tritt, nur für die vereinfachte Rechnung für Kleinunternehmer gilt. Derzeit ist offen, ob der Kleinunternehmer dann zur Stellung einer elektronischen Rechnung verpflichtet ist, wenn er ab dem 1. Januar 2028 eine reguläre „Unternehmer-Rechnung“ nach § 14 UStG stellt (vgl. DStR 2025, 78 (79)). Denn nach 14.7a Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) der Finanzverwaltung können Kleinunternehmer von der vereinfachten Rechnung für Kleinunternehmer Gebrauch machen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht, wenn der Kleinunternehmer stattdessen eine reguläre Rechnung stellt.
Da die Umsätze von Kleinunternehmern seit dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerfrei sind, müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen nur dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt hierzu ausdrücklich auffordert, § 149 Abs. 1 S. 2 AO. Eine entsprechende Abgabepflicht entsteht ansonsten erst dann, wenn der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus verliert oder freiwillig auf den Status verzichtet.
2. Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelungen
Auch in Zukunft bleibt der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich, § 19 Abs. 3 UStG. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Kleinunternehmer Eingangsumsätze mit hohen Vorsteuerbeträgen hat, die beispielsweise aus einmaligen großen Anschaffungen resultieren können. Infolge eines entsprechenden Verzichts können geleistete Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden, sodass letztlich auch der Kleinunternehmer von der Neutralität der Umsatzsteuer profitieren kann. Da der Kleinunternehmer nach Ausübung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für die Dauer von fünf Jahren an seine Entscheidung gebunden bleibt, sollte die Inanspruchnahme der Verzichtsmöglichkeit sorgfältig geprüft werden. Hierbei unterstützen wir Sie im Einzelfall gerne.
3. Der Wechsel vom Kleinunternehmer zum regulären Unternehmer
Die Kleinunternehmerregelung dient der Vereinfachung für Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht übersteigen. Bislang verlor der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus für das beginnende Kalenderjahr erst dann, wenn er entweder den Umsatz von EUR 22.000,00 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten hat oder eine Prognose ergab, dass er einen Umsatz von EUR 50.000,00 im aktuellen Kalenderjahr überschreiten wird. Der Wechsel vom Kleinunternehmer zum regulären Unternehmer erfolgte also stets zwischen den Veranlagungszeiträumen, nicht aber im laufenden Kalenderjahr bzw. Veranlagungszeitraum. Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 1 UStG haben sich nicht nur die maßgeblichen Grenzen, sondern auch die Folgen des Überschreitens der Umsatzgrenze geändert. Demnach findet die Kleinunternehmerregelung künftig nur noch dann Anwendung, wenn ein Umsatz von EUR 25.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und ein Umsatz von EUR 100.000,00 im aktuellen Kalenderjahr nicht überschritten wird, § 19 Abs. 1 S. 1 UStG. Eine Prognoseentscheidung ist also nicht mehr zu treffen. Der Ausgangsumsatz, der dazu führt, dass der Unternehmer die Umsatzgrenze von EUR 100.000,00 im laufenden Kalenderjahr überschreitet, führt dazu, dass der Kleinunternehmer seinen Status mit sofortiger Wirkung verliert. Damit unterliegt bereits dieser Ausgangsumsatz der regulären Umsatzbesteuerung. In der Folge sind Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen, die mit der fraglichen Ausgangsleistung korrespondieren, berücksichtigungsfähig. An dieser Stelle kann es daher zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, wenn Eingangsleistungen für teilweise umsatzsteuerfreie und teilweise umsatzsteuerpflichtige Leistungen verwendet werden. Sobald der Kleinunternehmer also die Umsatzgrenze von EUR 100.000,00 überschreitet, sollte die Steuerberaterin oder der Steuerberater umgehend informiert werden, um die sich hieraus ergebenden Umsatzsteuerpflichten zeitnah erfüllen zu können.
4. Die grenzüberschreitende Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
Aufgrund dessen, dass das Umsatzsteuergesetz weitestgehend auf europäischen Richtlinien beruht, kennen auch die Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten den umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer. Seit dem 1. Januar 2025 bestehen für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer neue Möglichkeiten. Gerade im Grenzbereich zu Österreich und zur Tschechischen Republik können die Neuregelungen große Veränderungen mit sich bringen. Zunächst bleibt aber festzuhalten, dass die wesentliche Einschränkung für Kleinunternehmer, nämlich die fehlende Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen, auch dann erhalten bleibt, wenn die Eingangsleistungen verwendet werden, um im In- oder Ausland Ausgangsumsätze zu erbringen, die der jeweiligen Kleinunternehmerregelung unterfallen. Erschwerend kommt hinzu, dass deutsche Kleinunternehmer Vorsteuerbeträge auch dann nicht geltend machen dürfen, wenn ihre Ausgangsumsätze im Ausland steuerbar und steuerpflichtig sind, 15.2 Abs. 3 Nr. 3 UStAE. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet tätige Kleinunternehmer findet die deutsche Kleinunternehmerregelung dann Anwendung, wenn der inländische Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von EUR 25.000,00 nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von EUR 100.000,00 nicht überschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass auch der Jahresumsatz im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Grenze von EUR 100.000,00 weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschreitet, 19.4 Abs. 1 und 2 UStAE. Um die Einhaltung dieser Grenze zu überwachen, sind Kleinunternehmer, die grenzüberschreitend tätig werden, zu einer vierteljährlich elektronischen Umsatzmeldung verpflichtet, § 19a UStG. Hierfür ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich. Zur Vermeidung von Verstößen gegen die Meldepflicht, sollten Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater rechtzeitig darauf hinweisen, wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet Gebrauch machen wollen.
Werden Kleinunternehmer grenzüberschreitend tätig, ist stets im Einzelfall zu prüfen, welche Regelungen im jeweiligen Mitgliedsstaat gelten, denn es besteht seitens der einzelnen Mitgliedsstaaten zwar die Möglichkeit, aber keine Verpflichtung zur Umsetzung der Kleinunternehmerregelungen. Zudem gelten in den verschiedenen Mitgliedsstaaten auch verschiedene Umsatzgrenzen. So kann ein Unternehmer im Inland zwar Kleinunternehmer sein, aufgrund des Überschreitens der maßgeblichen Grenzen im benachbarten EU-Ausland aber zur umfassenden umsatzsteuerlichen Registrierung im betreffenden Mitgliedsstaat verpflichtet sein. Unternehmer sollten sich also bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit mit Bezug zu anderen EU-Mitgliedsstaaten über die jeweiligen umsatzsteuerlichen Regelungen informieren. Hierbei unterstützen wir Sie gerne in Zusammenarbeit mit unseren Kolleginnen und Kollegen aus dem jeweiligen Mitgliedsstaat.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wurde am 24. Oktober 2024 eingeführt. Eine entsprechende Nummer erhält jeder Steuerpflichtige, der wirtschaftlich tätig ist. Seit dem 1. Dezember 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschafts-Identifikationsnummer schrittweise per Bescheid. Die Erstvergabe soll bis 2026 vollständig abgeschlossen sein. Die Bekanntgabe erfolgt im Falle der steuerlichen Vertretung direkt gegenüber dem Steuerberater
oder der Steuerberaterin. Gegenüber Unternehmern, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, erfolgt keine gesonderte Bekanntgabe. Im Folgenden stellen wir Ihnen die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer im Überblick vor.
Grundlage für die Vergabe der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer sind die §§ 139a und 139c AO. Demnach erhalten wirtschaftlich Tätige zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein neues Identifizierungsmerkmal. Diese Nummer ist für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen gültig, auch wenn die Tätigkeit zwischenzeitlich unterbrochen wurde. Ziel der Vergabe ist die vereinfachte Zuordnung von steuerlichen Daten sowie eine vereinfachte Kommunikation mit dem Steuerpflichtigen. Zudem soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer darstellen, die zur eindeutigen und registerübergreifenden Identifizierung von Unternehmen führen soll (Pressemitteilung des Bundeszentralamts für Steuern zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer vom 4. November 2024).
Wirtschaftlich tätig sind juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, § 139a Abs. 3 AO. Weitergehende Hilfestellungen zum Verständnis des Begriffs des „wirtschaftlich Tätigen“ gibt das Gesetz bedauerlicherweise nicht. In der Literatur wird der Begriff des „wirtschaftlich Tätigen“ sehr weit verstanden, weil der Begriff alle potentiell Steuerpflichtigen erfassen soll. Nach der Gesetzesbegründung sind jedenfalls solche natürlichen Personen erfasst, die Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG oder Arbeitgeber im Sinne des § 28a SGB IV sind (BT-Drs. 15/1945, 38). Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit scheint daher auf unternehmerisches Tätigwerden gerichtet zu sein. Letztlich obliegt die Entscheidung, ob eine natürliche Person wirtschaftlich tätig ist, dem Bundeszentralamt für Steuern, da die Wirtschafts-Identifikationsnummer von Amts wegen vergeben wird. Erhalten Sie eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, dann geht das Bundeszentralamt für Steuern davon aus, dass Sie wirtschaftlich tätig sind.
Die Steuer-Identifikationsnummer (umgangssprachlich auch Steuer-ID), die an jede natürliche Person vergeben wird, bleibt in jedem Fall bestehen, auch wenn die natürliche Person zugleich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben DE, neun Ziffern und dem Unterscheidungsmerkmal „-00001“. Hat der wirtschaftlich Tätige bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so wird dieser lediglich das Unterscheidungsmerkmal „-00001“ angefügt. Die so entstehende neue Nummer stellt dann die Wirtschafts-Identifikationsnummer dar. Eine gesonderte Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer für Steuerpflichtige mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht vorgesehen. Sie können die gesonderte Mitteilung jedoch unter www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr beantragen. Haben Sie also z. B. die Umsatzsteuer-ID DE 123456789, lautet Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer DE 123456789-00001.
Ab dem 1. März 2026 können weitere Unterscheidungsmerkmale vergeben werden, wenn der wirtschaftlich Tätige mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Wie diese Merkmale aussehen können, ist derzeit noch nicht bekannt.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ergänzt eine bereits bestehende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unternehmer, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt haben, führen künftig also eine weitere Nummer. Unternehmer, die noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, aber aufgrund von neuen Geschäftsbeziehungen zum europäischen Ausland eine entsprechende Nummer nach bisherigem Recht benötigen, sind auch weiterhin zur Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, auch wenn ihnen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bereits zugeordnet wurde.
Bis zum vollständigen Abschluss des Vergabeverfahrens wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer eine eher untergeordnete Rolle spielen. Sie kann zwar bereits gegenüber Behörden verwendet werden, die Pflicht zur Verwendung gegenüber Finanzämtern auf Anträgen und Erklärungen besteht aber erst, sobald die Vergabe tatsächlich abgeschlossen ist. Hierfür ist derzeit das Jahr 2026 anvisiert. Bis dahin können die bisherigen Steuernummern auf Anträgen und Erklärungen angegeben werden.
Die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist erst der erste Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/wirtschaftsidentifikationsnummer_node.html, zuletzt abgerufen am 3. März 2025). Der eigentliche Nutzen der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll in Zukunft sichtbar werden, wenn die Verwendung nicht mehr optional, sondern verpflichtend ist. Hierzu soll es zu gegebener Zeit weitere Informationen der Finanzverwaltung geben.
In der Zwischenzeit müssen Sie also nicht weiter tätig werden. Bitte bewahren Sie die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer in Ihren Unterlagen auf.
Über die künftige Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer halten wir Sie selbstverständlich auch weiterhin auf dem Laufenden.
30.08.2024
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Einrichtung,
- Art, Anzahl und Seriennummer der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Datum der Anschaffung und
- gegebenenfalls Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Bereits in unserem Beitrag zum Wachstumschancengesetz haben wir Sie auf die E-Rechnung aufmerksam gemacht. Bei der E-Rechnung handelt es sich nicht um eine bloße pdf-Rechnung, sondern um eine „echte“ elektronische Rechnung. Sie ersetzt bisher etablierte Rechnungsformate. Aufgrund der technischen Komplexität der Umsetzung gewährt der Gesetzgeber Übergangsfristen hinsichtlich der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Dennoch sollte die E-Rechnung schnellstmöglich implementiert werden, denn die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt im B2B-Bereich bereits ab dem 1. Januar 2025.
Bei der E-Rechnung handelt es sich um eine elektronische Rechnung, die Rechnungsdaten in einem strukturierten, maschinenlesbaren XML-Datensatz wiedergibt. Dieses Format ermöglicht die automatisierte elektronische Verarbeitung von Daten. Aus diesem Grund stellen pdf-Rechnungen keine E-Rechnungen dar, denn die pdf-Rechnung ist letztlich „nur“ eine digitale Papierrechnung bzw. eine Bilddatei. Auch wenn KI-gestützte Systeme die Auswertung von pdf-Rechnungen bereits heute ermöglichen, ist eine standardisierte Verarbeitung aufgrund vielzähliger Gestaltungsmöglichkeiten entsprechender Rechnungen nicht möglich. Die verpflichtende Anwendung der E-Rechnung sollte daher auch als Chance gesehen werden. Die Schaffung der Infrastruktur wird mit Kosten verbunden sein, aber auch die Möglichkeit bieten, bestehende Prozesse kritisch zu prüfen, zu überdenken und anzupassen. Der Papierordner gehört jedenfalls bald der Geschichte an. Ins Zentrum der Büroorganisation rücken Datenmanagementsysteme, Rechnungsverarbeitungsanwendungen sowie Schnittstellen zu Buchungsanwendungen oder in das Steuerbüro.
Der erste Schritt auf dem Weg zur E-Rechnung ist die Auswahl einer geeigneten Software. Zur Verwendung der E-Rechnung bedarf es einer Anwendung, die E-Rechnungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erstellen, empfangen und verarbeiten kann. Anbieter von Unternehmenssoftware bieten oftmals bereits heute entsprechende Lösungen an. Zum jetzigen Stand haben sich die Formate XRechnung und ZUGFeRD etabliert. ZUGFeRD steht dabei für „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“. Während eine ZUGFeRD-Rechnung den XML-Datensatz in eine pdf-Datei integriert, verzichtet die XRechnung auf eine entsprechende Darstellung. Hier wird lediglich der Datensatz versendet. Der Empfänger einer ZUGFeRD-Rechnung bekommt also wie bislang eine pdf-Datei, die aufgrund des integrierten Datensatzes auch maschinell lesbar ist.
Die Nutzung der XRechnung erfordert eine Leitweg-ID, die derzeit nur an öffentliche Stellen vergeben wird. An Unternehmen kann die Rechnungsstellung daher ausschließlich im ZUGFeRD-Format erfolgen. Im Ergebnis wird die Word-Vorlage für pdf-Rechnungen durch eine Eingabemaske ersetzt. Sofern Sie bereits jetzt Softwarelösungen zur Erstellung von pdf-Rechnungen nutzen, ändert sich der Prozess der Rechnungserstellung nur geringfügig. Der Versand von E-Rechnungen per E-Mail bleibt auch weiterhin möglich, da der Gesetzgeber zum Übermittlungsweg bislang keine gesonderten Vorgaben getroffen hat.
Als wesentliche Vorteile der E-Rechnung werden vereinfachte und verkürzte Prozesse, Porto- und Papierersparnisse, Effizienzsteigerung durch automatisierte Verarbeitung und Auslesung von Rechnungsdaten, die geringere Fehleranfälligkeit, die Möglichkeit der dezentralen Rechnungsbearbeitung und örtliche Unabhängigkeit genannt. Größtenteils können diese Vorteile für den Versender bereits durch den Einsatz von pdf-Rechnungen erzielt werden. Wesentlicher Unterschied zur pdf-Rechnung ist der Umstand, dass standardisierte E-Rechnungen von der Buchhaltung sowie den (Finanz-)Behörden, Steuerberatern oder internen Controlling-Stellen effizienter und schneller erfasst und ausgewertet werden können. Fehler können sich jedoch auch weiterhin daraus ergeben, dass auf Seiten des Versenders fehlerhafte Eingaben erfolgen. Diese werden dann vom System des Empfängers ungeprüft übernommen. Eine manuelle Prüfung von Rechnungen ist also auch weiterhin erforderlich.
Für die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung gelten Übergangsfristen. Die Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 können weiterhin auch sonstige Rechnungen (Papier, pdf) verwendet werden. Werden bis zu diesem Zeitpunkt bereits E-Rechnungen eingesetzt, ist hierfür die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Dieses Zustimmungserfordernis gilt dann nicht, wenn der Empfänger zum Empfang von elektronischen Rechnungen verpflichtet ist. Dies betrifft ab dem 1. Januar 2025 alle inländischen Unternehmen (Ausnahme: Kleinstbetragsrechnungen bis EUR 250,00 und Fahrausweise). Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt auch für Kleinunternehmer. Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2027 ist das Ausstellen von elektronischen Rechnungen weiterhin nicht verpflichtend, wenn der Gesamtumsatz des rechnungsausstellenden Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 800.000,00 nicht überschreitet. Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 ist mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format zulässig, wenn die Rechnung mittels elektronischen Datenaustausches übermittelt wird. Ab dem 1. Januar 2028 sind die Ausstellung und der Empfang von E-Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtend.
Gegenüber Verbrauchern ist die elektronische Rechnung nur bei erteilter Zustimmung zulässig. Dennoch geht man übereinstimmend davon aus, dass der Versand von ZUGFeRD-Rechnungen ohne gesonderte Zustimmung auch an Verbraucher zulässig ist, da die Rechnung auch für das menschliche Auge lesbar ist. Das hybride Rechnungsformat gewährleistet also eine gesetzeskonforme Rechnungsstellung gegenüber den meisten Kundengruppen.
Bis zum Jahresende sind sämtliche inländische Unternehmer also verpflichtet, eine Infrastruktur bereitzustellen, die den Empfang von E-Rechnungen ermöglicht. Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025
- für den Empfang von E-Rechnungen bereit sein,
- E-Rechnungen auslesen können und
- in der Lage sein, E-Rechnungen revisionssicher zu archivieren.
Bei der Archivierung von E-Rechnungen ist zu beachten, dass gerade die E-Rechnung zu archivieren ist. Das Ausdrucken und Abheften einer ZUGFeRD-Rechnung genügt nicht. Mit einer solchen Vorgehensweise verstößt der Unternehmer künftig gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung, womit die Buchführung ihren Beweiswert verlieren kann.
Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und mit Unternehmen mit Sitz im Ausland ist die E-Rechnung auch weiterhin nicht erforderlich, solange der (EU-)Gesetzgeber nicht tätig wird. Ab dem Jahr 2030 soll ein europaweites Meldesystem für innergemeinschaftliche Umsätze geschaffen werden. Damit ist absehbar, dass auch im europäischen Geschäftsverkehr die E-Rechnung zum Standard werden wird. Zur Vereinheitlichung der Rechnungsstellung erscheint daher der Einsatz des ZUGFeRD-Formates für alle Kundengruppen sinnvoll, anderenfalls muss im Einzelfall geprüft werden, ob Sie Ihre Rechnung an einen Verbraucher oder einen Unternehmer mit Sitz im In- oder mit Sitz im Ausland stellen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Themenkomplex, der in vielen Fällen eine Neuaufstellung bestehender Geschäftsprozesse erfordern wird.
Kryptowerte galten lange Zeit als technologisches und finanzielles Neuland. Große Kryptotoken haben sich jedoch mittlerweile etabliert, jedenfalls der Bitcoin ist mittlerweile vielen ein Begriff. Vor 14 Jahren konnte man für 10.000 Bitcoin zwei große Pizzen im Wert von etwa 40 Dollar bestellen. Heute sind 10.000 Bitcoin weit über 500 Millionen Euro wert. Menschen, die das Potential des Bitcoins frühzeitig erkannt haben, können sich also über kaum vorstellbare Gewinne freuen und das oftmals sogar steuerfrei. Einige Fragen der Besteuerungen von Kryptowerten blieben lange Zeit unbeantwortet. Mittlerweile zeichnen sich allerdings deutliche Leitlinien der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung ab. Diese sollen im folgenden Beitrag dargestellt werden:
Lange Zeit war unklar, ob Kryptowerte der Einkommensteuer unterliegen. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof Anfang 2023 geklärt und die Steuerbarkeit von Kryptogewinnen bejaht. Dies begründet der BFH damit, dass es sich bei Kryptotoken um Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, da entsprechende Token werthaltig und bewertbar sind. Damit ist aber auch klar, dass der Begriff der „Kryptowährung“ nur umgangssprachlich richtig ist. Die Rechtsprechung sieht in den Token gerade kein Zahlungsmittel. Gewinne unterliegen also nicht der Kapitalertragsteuer in Höhe von
25 %, sondern dem persönlichen Steuersatz. Kryptowerte werden ertragsteuerlich also wie Oldtimer, Uhren oder vergleichbare Vermögenswerte behandelt.
In der Folge können Gewinne aus Kryptogeschäften aber auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Würde der eingangs erwähnte Pizzabäcker aus dem Jahr 2010 in Deutschland leben und hätte er die 10.000 Bitcoin bis heute nicht veräußert, könnte er sich über einen steuerfreien Gewinn in Höhe von über 500 Millionen Euro freuen. Die Spekulationsfrist läuft jedoch beim Tausch des Werts gegen einen anderen Token neu an, da auch dieser Tausch ertragsteuerlich einen Veräußerungsvorgang darstellt. Die Umschichtung in andere Kryptowerte muss also wohl überlegt sein, um unbeabsichtigte Steuerfolgen zu vermeiden.
Steuerlich weitaus komplizierter verhält es sich, wenn Kryptotoken zu wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt und nicht lediglich im Privatvermögen gehalten werden. Entsprechende Token werden dann zu Betriebsvermögen. Der bloße Handel mit Kryptowerten wird allerdings nur dann als gewerblich angesehen, wenn er die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Der BFH orientiert sich dabei an der Rechtsprechung zum Wertpapierhandel. Erst wenn die Grenze zum bankentypischen Trading überschritten wird, müssen sich Investoren als Gewerbetreibende behandeln lassen.
Anders verhält es sich beim sogenannten Mining. Hier stellen Personen oder Unternehmen Rechnerleistung zur Verfügung, um durch die Verifizierung von Transaktionen das Netzwerk zu unterstützen. Als Belohnung erhalten sie Kryptotoken. Diese Betätigung wird grundsätzlich als gewerblich angesehen.
Beim Forging verhält es sich ähnlich. Hier werden Token eingesetzt, um Transaktionen zu verifizieren. Als Belohnung erhalten die Teilnehmer weitere Token. Die eingesetzten Token stellen Betriebsvermögen dar. Eine steuerneutrale Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist ist dann nicht möglich. Die „Belohnungstoken“ unterliegen als gewerbliche Einkünfte in jedem Fall der Einkommensteuer. Steuerneutral ist erst die Veräußerung der Belohnungstoken nach Ablauf der Spekulationsfrist, sofern diese nicht wiederum zum Zwecke des Forgings eingesetzt und damit Betriebsvermögen werden. Der generierte Ertrag ist stets steuerpflichtig.
Dieser Vorgang ist nur im Falle des Stakens nicht als gewerbliche Betätigung zu qualifizieren. Das Staking zeichnet sich dadurch aus, dass der Nutzer seine Token einem „Staking-Pool“ zum Zwecke des Forgings zur Verfügung stellt. Das eigentliche Forging übernimmt also ein anderer. Auch hier werden Privatpersonen dafür entlohnt, dass ein Dritter mit dem angelegten Geld „arbeiten“ kann. Das Bundesministerium der Finanzen versteht mit Schreiben vom 10. Mai 2022 (Rn. 13, 40, 48) das Staking als Fruchtziehung, weshalb die Erträge hieraus lediglich als sonstige Leistung der Besteuerung unterliegen. Übersteigen die gesamten Erträge aus sonstigen Leistungen 256 Euro im Jahr nicht, sind die Erträge insgesamt steuerfrei. Werden diese Erträge länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten, ist auch der Veräußerungsgewinn im Anschluss steuerfrei.
Der Begriff des Stakens wird von Plattformbetreibern jedoch nicht immer trennscharf und auch nicht zwangsläufig im Sinne des Bundesministeriums der Finanzen verwendet. Vor der Investition in entsprechende Finanzprodukte sollte also überprüft werden, ob die Token in einem echten „Staking-Pool“ geparkt werden oder, ob es sich bei der Anlage um eine gewerbliche Betätigung handelt.
Der Umgang mit Betrieb von Masternoden (= Server im Netzwerk einer Kryptowährung) ist bislang ungeklärt. Auch hier ist das Vorliegen einer gewerblichen Betätigung möglich.
Ob das Lending, also das Verleihen von Kryptowerten dem gewerblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob die eingesetzten Werte Privat- oder Betriebsvermögen sind.
Ein weiterer Aspekt, mit dem sich Anleger beschäftigen müssen, ist die Dokumentation von Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen. Während der Aktienhandel seit Langem etabliert und standardisiert ist, fehlt die entsprechende Sicherheit in der Kryptowelt. Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen mit Entwurfsschreiben vom 06.03.2023 Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen festgelegt. Bei ausländischen Plattformen will die Finanzverwaltung zukünftig das Vorliegen erweiterter Mitwirkungspflichten annehmen. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gehen dann zu Lasten des Steuerpflichtigen. In diesen Fällen ist die Finanzverwaltung zur Schätzung von Gewinnen berechtigt. Beim Kauf und Verkauf über zentrale Handelsplattformen muss der Steuerpflichtige Transaktionsdaten bereitstellen können. Dabei hat er die Möglichkeit, Transaktionsberichte der Plattformen herunterzuladen und/oder eigene Aufzeichnungen zu führen. Sofern die Token lediglich im Privatvermögen gehalten werden, soll das genügen. Excelübersichten müssen dabei nach dem Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen zukünftig „mindestens den Klarnamen oder das Kürzel sowie die Zahl der jeweils betroffenen Einheiten, den Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses bzw. des Zeitpunkts und jeweiligen Kurses der An- und Verkäufe sowie ihre Haltedauer erkennen lassen“ (Rn. 102). Ebenso geeignet sind Steuerreports privater Anbieter von Kryptodienstleistungen. Auch wenn das Schreiben zunächst nur im Entwurf vorliegt, sollten diese Anforderungen der Finanzverwaltung vorsorglich umgesetzt werden, um Schätzungen bzw. die unzutreffende Besteuerung von Gewinnen zu vermeiden. Je umfangreicher die Dokumentation, desto einfacher wird die steuerliche Abwicklung. Werden Kryptowerte im Betriebsvermögen gehalten, greifen außerdem die allgemeinen steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Kryptowerte sind in diesem Fall wie Wirtschaftsgüter zu behandeln und auszuweisen.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Anlage in Kryptowerten weiterhin ein komplexes und vielschichtiges Thema bleibt. Auch wenn Rechtsprechung und Finanzverwaltung einige Leitlinien vorgeben, ergeben sich im Detail vielfältige Fragestellungen, die einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung bedürfen. Wesentliche Weichenstellung ist die Abgrenzung des privaten Investments von einer gewerblichen Betätigung. Fehlentscheidungen können hier zu vermeidbaren Steuerbelastungen führen.
1. Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Um den Beweiswert zu erschüttern, müssen besondere Umstände vorliegen, die den Arbeitgeber berechtigterweise zu Zweifeln an der Richtigkeit der AU-Bescheinigung veranlassen. Ende vergangenen Jahres hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine punktgenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung geeignet sein kann, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern, insbesondere wenn der Arbeitnehmer am Folgetag arbeitsfähig an seinem neuen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber erscheint. Der Arbeitgeber kann dann regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen. Gelingt ihm dies, so kann der Arbeitnehmer wiederum sämtliche Umstände vortragen, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen. Im Falle des Ausscheidens von Arbeitnehmern ist bei punktgenauer Krankschreibung daher besondere Aufmerksamkeit geboten. Kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgreich erschüttert werden, entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung.
2. Kenntnisnahme vom Dienstplan in der Freizeit
Kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht zudem entschieden, dass einem Arbeitnehmer auch zuzumuten ist, während seiner Freizeit vom Dienstplan Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am letzten Urlaubstag gegen 13 Uhr den aktuellen Dienstplan übersandt. Entgegen der Einteilung erschien der Arbeitnehmer am nächsten Arbeitstag nicht um sechs Uhr. Darin sah das Bundesarbeitsgericht die Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht des Arbeitnehmers.
3. Die „AGG-Hopper“
Sogenannte AGG-Hopper zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich auf zahlreiche Stellen bewerben und dabei oftmals nur rudimentäre Bewerbungsunterlagen einreichen. Dabei stehen Stellenausschreibungen, die den Anforderungen des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) nicht genügen, im Fokus der bundesweit agierenden AGG-Hopper. So bewerben sich beispielweise männliche AGG-Hopper gezielt auf Stellenangebote für „Sekretärinnen“, um dann bei Erfolglosigkeit Schadenersatzansprüche infolge von Diskriminierung geltend zu machen. Der Schadenersatzanspruch beträgt dabei bis zu drei Bruttomonatsgehälter. Dieser Anspruch wird derzeit nur in Ausnahmefällen versagt. So hat etwa das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen ohne tatsächliches Interesse an der Stelle den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat bereits Schadenersatzansprüche aufgrund missbräuchlichen Verhaltens versagt. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift allerdings nur ein, wenn feststeht, dass der Bewerber lediglich den formalen Status als Bewerber erlangen wollte, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, ohne tatsächliches Interesse an der Stelle zu haben. Aufgrund dessen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten ihre eigenen Kosten jeweils selbst zu tragen haben, entstehen auch einem letztlich obsiegenden Arbeitgeber vermeidbare Kosten. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, bei Stellenausschreibungen stets die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, da die Anforderungen an den Nachweis des Rechtsmissbrauchs derart hoch sind, dass AGG-widrige Stellenausschreibungen auch weiterhin ein echtes Kostenrisiko in sich bergen.
4. Massenentlassungsanzeigen
Massenentlassungsanzeigen können vielfältige Hintergründe haben. Sie kommen insbesondere dann zum Einsatz, wenn Betriebe oder Betriebsteile aus wirtschaftlichen Gründen stillgelegt werden müssen. Die Gestaltung entsprechender Anzeigen ist dabei risikoreich, denn die Vorgaben im Gesetz und der Rechtsprechung an entsprechende Anzeigen sind vielfältig und oftmals schwer umsetzbar. Besondere Brisanz hat dieser Umstand, da die Rechtsprechung bislang davon ausgegangen ist, dass Fehler bei der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Davon will der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts nun abweichen. So soll nicht mehr jeder Fehler zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen, denn letztlich dient die Anzeige lediglich Informations- und Vorbereitungszwecken. Die Frage wurde dem EuGH durch den zweiten Senat zur Entscheidung vorgelegt. Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage ist auch weiterhin besondere Sorgfalt bei der Formulierung von Massenentlassungsanzeigen geboten.
5. Das Hinweisgeberschutzgesetz
Bereits zum Ende des vergangenen Jahres haben wir Ihnen das Hinweisgeberschutzgesetz vorgestellt. Im Wesentlichen sind Arbeitgeber verpflichtet, ab 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einzurichten. So sollen Missstände im Unternehmen vertraulich gemeldet werden können, um eine unternehmensinterne Klärung herbeizuführen. Arbeitgeber sind dabei aber auch verpflichtet auf die externe Meldestelle des Bundes hinzuweisen. Wie und in welcher Gestalt der Hinweis zu erfolgen hat, bestimmt der Gesetzgeber nur abstrakt („klare und leicht zugängliche Informationen“). Zudem erscheint die Errichtung einer externen Meldestelle kontraproduktiv, wenn das Hinweisgeberschutzgesetz gerade eine interne Regelung von Missständen ermöglichen will.
6. Das Nachweisgesetz – Neuerungen durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz
Das Nachweisgesetz gibt es bereits seit 1995. Seit August 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zahlreiche Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen, die über den üblichen Inhalt eines Arbeitsvertrags hinausgehen. So sind etwa Arbeitszeiten, Ruhepausen, Schichtsysteme und gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen schriftlich darzulegen und zu erläutern. Nimmt man diese Informationen in den Arbeitsvertrag auf, verlieren Arbeitgeber diesbezüglich ihr einseitiges Direktionsrecht. Änderungen der Arbeitszeit, der Ruhepausen oder der Schichtsysteme sind dann nur noch mit (schriftlicher) Zustimmung des Arbeitsnehmers oder durch Änderungskündigung möglich. Neuerungen in diesem Bereich bringt das jüngst beschlossene vierte Bürokratieentlastungsgesetz. Demnach soll der Nachweis auch durch den elektronischen Abschluss eines Arbeitsvertrags mithilfe einer qualifizierten elektronische Signatur möglich sein, sofern der Arbeitsvertrag die erforderlichen Angaben enthält. Fraglich ist allerdings, wie praxisnah diese Regelung ist. Den wenigsten Arbeitnehmern steht die Infrastruktur zur qualifizierten elektronischen Signierung von Dokumenten zur Verfügung. Auch die Erteilung von Arbeitszeugnissen ist zukünftig mittels qualifizierter elektronischer Signatur möglich. Ob die Praxis tatsächlich dazu übergeht oder bei der üblichen Unterschrift bleibt, wird sich in den kommenden Monaten und Jahren zeigen.
7. Die Reform des Arbeitszeitgesetzes
Für 2024 ist außerdem die Reform des Arbeitszeitgesetzes geplant. Ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Arbeitgeber sind nach der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts bereits jetzt verpflichtet, objektive, verlässliche und zugängliche Systeme für die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten einzusetzen. Künftig soll dies auch gesetzlich verankert werden. Damit sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Arbeitszeit ist dabei die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. So soll die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen gewährleistet werden. Die Arbeitszeiterfassung kann auf den Arbeitnehmer delegiert werden. Letztlich verantwortlich ist aber der Arbeitgeber. Die Arbeitszeitnachweise müssen grundsätzlich für zwei Jahre aufbewahrt werden. Der Referentenentwurf sieht eine elektronische Arbeitszeiterfassung vor, z.B. Zeiterfassungssysteme, auch Apps oder klassische Excel-Listen. Nicht zulässig ist die handschriftliche Aufzeichnung und nachträgliche Digitalisierung. Ausnahmen gelten nur für Arbeitgeber mit weniger als zehn Angestellten. Für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern soll für die elektronische Zeiterfassung allerdings eine Übergangsfrist von fünf Jahren gelten. Für Arbeitgeber mit mindestens 50 und weniger als 250 Arbeitnehmern beträgt die vorgesehene Übergangsfrist zwei Jahre. Zudem soll die Arbeitszeiterfassung immer am Tag der Arbeitsleistung erfolgen. Abweichungen hiervon sollen nur durch Tarifvertrag möglich sein. Ausgenommen von der Arbeitszeiterfassung können Führungskräfte, Wissenschaftler und leitende Angestellte sein. Verstöße gegen das Gesetz sollen mit bis zu EUR 30.000,00 Bußgeld bewährt werden können.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsrecht erneut von zahlreichen neuen und spannenden Entwicklungen geprägt ist. Der Arbeitnehmerschutz bietet für Arbeitgeber allerdings auch bürokratische Herausforderungen. Ob und wie eine Entbürokratisierung bei gleichzeitiger Gewährung eines hohen Arbeitnehmerschutzniveaus gewährleistet werden kann, bleibt abzuwarten. Möglicherweise kann die Digitalisierung hier eine tragende Rolle übernehmen.
Das Wachstumschancengesetz trifft insbesondere Regelungen im Bereich des Steuerrechts. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, die deutsche Wirtschaft in Anbetracht anhaltender Krisen und struktureller Herausforderungen (demografischer Wandel, Arbeitskräftemangel, etc.) mithilfe der neuen Regelungen zu stärken und im Ergebnis für mehr Innovation, Investitionen und damit auch für mehr Wachstum zu sorgen. Die kürzlich beschlossene Fassung soll im Folgenden in ihren wesentlichen Punkten vorgestellt werden.
1. Änderungen im Einkommensteuergesetz
- Bereits ab dem 1. Januar 2024 können betrieblich veranlasste Geschenke an Empfänger, die nicht Arbeitnehmer sind, in Höhe von nunmehr EUR 50,00 (früher: EUR 35,00) abgezogen werden. Der Freibetrag bezieht sich dabei auf das gesamte Wirtschaftsjahr. Mehrere Geschenke sind daher zu addieren.
- Reine Elektrofahrzeuge dürfen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 nunmehr einen Bruttolistenpreis von EUR 70.000 (früher: EUR 60.000) aufweisen, wenn Dienstwagennutzer von der 0,25 %-Regelung profitieren wollen. Dies gilt jedoch nur für solche Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.
- Bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, können degressiv abgeschrieben werden, höchstens jedoch mit 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der volle Vorteil der Abschreibungsmöglichkeit ergibt sich daher erst ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren, da nur dann das Zweifache der linearen Absetzung für Abnutzung ausgeschöpft werden kann. Vorteile bietet die degressive Abschreibung aber bereits ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren.
- Auch für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wurde eine degressive Abschreibungsmöglichkeit beschlossen, wenn die Herstellung des Gebäudes nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder, wenn das Gebäude nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 noch im Jahr der Fertigstellung angeschafft wurde. Dabei können jährlich 5 % vom jeweiligen Buch-/Restwert abgeschrieben werden. Mit dieser Regelung soll die Herstellung neuen Wohnraums gefördert werden. Die lineare Abschreibung beträgt demgegenüber 2 bis 2,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2023.
- Ebenfalls angepasst wurden Möglichkeiten zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau.
Die Begünstigung gilt daher künftig bis zu einer Baukostenobergrenze von EUR 5.200 pro Quadratmeter (bislang: EUR 4.000 pro Quadratmeter). Der Gesetzgeber reagiert damit auf die gestiegenen Baupreise. Auch diese Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2023.
- Kleine und mittlere Unternehmen (mit Jahresgewinn unter EUR 200.000) können künftig 40 % der Investitionskosten als Sonderabschreibung in bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend machen (bislang: 20 %). Die Sonderabschreibung kann in beliebiger Höhe auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.
- Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 können Verluste, die EUR 1 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. EUR 2 Mio. bei Ehegatten übersteigen, in Höhe von 70 % (bislang: 60 %) als Verlustvortrag geltend gemacht werden.
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind zukünftig bis zu einer Freigrenze von EUR 1.000 steuerfrei.
- Nicht entnommene Gewinne, die durch die Thesaurierungsbegünstigung begünstigt sind, werden um gezahlte Gewerbesteuer und entnommene Beträge zur Bezahlung der Einkommensteuer erhöht. Die steuerliche Belastung entnommener Beträge vermindert sich damit. Die Nutzung der Option des § 1a KStG ist jedoch auch weiterhin ein nachversteuerungspflichtiges Ereignis, sodass vor Ausübung dieser Gestaltungsmöglichkeit zu prüfen ist, welche Auswirkungen sich auf thesaurierte Gewinne ergeben.
- Aufgrund dessen, dass eine Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung seit 2023 nicht mehr mittels eTIN erfolgen kann, haben Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu erfragen, wenn bereits 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung mittels eTIN übermittelt wurde, das Arbeitsverhältnis auch nach 2022 fortbestand und der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer trotz Aufforderung nicht mitgeteilt hat.
- Tarifermäßigungen dürfen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer hat entsprechende Ermäßigung selbst mittels Abgabe einer Steuererklärung geltend zu machen. Die Regelung soll Arbeitgeber entlasten, da Prüf- und Berechnungsaufwand entfällt. Der Arbeitgeber soll jedoch weiterhin verpflichtet werden, solche Arbeitslöhne gesondert auszuweisen, die einer Tarifermäßigung unterliegen können. Sofern die Möglichkeit besteht, sollten betroffene Arbeitnehmer aber jedenfalls auf die Möglichkeit einer Tarifermäßigung hingewiesen werden. Ohne die entsprechende Kenntnis gehen Steuervorteile verloren.
- Die Grenze für Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer wurde aufgehoben (bislang: Begrenzung auf EUR 100,00).
- Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend im Ausland im Homeoffice tätig werden, sollen zukünftig auch der deutschen Besteuerung unterliegen.
2. Weitere Änderungen
- der Abgabenordnung
Zur Entlastung der Steuerpflichtigen besteht die steuerliche Buchführungspflicht erst bei Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 800.000 (früher: EUR 600.000) oder der Gewinngrenze von EUR 80.000 (früher: EUR 60.000) im Wirtschaftsjahr. Eine entsprechende Regelung wurde im Handelsgesetzbuch auch für die handelsrechtliche Buchführungspflicht beschlossen.
- des Körperschaftsteuergesetzes
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften steht zukünftig auch eingetragenen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts offen. Mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr kann der Optionsantrag bei Neugründung und Formwechsel binnen eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw. nach Anmeldung des Formwechsels zum zuständigen Register gestellt werden.
- des Gewerbesteuergesetzes
Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen wurde im Zusammenhang mit der Solarstromerzeugung von 10 % auf 20 % angehoben. Zukünftig dürfen Grundstücksunternehmen also Einnahmen aus der Solarstromerzeugung bis zu einer Höhe von 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung von Grundbesitz erzielen, ohne die erweiterte Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen zu verlieren.
- des Umsatzsteuergesetzes
-
- Aufgrund der Einführung eines Meldesystems zur Meldung von Umsätzen zwischen Unternehmen, schafft das Wachstumschancengesetz bereits jetzt die verbindliche Vorgabe zur Verwendung von elektronischen Rechnungen. Eine elektronische Rechnung wird nur als solche anerkannt, wenn sie bestimmten Vorgaben entspricht, die insbesondere durch eine EU-Richtlinie festgesetzt werden. Die elektronische Rechnung muss insbesondere dem CEN-Format EN 16931 entsprechen. Die Finanzverwaltung erkennt dabei Rechnungen nach dem XStandard und dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 an. Mit der elektronischen Rechnung ist also nicht lediglich eine pdf-Rechnung gemeint.
Vielmehr bedarf es eines Formates, dass die automatisierte Auslesung von Rechnungen unterstützt. Der Einsatz von anderen Technologien ist möglich, sofern der festgeschriebene Standard erfüllt wird. Papier- oder pdf-Rechnungen gelten als „sonstige Rechnungen“. Der Einsatz von elektronischen Rechnungen ist zwischen Unternehmern verpflichtend. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetragsrechnungen bis zum einem Gesamtbetrag von EUR 250,00. - Für die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung gelten Übergangsfristen. Die Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 können weiterhin auch sonstige Rechnungen verwendet werden. Für Umsätze zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 ist die Verwendung von elektronischen Rechnungen nicht verpflichtend, wenn der Gesamtumsatz des rechnungsausstellenden Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 800.000 nicht überschreitet. Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 ist mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format zulässig, wenn die Rechnung mittels elektronischen Datenaustausches übermittelt wird.
- Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von EUR 1.000 auf EUR 2.000 angehoben. Unternehmer, die diese Grenze nicht überschreiten, müssen lediglich die Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Die Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2025.
- Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes müssen vorbehaltlich einer Aufforderung durch das Finanzamt keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben. Auch diese Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
- Die Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten besteht seit dem 1. Januar 2024 bis zur einer Umsatzgrenze von EUR 800.000 (bislang: EUR 600.000).
- Aufgrund der Einführung eines Meldesystems zur Meldung von Umsätzen zwischen Unternehmen, schafft das Wachstumschancengesetz bereits jetzt die verbindliche Vorgabe zur Verwendung von elektronischen Rechnungen. Eine elektronische Rechnung wird nur als solche anerkannt, wenn sie bestimmten Vorgaben entspricht, die insbesondere durch eine EU-Richtlinie festgesetzt werden. Die elektronische Rechnung muss insbesondere dem CEN-Format EN 16931 entsprechen. Die Finanzverwaltung erkennt dabei Rechnungen nach dem XStandard und dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 an. Mit der elektronischen Rechnung ist also nicht lediglich eine pdf-Rechnung gemeint.
Neben diesen Änderungen gibt es zahlreiche weitere Änderungen, die im Einzelfall zu beachten sein können. Die wesentlichen Regelungen wurden jedoch vorgestellt. Einige der vorstehenden Änderungen versprechen tatsächlich eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Steuerrechts. Die größte Herausforderung dürfte das Wachstumschancengesetz mit der Einführung der elektronischen Rechnung bieten. Trotz der großzügigen Übergangsfristen sollten Sie sich hier frühzeitig über entsprechende Programme und Lösungen informieren, um den Übergang so problemlos wie möglich zu gestalten.
18.03.2024
Die grundbesitzverwaltende Familiengesellschaft ist für Zwecke der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation ein beliebtes und zuverlässiges Mittel. Doch der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in grunderwerbsteuerlicher Sicht neue Fragen eröffnet. Jedenfalls 2024 besteht hierbei noch Rechtssicherheit. Das Jahr 2024 sollte also genutzt werden, um den Schritt zur Familiengesellschaft zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Der folgende Beitrag stellt Ihnen daher die grundbesitzverwaltende Personengesellschaft und deren Vorteile vor.
1. Die grundbesitzverwaltende Familiengesellschaft
Wenn sich über die Jahre aufgrund von Erbschaften und Zukäufen Grundbesitzvermögen ansammelt, wird die Vermögenslage oftmals unübersichtlich. Die Unterstützung durch einen Steuerberater ist dann meist unvermeidlich. Doch nicht nur die Gegenwart stellt eine administrative Herausforderung dar, auch der Blick in die Zukunft bringt Ungewissheit mit sich. Stetig steigende Immobilienpreise bei unveränderten erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträgen erfordern Vorkehrungen für den Erbfall. Da sich der Freibetrag alle zehn Jahre „erneuert“, ist eine vorausschauende Planung sinnvoll und erforderlich. Demgegenüber steht das Bedürfnis, lange am selbst erwirtschafteten Vermögen zu partizipieren und dessen Verwaltung zu gestalten. Überträgt man Häuser oder Wohnungen auf die nächste Generation, gibt man damit zwangsläufig den Vermögenswert und damit Gestaltungsmöglichkeiten aus der Hand.
Mit der Gründung einer grundbesitzverwaltenden Familiengesellschaft lassen sich diese augenscheinlich widerstreitenden Interessen in Einklang bringen. So kann der Schenker die Kontrolle über das Vermögen der Gesellschaft und über die Gesellschaft selbst behalten und zugleich Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen. Zudem ist die Familiengesellschaft ein Instrument, um das Vermögen der Familie langfristig zu vereinen. Durch eine zielgerichtete erbrechtliche Gestaltung kann das Vermögen über den Tod des Schenkers hinaus im Sinne des Schenkers eingesetzt werden.
Die Gründung einer Familiengesellschaft ist auch möglich, solange die Kinder noch minderjährig sind. Den rechtlichen Besonderheiten steht hierbei der Vorteil der frühzeitigen und damit optimalen Nutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge gegenüber. Der Zeitpunkt sowie die konkrete Gestaltung hängt dabei stets von der individuellen Familiensituation ab.
2. Steuerliche Optimierung
In steuerlicher Hinsicht hat der Einsatz einer Familiengesellschaft zahlreiche Vorteile.
a) Grunderwerbsteuer
Mit der Übertragung von Grundbesitz fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Anders ist dies, wenn der Grundbesitz auf eine Personengesellschaft übertragen wird, an der der Übertragende selbst beteiligt ist. Insoweit entfällt die grunderwerbsteuerliche Belastung. Werden dann innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist Anteile auf nahe Angehörige übertragen, so sind auch diese Vorgänge grunderwerbsteuerfrei, da die direkte unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz auf eigene Kinder oder auf Ehegatten ebenfalls grunderwerbsteuerfrei ist. Diese Grundsätze wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ins Wanken gebracht. Aufgrund dessen, dass auch Personengesellschaften seit dem 1. Januar 2024 eigenes Vermögen haben, findet die erstgenannte Ausnahmeregelung keine Anwendung mehr. Gerade noch rechtzeitig hat der Gesetzgeber mit § 24 GrEStG eine Übergangsvorschrift geschaffen, die jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2026 Anwendung finden soll. Damit ist das Modell der grundbesitzverwaltenden Familiengesellschaft jedenfalls in naher Zukunft weiterhin noch ohne grunderwerbsteuerliche Belastung umsetzbar.
b) Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wie eingangs erwähnt, steht den Angehörigen alle zehn Jahre erneut der volle Freibetrag für Schenkungen zur Verfügung. Mit einer rechtssicheren Grundbesitz- bzw. Unternehmensbewertung lassen sich so im Zehn-Jahres-Rhythmus Anteile an der grundbesitzverwaltenden Familiengesellschaft auf die nächste oder auch übernächste Generation übertragen. Während für die Übertragung des Grundbesitzes auf die Gesellschaft das Mitwirken eines Notars erforderlich ist, entfällt diese Pflicht bei der bloßen Anteilsübertragung. Steigen die Immobilienwerte weiterhin, können auch vor diesem Hintergrund Kosten optimiert werden. Allerdings gilt es vor jedem Übertragungsvorgang mögliche grunderwerbsteuerliche Konsequenzen zu überprüfen. Auch wenn die Mitwirkung eines Notars bei weiteren Übertragungsvorgängen nicht erforderlich ist, sollte im Vorfeld der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
c) Einkommensteuer
Doch auch laufende Erträge aus der Nutzung des Grundbesitzes lassen sich einkommensteuerlich optimieren. So kann etwa der Grundfreibetrag von Kindern und Angehörigen ohne eigenes Einkommen optimal genutzt werden.
3. Risiken
Trotz der vielen Vorteile gilt es auch, einige Risiken zu beachten. Kündigt etwa ein bedachtes Kind das Gesellschafterverhältnis, so ist grundsätzlich eine Abfindung zu zahlen. Dies geht oftmals mit der Veräußerung von Grundbesitz einher, da das Vermögen regelmäßig in Immobilien gebunden ist und nicht liquide zur Verfügung steht. Zudem kann auch ein Fehlverhalten oder die Privatinsolvenz des Bedachten sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erforderlich machen.
Um das Familienvermögen zu schützen, gilt es, für diese und weitere Fälle Vorkehrungen zu treffen.
4. Zusammenfassung
Abschließend lässt sich also festhalten, dass die grundbesitzverwaltende Familiengesellschaft ein geeignetes Mittel ist, um Familienvermögen langfristig zu erhalten und optimal zu verwalten, ohne dabei eigene Ziele und Wünsche aufzugeben. Eine solche Gesellschaft ermöglicht es, die nachfolgenden Generationen frühzeitig in die Vermögensplanung einzubeziehen und so klare Verhältnisse zu schaffen. Auf dem Weg zur Familiengesellschaft gilt es jedoch, Risiken zu erkennen, zu bewerten und bei der vertraglichen Gestaltung im erforderlichen Maße zu berücksichtigen.
Der Unternehmer trägt insbesondere für seine Mitarbeiter große Verantwortung. Sterben Einzelunternehmer plötzlich und unerwartet, ist die Fortführung des Betriebes oftmals ungewiss.
Zudem können mit dem Ableben des Unternehmers zahlreiche Familien betroffen sein, deren wirtschaftliche Existenz von jetzt auf gleich infrage gestellt wird. Um der Verantwortung für den Betrieb und die angestellten Arbeitnehmer nachzukommen, gilt es daher, bereits frühzeitig Vorkehrungen zu treffen. Auch wenn geeignete Führungskräfte vorhanden sind, um die Aufgaben bestmöglich zu übernehmen, scheitert es oftmals an Detailinformationen, da jeder Unternehmer ein eigenes System und eine eigene Ordnung hat. Um den Übergang so einfach wie möglich zu gestalten, empfehlen wir daher das Anlegen eines Notfallordners.
Ein solcher Notfallordner sollte insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Notfalladressen: Benennen Sie Institutionen/Kontakte, die vom Unglücksfall erfahren müssen: Angehörige, Rechtsanwalt, Steuerberater, Mitarbeiter, Krankenkasse, Unfallversicherung, ggf. Bestatter unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer und Adresse.
- Testament, Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügungen, Gesellschaftsvertrag, Ehe- und Erbvertrag
- Aufgabenbeschreibungen: Führen Sie wesentliche Aufgaben, Arbeitsinhalte, Berechtigungen und Vollmachten von Führungskräften und Mitarbeitern in Schlüsselpositionen auf. Hier können Sie auch Qualifikationsbedarf ergänzen, um so sicherzustellen, dass das Potential, welches Sie in den Mitarbeitern erkennen, auch von den Nachfolgern erkannt wird.
- Aufgabenverteilung im Notfall: Benennen Sie hier geeignete Mitarbeiter zur Übernahme von Aufgaben im Notfall. Hinterlegen Sie hier gegebenenfalls erforderliche Notvollmachten.
- Kontoübersichten und -zugänge
- Passwörter, PINs, Schlüssel
- Steuer- und Sozialversicherungsnummern, Versicherungsscheine, Mitgliedschaften, Beteiligungen, Kooperationen
- Vermögensaufstellung (z. B. aktueller Jahresabschluss)
- Unternehmensplanung: Führen Sie hier auf, welche Umsätze und Kosten Sie erwarten und welche Investitionen geplant sind. Planen Sie drei Jahre in die Zukunft. Diese Angaben helfen potentiellen Kaufinteressenten.
- Auftragsübersichten bei Großkunden/Daueraufträgen/Wiedervorlagen
- Übersicht wichtiger Geschäftspartner/Lieferanten/IT-Dienstleister
- Vertragsübersichten: Führen Sie bestehende Gesellschafts-, Geschäftsführungs-, Lieferanten-, Leasing-, Kredit-, Beratungs-, Kauf-, Miet-, Pacht-, Versicherungsverträge mit den jeweiligen Ansprechpartnern und Vertragsnummern sowie Inhalten auf.
Nach Durchsicht der vorstehenden Aufzählung wird aber auch klar, dass mit einem solchen Notfallordner sensible Daten leicht zugänglich gemacht werden. Eine Verwahrung im Unternehmen muss daher von vornherein ausscheiden. Auch eine Aufbewahrung im hauseigenen Büro oder Keller kann mit Risiken verbunden sein. Sie sollten entsprechende Unterlagen also in einem Bankschließfach oder bei Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater verwahren lassen. Überlassen Sie den Notfallordner Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt, erhalten Sie einen Hinterlegungsschein. Mit diesem Schein und einer entsprechenden Vollmacht können nahe Angehörige oder andere Vertrauenspersonen schnell und unkompliziert an die Unterlagen gelangen.
19.12.2023
Am 2. Juli 2023 trat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, kurz das Hinweisgeberschutzgesetz oder HinSchG, in Kraft. Das Gesetz basiert auf der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie und soll hinweisgebende Personen vor möglichen negativen Folgen schützen, wenn sie Missstände in Unternehmen oder Organisationen melden.
Während für Unternehmen mit regelmäßig über 249 Beschäftigten die Pflichten aus dem HinSchG bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens galten, endete die Übergangsfrist für Unternehmen mit regelmäßig 50 bis 249 Beschäftigten am 16. Dezember 2023.
Was bedeutet das für Sie?
Nach § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HinSchG sind Unternehmen (im Gesetz als „Beschäftigungsgeber“ bezeichnet) mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, mindestens eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können (sogenannte interne Meldestelle).
Wie ermittle ich die Zahl meiner regelmäßigen Beschäftigten?
In der Gesetzesbegründung verweist der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 KSchG. Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es damit eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Es soll nicht eine auf einen bestimmten Stichtag abgestellte Betrachtung erfolgen. Im Unterschied zur Kleinbetriebsklausel gilt allerdings das sogenannte Kopfprinzip, es wird mithin nicht unterschieden zwischen Voll- und Teilzeitkräften.
Wer zählt als Beschäftigter?
Beschäftigte sind nach § 3 Abs. 8 Nr. 1, 2 HinSchG Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Der Begriff des Arbeitnehmers bestimmt sich allerdings nicht nach nationalem Recht, sondern ist europarechtlich auszulegen. Dies führt unter anderem dazu, dass in GmbHs neben Fremdgeschäftsführern auch Minderheits-gesellschafter-Geschäftsführer ohne qualifizierte Sperrminorität als Arbeitnehmer im Sinne des HinSchG zu betrachten und damit in der Berechnung des regelmäßigen Beschäftigungsbedarfs zu berücksichtigen sind.
Entsprechend § 23 Abs. 1 KSchG sind darüber hinaus Leiharbeitnehmer in die Berechnung der Anzahl der regelmäßig Beschäftigten einzubeziehen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.
Wie kann ich die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle umsetzen?
a) Wer kann diese Aufgabe übernehmen?
Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Unternehmen beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Taugliche Dritte sind beispielhaft auch Rechtsanwälte als Ombudspersonen.
Mehrere Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.
b) Was gilt für die Ausübung sowie Qualifikation dieser Personen?
Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten führen. Unternehmen tragen dafür Sorge, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen.
Welche Folgen hat die fehlende Einrichtung einer internen Meldestelle?
Die fehlende Einrichtung der internen Meldestelle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit bis zu zwanzigtausend Euro bußgeldbewehrt.
Sie sind von der Verpflichtung betroffen und haben bisher keine entsprechende interne Meldestelle eingerichtet? Wir helfen Ihnen hierzu gerne weiter – melden Sie sich bei uns.
02.10.2023
Am 1. Januar 2024 treten das MoPeG und damit zahlreiche Neuregelungen zum Recht der Personengesellschaften in Kraft. Besonders im Fokus steht dabei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Viele der sich in der Rechtsprechung und Praxis herausgebildeten Grundsätze werden damit erstmals gesetzlich festgeschrieben. Zudem ermöglicht das Gesetz vielzählige neue Gestaltungsmöglichkeiten, die im Folgenden vorgestellt werden sollen. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, bestehende Gesellschaftsverträge rechtlich zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
1. Außen- und Innen-GbR
Künftig unterscheidet das Gesetz zwischen Außen- und Innen-GbRs. Die Innen-GbR kann selbst kein Vermögen haben und dient insbesondere dazu, das Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern festzuschreiben. Die Innen-GbR ist damit ein reines Schuldverhältnis. Die Außen-GbR entsteht demgegenüber dann, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Damit ist die Rechtsfähigkeit der GbR erstmals gesetzlich festgeschrieben.
Außen-GbRs können künftig auch im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dazu ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Im Falle der Eintragung muss die Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ tragen. Sofern in der GbR keine natürliche Person haftet, muss auch dies künftig aus der Bezeichnung der GbR hervorgehen. Die (freiwillige) Eintragung führt jedenfalls zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr. Für die Gesellschaft bringt die Eintragung den Vorteil des Sitzwahlrechts. Eingetragene Gesellschaften können den Sitz der Gesellschaft damit vertraglich beliebig festlegen.
Anders als bisher kommt es nicht mehr auf den faktischen Verwaltungssitz an. Außerdem besteht die Möglichkeit, Vertretungsregelungen verbindlich und nach außen erkennbar festzulegen. Die Eintragung genießt dann auch den öffentlichen Glauben des Registers. Zudem muss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich in das Grundbuch, das Aktienregister, die Gesellschafterliste einer GmbH oder in das Schiffsregister eintragen lassen will, selbst im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Konsequenz ist aber auch, dass Änderungen im Gesellschafterbestand und bei der Vertretungsbefugnis eine Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfordern. Eine Löschung aus dem Register ist nur durch Auflösung oder Liquidation möglich. Die Eintragung muss also gut durchdacht sein. Ein Zurück gibt es für die einmal eingetragene GbR nicht. Eine Umwandlung in andere registerpflichtige Personengesellschaftsformen bleibt aber weiterhin möglich.
Zudem verpflichtet die Eintragung im Gesellschaftsregister zu einer Eintragung ins Transparenzregister.
2. Geschäftsführung
Die Grundsätze der Geschäftsführung bleiben im Wesentlichen unberührt und erfahren nur geringfügige Änderungen.
- Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich durch alle Mitgesellschafter. Allerdings können Ausnahmen davon im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Die Vertretungsbefugnis des Einzelnen kann dabei gegenüber Dritten aber nicht auf bestimmte Geschäfte beschränkt werden. Die Notgeschäftsführung ist erstmals gesetzlich geregelt. Demnach darf ein Geschäftsführer entgegen der gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Regelung alleine Notfallmaßnahmen treffen. Er handelt dann zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn die Maßnahme aber gerechtfertigt war, hat er Anspruch auf Genehmigung der Maßnahme durch die übrigen Gesellschafter. Bislang konnte die Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter beschränkt werden, sofern dies für den Vertragspartner erkennbar war. Das verbietet das MoPeG zukünftig. Anderslautende Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen werden damit wirkungslos und sind zu streichen.
- Unverändert bleibt der Grundsatz der Selbstorganschaft. Damit darf die Geschäftsführung nicht durch einen Fremdgeschäftsführer übernommen werden, sondern muss aus dem Kreis der Gesellschafter erfolgen. Dieser Grundsatz wird aber auch durch Kleinstbeteiligungen oder ein Anstellungsverhältnis gewahrt.
- Einzelnen Gesellschaftern kann die Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund entzogen werden.
3. Haftung
Die Gesellschafter einer GbR haften auch weiterhin unbeschränkt. Der Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt wurde gestrichen. Künftig haften Gesellschafter nach den allgemeinen Regeln. Sie haften also grundsätzlich, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachten.
4. Beschlussfassung und Gewinn- und Verlustverteilung
Zukünftig bestimmt sich die Stimmkraft und die Beteiligung an Gewinn und Verlust nicht mehr nach Köpfen, sondern nach Beteiligungsverhältnissen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bezüglich der Beschlussfassung gilt auch weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip. Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit empfehlen sich aber auch hier eigene Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die eine Abweichung von diesem Grundsatz zulassen. Auch die Beschlussfassung selbst kann durch ergänzende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag rechtssicher und auf den Einzelfall zugeschnitten geregelt werden.
Aufgrund dessen, dass sich die Stimmkraft und die Beteiligung an Gewinn und Verlust nicht mehr nach Köpfen, sondern nach Beteiligungsverhältnissen richtet, sind bestehende Gesellschaftsverträge anzupassen. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen, klaren und eindeutigen Regelung. Denn wenn Regelungen zu Beteiligungsverhältnissen fehlen, entscheiden sich die Verhältnisse vorrangig nach dem Wert der Beiträge zueinander und nur nachrangig nach Köpfen. Dadurch kann es innerhalb der Gesellschaft zu ungewollten Verschiebungen kommen. Aber auch Neugesellschaften müssen zukünftig klare und rechtssichere Regeln treffen und damit etwa Mehrkontenmodelle in Erwägung ziehen. Das HGB ermöglicht zukünftig die Anwendung einiger Regelungen zur Beschlussfassung und zur Anfechtung von Beschlussmängeln auch für GbRs. Insbesondere im Falle eines größeren Gesellschafterkreises kann eine dahingehende Anpassung des Gesellschaftsvertrages empfehlenswert sein.
5. Ausscheiden von Gesellschaftern
Anders als bisher führen Kündigung und Tod nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Diese und weitere gesetzliche Ausscheidensgründe können vertraglich nicht ausgeschlossen aber erweitert werden. Zudem bleiben auch weiterhin Nachfolgeklauseln für den Todesfall möglich. Im Falle des Ausscheidens ist dem Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu gewähren, die dem wahren Wert des Anteils entsprechen muss. Der Abfindungsanspruch kann jedoch unter Achtung der Interessen des Gesellschafters gesellschaftsvertraglich beschränkt werden. Davon gibt es Ausnahmen, wenn die Gesellschafterstellung infolge einer außerordentlichen Kündigung beendet wird. Dann dürfen Abfindungsansprüche nicht übermäßig beschränkt werden.
Der Gesellschafteranteil kann künftig auch auf Dritte übertragen werden. Dazu ist aber die Zustimmung aller anderen Gesellschafter erforderlich. Zustimmungsfrei können Anteile auf Abkömmlinge, Verwandte oder andere Gesellschaften übertragen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
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28.02.2022
Am 1. Dezember 2021 ist das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (kurz: TTDSG) in Kraft getreten, welches insbesondere auch die von Anbietern zu beachtenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen regelt. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen:
Das Gesetz dient der Stärkung des Datenschutzes und gilt für Telemedien aller Art, insbesondere auch für Apps oder Smarthome-Anwendungen wie Heizkörperthermostate oder Alarmsysteme. Entscheidend ist die Anbindung an das Internet oder ein sonstiges öffentliches Telekommunikationsnetz. Daraus resultiert eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs von Cookie-Einwilligungen.
Eine weitere Neuerung ist, dass Cookies und Tracking-Dienste zukünftig eine echte Einwilligung erfordern. Damit wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung von BGH und EuGH nunmehr gesetzlich niedergeschrieben, womit Anbietern nun zwar ein klarer, aber auch bußgeldbewährter Rahmen vorgegeben wird.
§ 25 Abs. 1 TTDSG fordert für die Speicherung von und den Zugriff auf Informationen eine Einwilligung des Nutzers, die auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen beruht. Die Formulierung ist bewusst offen gewählt, um neben Cookies auch alle anderen Technologien mit ähnlichen Funktionen zu erfassen. Hinsichtlich der Anforderungen gelten weiter die Vorgaben der DSGVO, insbesondere muss die Erbringung des Dienstes unabhängig von der Einwilligung erfolgen. Die Zustimmung des Nutzers muss also freiwillig sein.
Ausnahmen gibt es nur für unbedingt erforderliche Cookies und vergleichbare Technologien sowie für Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen. Unbedingt erforderlich sind entsprechende Anwendungen nur dann, wenn sie zwingende technische Voraussetzungen für den Betrieb des vom Nutzer gewünschten Dienstes sind, etwa Session Cookies, die Warenkorbinhalte sichern, oder Cookies, die für den Zahlungsprozess zwingend erforderlich sind.
Bei Verstößen gegen die Anforderung des § 25 Abs. 1 TTDSG drohen Bußgelder von bis zu EUR 300.000. Dem Einwilligungserfordernis kommen Sie am einfachsten mit einem Consent-Tool bzw. einem Cookie-Banner nach. Ob Ihr Cookie-Banner den gesetzlichen Anforderungen entspricht, prüfen wir gerne für Sie. Insbesondere muss es einen „Annehmen“-„Ablehnen“-Button geben und die Einwilligung muss durch den Nutzer aktiv gesetzt werden. Eine Vorauswahl durch den Anbieter darf nicht getroffen werden. Entspricht das von Ihnen genutzte Cookie-Banner nicht den gesetzlichen Vorgaben, droht eine Abmahnung.
Das Gesetz ermöglicht es zudem öffentlichen Stellen bei Vorliegen entsprechend schwerwiegender Gründe Bestands- und Nutzerdaten bei Anbietern abzufragen. Zudem dürfen Sie zukünftig Erben Auskunft über Daten des verstorbenen Endnutzers erteilen.
Eine interessante Perspektive eröffnet § 26 TTDSG, der es ermöglicht, Dienste anzuerkennen, die die einmal abgegebenen Präferenzen von Nutzern automatisch an besuchte Webseiten weiterleiten. Diese Dienste, sogenannte PIMS (Personal Information Management Service), könnten Cookie-Banner künftig entbehrlich machen. Die Entwicklungen dahingehend werden wir für Sie im Auge behalten.
Wir beraten Sie nicht nur zum neuen TTDSG, sondern zu sämtlichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen, vom Datenschutzhinweis auf Ihrer Homepage bis hin zur Erstellung eines kompletten Datenschutzkonzepts. Auf Wunsch erstellen wir für Sie mit Hilfe einer speziellen Softwarelösung die erforderliche Datenschutzdokumentation und stehen Ihnen auch als externe Datenschutzbeauftragte gerne zur Verfügung.
28.02.2022
Bereits zum 1. Oktober 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge teilweise in Kraft getreten. Gegenstand des Gesetzes sind vorrangig Änderungen bei der Ausgestaltung von Verbraucher-Dauerschuldverhältnissen. Weitere Änderungen folgen am 1. März 2022 sowie am 1. Juli 2022. Welche Änderungen bereits gelten und was es künftig zu beachten gilt, stellen wir Ihnen im Folgenden kurz vor:
Sofern Sie Ihre Kunden (Verbraucher) per Telefon für sich gewinnen wollen, benötigen Sie bereits jetzt die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden. Diese Einwilligung muss künftig aber auch dokumentiert und beginnend mit jeder erneuten Verwendung mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden, § 7a UWG.
Zudem wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassend aktualisiert.
So darf die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen künftig nicht mehr als 2 Jahre betragen. Diese und die folgenden Regelungen müssen Sie beachten, wenn Sie mit einem Verbraucher die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen vereinbaren wollen oder bereits vereinbart haben.
Für Verträge, die bis zum 28. Februar 2022 abgeschlossen werden, ist noch die Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung von bis zu einem Jahr möglich. Diese Möglichkeit entfällt ab dem 1. März 2022. Danach verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit auf unbestimmte Dauer und dem Verbraucher wird zugleich die Möglichkeit einer Kündigung mit einer Kündigungsfrist von längstens einem Monat eingeräumt. Anderslautende Klauseln in AGB sind dann unwirksam. Diese Regelung betrifft allerdings nur Neuverträge. Für Telekommunikationsverträge gilt dies bereits seit dem 1. Dezember 2021, sowohl für Neu- als auch für Altverträge.
Zudem sind Ausschlussklauseln, die es dem Verbraucher verbieten, finanzielle Ansprüche gegen den Anbieter an Dritte abzutreten, unwirksam.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Sie, sofern Sie einem Verbraucher die Möglichkeit geben, Verträge im Internet abzuschließen, auch eine Kündigung per Mausklick ermöglichen. AGB-Klauseln, die etwa ein Schriftformerfordernis vorsehen, sind dann unwirksam. Praktisch bedeutet das, dass Sie neben einem Bestell- nun auch einen Kündigungsbutton benötigen. Diese Regelung wird auch Altverträge betreffen.
Ob Ihre AGB mit den Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch vereinbar sind, prüfen wir gerne für Sie.
In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat im Jahr 2019 die Grundsteuerreform verabschiedet haben. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Daten beruht.
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümer bis spätestens 31. Oktober 2022 daher eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form einreichen. Die Frist ist nach heutigem Stand nicht verlängerbar.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse am 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltung für die Neubewertungen aller Grundstücke mehrere Jahre benötigen wird, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer allerdings erst ab dem Jahr 2025 herangezogen.
Eine sogenannte Länderöffnungsklausel ermöglicht es den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer – so unter anderem auch Bayern und Sachsen – inzwischen Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines Grundstückes sind Sie von der Reform unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu sind einige Vorbereitungen erforderlich. Als Ihr Berater in steuerrechtlichen Belangen übernehmen wir diesen Prozess sowie die Abwicklung mit den Finanzbehörden gerne für Sie. Unsere Tätigkeit beinhaltet:
- Erfassung der notwendigen Daten,
- Auswertung/Einholung von relevanten Unterlagen,
- softwaregestützte Erstellung der Erklärung mit Vorbelegung durch uns,
- Verifizierung der Angaben unter Abgleich mit der bisherigen ertragsteuerlichen Behandlung,
- Besprechung des Erklärungsentwurfs mit Ihnen,
- elektronische Übermittlung der Erklärung an das zuständige Finanzamt,
- Beantwortung von Rückfragen des Finanzamtes und
- Bescheidprüfung sowie
- bei nicht rechtmäßiger Verbescheidung Durchführung der erforderlichen Rechtsbehelfsverfahren.
Für die Umsetzung bleibt nur wenig Zeit. Die Finanzverwaltung lässt für die Einreichung der Daten nur einen zeitlichen Korridor von Juli bis Oktober 2022 zu.
Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Beschaffung der benötigten Unterlagen, sollten daher bereits jetzt vorgenommen werden. Wir bieten an, die Bearbeitung in Zusammenarbeit mit Ihnen programmgestützt zu erledigen und die digitalen Kommunikationsmöglichkeiten mit den Finanzbehörden zu nutzen, um den Prozess für Sie so effizient wie möglich zu gestalten.
Der Feststellungsbescheid, den die Finanzverwaltung sodann für jedes Grundstück erlässt, wird ein Grundlagenbescheid sein, von dem die weitere Festsetzung der Grundsteuer abhängig ist. Werden hier Fehler bei der Erstellung der Erklärung gemacht, kann das zu einer kumulierten erhöhten finanziellen Belastung über die Jahre in der Zukunft führen.
Um den zeitlichen Ablauf der Bearbeitung bei uns planen zu können, bitten wir Sie um zeitnahe Unterzeichnung sowie Rücksendung der Vollmacht sowie des Auftrags.
Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind auch im Fall der Zusammenveranlagung zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Unser Leben wird immer digitaler. Wir posten bei Facebook, Instagram & Co., verschicken und empfangen WhatsApp- und andere Messenger-Nachrichten, wir haben verschiedene Accounts in Online-Shops, Foren und Communities, Streaming-Portalen und anderen Webseiten.
Was ist das digitale Erbe?
Der „digitale Nachlass“ wird definiert als die Menge an elektronischen Daten, die ein Nutzer im Todesfall auf Datenträgern und im Internet hinterlässt und die in der Regel durch Passwörter geschützt sind. Dazu gehören Social Media Accounts, Online-Konten,
E-Mail-Postfächer, Cloud-Speicher, Lizenzen, Chatverläufe, Medien, Kryptowährungen und mehr. Der Umgang mit dem digitalen Erbe stellt ein vergleichsweise neues Themenfeld im Erbrecht dar, das sowohl den Gesetzgeber als auch den Anwender vor ganz neue Herausforderungen stellt. Je aktiver wir die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen, desto höher ist der Gestaltungs- und Absicherungsbedarf im Todesfall.
Digitales Erbe: Was kann ich regeln?
Um die Vererbung des digitalen Nachlasses vorzubereiten, muss man sich zunächst überlegen, welche Komponenten der individuelle, digitale Nachlass beinhaltet. Je nach individueller Lage ergeben sich unterschiedliche Ansätze.
Physische Datenträger
Bei physischen Datenträgern ist die digitale Vererbung relativ unkompliziert, da das Eigentum an diesen Vermögensgegenständen an den oder die Erben weitergegeben wird. Sind Festplatten, Geräte und USB-Sticks passwortgeschützt, muss die Weitergabe der Zugriffsrechte sichergestellt und geregelt werden, damit Angehörige auf die darin enthaltenen Daten zugreifen können. Dies können persönliche Dateien wie Fotos und Videos sein, aber auch wichtige persönliche Dokumente oder Datensicherungen betreffend die unternehmerische Tätigkeit.
Social Media
Ob Twitter, Tiktok, Instagram, LinkedIn oder Facebook: Jedes soziale Netzwerk bietet verschiedene Einstellungen für den Fall an, dass ein Nutzer verstirbt. Wenn Sie möchten, dass Ihre Erben sofortigen Zugriff auf Ihre Social-Media-Konten haben, können Sie die Zugangsdaten vorab festlegen und für die Erben speichern. Einige Onlinedienste bieten die Möglichkeit, sogenannte Notfall- oder Sterbefallkontakte zu hinterlegen. Diese Personen werden dann automatisch informiert, wenn ein Account über längere Zeit nicht genutzt wurde.
E-Mail & Cloud-Dienste
Auch hier gilt: Wenn Sie möchten, dass Ihre Erben Zugriff auf Ihr Postfach oder in der Cloud gespeicherte Daten haben, muss die Weitergabe der entsprechenden Passwörter und Zugangscodes sichergestellt sein.
Die Weitergabe im Sterbefall ist auch deshalb sinnvoll, weil mit dem Zugriff auf das Postfach in der Regel auch die Möglichkeit verbunden ist, Passwörter von anderen Online-Konten zurückzusetzen. Damit haben Ihre Erben etwa die faktische Möglichkeit, bestehende Mitgliedschaften und Abonnements zeitnah zu beenden.
Laufende Verträge mit E-Mail- und Cloud-Anbietern können aber ohnehin gekündigt werden, wenn die Erben eine Kopie der Sterbeurkunde und ggf. eines Erbscheins vorlegen. Die Verträge enden dann in der Regel mit dem Ableben des Nutzers.
Online-Konten
Wer Online-Konten oder Wertpapierdepots besitzt, erbt auch diese mit dem Tod des Nutzers. Schwierigkeiten können auftreten, wenn die Bank im Ausland sitzt. Hier eine Erbberechtigung glaubhaft zu machen, insbesondere im nichteuropäischen Ausland, kann unter Umständen einen erheblichen Aufwand bedeuten. Seit der EU-Erbrechtsverordnung gibt es die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen, die dann auch gegenüber Drittstaaten gilt.
Bei PayPal ist eine Kontoauflösung nur möglich, wenn PayPal-Konten keine klassischen Bank- oder Girokonten sind und keine regulären Einzugsermächtigungen und Daueraufträge beinhalten. Das PayPal-Guthaben ist jedoch Teil des monetären Eigentums des Verstorbenen und damit seines digitalen Erbes. Wenn die Zugangsdaten des Verstorbenen bekannt sind, kann PayPal kontaktiert werden, um sich als berechtigter Erbe auszuweisen. PayPal fordert die erforderlichen Dokumente als Nachweis an, bevor das Konto geschlossen wird. Zuvor sollte ein etwaig vorhandenes Guthaben auf ein anderes Konto transferiert werden.
Bitcoin und andere Kryptowährungen
Die steuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen ist nur punktuell geregelt. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind sie seit 2015 von der Mehrwertsteuer befreit. Für den digitalen Nachlass gibt es entsprechende Regelungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht. Die Tendenz geht dahin, dass diese Konten des Erblassers an den oder die Erben oder an die Person/en übertragen werden, die in der testamentarischen Verfügung diesbezüglich bedacht wurden. Unterm Strich heißt das: Wer die Zugangsdaten hat, gelangt auch an das Vermögen.
Doch nicht jeder Nutzer ist mit dem Thema Bitcoin & Co. bestens vertraut, um bewusst und effizient damit umzugehen.
Vererbt werden nicht die in der Blockchain gespeicherten Transaktionsdaten, sondern lediglich der kryptografische Schlüssel („Crypto Private Key“), der dem Besitzer Zugriff zu seinem „Crypto Wallet“ gewährt. Hat der Erblasser den „Crypto Private Key“ irgendwie physisch gespeichert, beispielsweise auf einem USB-Stick, Tablet oder ähnlichem, wird er im Rahmen der Erbschaft an den Erben weitergegeben. Wird der „Crypto Privat Key“ in einem Onlinewallet (z. B. einer Kryptobörse) gespeichert, tritt der Erbe in die Vertragsbeziehung mit dem Wallet-Anbieter ein. Der Erblasser hatte gegenüber dem Anbieter einen Anspruch auf Zugriff zur „Crypto Wallet“. Hier wird anhand realer Umstände sichergestellt, dass der „Crypto Key“ auch den Erben zur Verfügung steht, oder die Erben zumindest wissen, wie sie an diesen gelangen.
Wenn Sie Bitcoins oder andere Kryptowährungen besitzen, wird dringend empfohlen, sich selbst um den Nachlass zu kümmern und zumindest einen dedizierten Erben in diese Thematik einzuweisen. Aufgrund starker Kursschwankungen können Kryptowährungen im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung zu einer echten Steuerfalle werden, da im Erbschaftsteuerrecht ein strenges Stichtagsprinzip gilt. Auch hier kann durch entsprechende Regelungen im Testament Vorsorge getroffen werden.
Digitalen Nachlass im Testament regeln
Aufgrund des besonders ausgeprägten Bedürfnisses nach Rechtssicherheit empfiehlt es sich, auch Regelungen zum digitalen Nachlass in die testamentarische Verfügung aufzunehmen.
Hier sollten auch alle Zugangsdaten angegeben werden, die für bestehende Accounts und Konten gelten. Es empfiehlt sich, diese Zugangsdaten in einer Anlage zu verschriftlichen. Da sie sich jederzeit ändern können, muss so nicht bei jeder Änderung sogleich auch die testamentarische Verfügung geändert werden. Ein alternativer Weg wäre die Mitteilung eines Master-Passwortes, mit dem die Erben Zugriff auf eine Zugangsdatenliste erhalten. In einem Testament kann festgelegt werden, dass nur bestimmte Personen Zugriff auf die Daten haben sollen.
Löschen und Aktualisieren
Wenn Sie Ihren Angehörigen das Leben erleichtern möchten, sollten Sie Ihren Nachlass von Zeit zu Zeit sichten und überprüfen. Sind Passwörter und Konten noch aktuell? Außerdem ist es wichtig, regelmäßig jene Inhalte zu entfernen, die man nach dem Ableben seinen Erben vielleicht nicht zumuten möchte.
Wie kann ich den digitalen Nachlass regeln?
Wir empfehlen grundsätzlich die Erstellung einer testamentarischen Verfügung nebst korrespondierender Vollmachten, die auch Regelungen zum digitalen Erbe enthalten. Außerdem empfiehlt sich die Erstellung einer Liste samt aller Passwörter und Zugangsdaten, ggf. gesichert durch ein Masterpasswort.
Die sichere Hinterlegung ist ein zusätzlicher Service für unsere Mandanten, um den Schutz vor Zugriff auf diese sensiblen Daten durch Dritte zu vermeiden.
Wenn Sie hierzu Beratungsbedarf haben, kommen Sie gerne auf uns zu.